Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erkannte im Sinne des auf Räumung einer Wohnung gerichteten Klagebegehrens. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 60.000 übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit einem als außerordentliche Revision bezeichneten Rechtsmittel, welches jedoch nicht zulässig ist.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das Ersturteil bestätigt, eine Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 nicht übersteigt. Da der Oberste Gerichtshof an den im gesetzlichen Rahmen erfolgten Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes gebunden ist, ist im vorliegenden Fall auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Die auf Fasching (Zivilprozeßrecht, Rdz 1828, allerdings ohne Begründung) beruhende Ansicht der Beklagten, § 500 Z 3 letzter Satz ZPO (danach sind Bestandsachen jedenfalls mit einem S 15.000 übersteigenden Betrag zu bewerten) solle immer die Zulassung der Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sicherstellen, findet im Gesetz keine Deckung. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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