European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00064.15Y.0409.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist ‑ worauf der Vater nicht nur im Spruch und in der Begründung des nunmehr angefochtenen Beschlusses, sondern auch bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. 1. 2015, 2 Ob 5/15x, ausdrücklich hingewiesen worden war ‑ gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).
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