Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, in seine Entscheidung einen Ausspruch dahin aufzunehmen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich jeder oder einer der beiden verbundenen Rechtssachen S 300.000,- übersteigt, verneinendenfalls, ob er hinsichtlich jeder oder einer der beiden Rechtssachen S 60.000,-- übersteigt, und gegebenenfalls, ob die Revision gemäß § 502 Abs.1 Z 4 ZPO zugelassen wird.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat die von den Klägern gegen Helmut L*** erhobene Räumungsklage und die gegen die Verlassenschaft nach Franz Z*** eingebrachte Aufkündigung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil ON 28 wies es die Räumungsklage ab und hob die Kündigung auf.
Das Berufungsgericht gab mit seiner - von den Klägern nunmehr hinsichtlich beider Rechtssachen mit Revision
bekämpften - Entscheidung der Berufungen in keiner der beiden Rechtssachen Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen auch bei Anwendung der Revisionszulässigkeitsbestimmungen der Zivilprozeßordnung in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht zusammenzurechnen (JBl.1984, 554; 2 Ob 1512,1513/84; 5 Ob 1010-1012/85 uva; auch schon MietSlg.20.702; SZ 37/22 ua.). Um die Revisionszulässigkeit beurteilen zu können, wird das Berufungsgericht daher sein Urteil im Sinne der im Spruch dieser Entscheidung enthaltenen Aufträge zu ergänzen haben (§ 500 Abs.2 und 3, § 502 Abs.3 und 4 ZPO).
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