OGH 2Ob639/85 (RS0020782)

OGH2Ob639/852.12.1986

Rechtssatz

Je mehr die im Leasingvertrag fest vereinbarte Nutzungsdauer bereits der Gesamtdauer der Gebrauchsfähigkeit des Wirtschaftsgutes entspricht, desto näher rückt das Vertragsverhältnis dem Kaufvertrag. Ist der Leasingvertrag dagegen auf unbestimmte Dauer geschlossen und jederzeit kündbar, kann müssen hierin zweifellos sehr gewichtige Kriterien für das Vorliegen eines Mietvertrages gesehen werden, zumal dann, wenn es sich um das Leasing eines langlebigen Gebrauchsgutes wie zB eines vom Leasinggeber finanzierten Bauwerkes handelt.

Normen

ABGB §1090 IIf

2 Ob 639/85OGH02.12.1986

Veröff: SZ 59/213 = RdW 1987,80 (Iro, 77) = JBl 1987,662

8 Ob 26/12zOGH05.04.2013

Vgl auch

3 Ob 47/16gOGH18.05.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/53

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0020OB00639_8500000_001

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