Rechtssatz
§ 110 Abs 2 KO regelt nur allgemein und verfahrensrechtlich die Möglichkeit einer Bestreitung selbst solcher Forderungen, für die ein Exekutionstitel besteht, schafft aber keineswegs materiellrechtlich eine im Widerspruch mit den Grundsätzen der ZPO über die Rechtskraft stehende Anfechtungsmöglichkeit. Die bloße Behauptung der materiellen Unrichtigkeit der der Bestreitungsklage zu Grunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung genügt daher nicht. Die Klage ist in diesem Falle abzuweisen (nicht wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen).
2 Ob 641/50 | OGH | 04.10.1950 |
Veröff: JBl 1951,339 |
8 Ob 143/10b | OGH | 15.07.2011 |
Bem: Auseinandersetzung mit der Kritik aus der Lehre. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19501004_OGH0002_0020OB00641_5000000_001
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