Rechtssatz
Je mehr die im Leasingvertrag fest vereinbarte Nutzungsdauer bereits der Gesamtdauer der Gebrauchsfähigkeit des Wirtschaftsgutes entspricht, desto näher rückt das Vertragsverhältnis dem Kaufvertrag. Ist der Leasingvertrag dagegen auf unbestimmte Dauer geschlossen und jederzeit kündbar, kann müssen hierin zweifellos sehr gewichtige Kriterien für das Vorliegen eines Mietvertrages gesehen werden, zumal dann, wenn es sich um das Leasing eines langlebigen Gebrauchsgutes wie zB eines vom Leasinggeber finanzierten Bauwerkes handelt.
2 Ob 639/85 | OGH | 02.12.1986 |
Veröff: SZ 59/213 = RdW 1987,80 (Iro, 77) = JBl 1987,662 |
Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0020OB00639_8500000_001
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