OGH 2Ob64/88 (RS0085331)

OGH2Ob64/8820.12.1988

Rechtssatz

Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz besagt, daß die sachlich kongruenten Sozialversicherungsansprüche und Schadenersatzansprüche für denselben Zeitraum zustehen müssen. Der Versicherungsträger, der eine Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum erbringt, darf sich den Rückersatz seines Leistungsaufwandes nicht mittels eines an sich sachlich kongruenten Haftpflichtanspruches verschaffen, der für einen anderen Zeitraum besteht.

Normen

ASVG §332 C

2 Ob 64/88OGH20.12.1988

Veröff: JBl 1989,654

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0020OB00064_8800000_001

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