Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine gesonderte Bewertung des Streitgegenstandes hinsichtlich jedes der beiden verbundenen Verfahren vorzunehmen.
Text
Begründung
Rechtsanwalt Dr.Wolfgang Ö*** beantragte zu 3 Cg 1323/80 des Erstgerichtes als Masseverwalter im Konkurs einer OHG die Feststellung der Unwirksamkeit von Zessionen sowie die Zahlung eines Betrages von S 20,233.690,28. Zu 3 Cg 1324/80 des Erstgerichtes begehrte er 1.) als Masseverwalter im Konkurs der OHG und 2.) und
3.) als Masseverwalter im Konkurs deren beider Gesellschafter die Feststellung, ein vertragliches Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 2,5 Mio sei gegenüber den Gläubigern unwirksam und nichtig. Das Erstgericht stellte fest, daß bestimmte (im Spruch der Entscheidung im einzelnen angeführte) Forderungsabtretungen in der Zeit vom 12.9.1979 bis 9.11.1979 unwirksam und nichtig seien, und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von
S 3,524.312,28 samt Zinsen zu bezahlen. Das Feststellungsmehrbegehren hinsichtlich der Abtretung von Forderungen in der Zeit vom 15.5.1979 bis 10.9.1979 sowie das Leistungsmehrbegehren von S 16,699.378,-- samt Zinsen wurden abgewiesen, ebenso das zu 3 Cg 1324/80 gestellte Begehren. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und jener der Beklagten nur insofern, daß der Ausspruch der Nichtigkeit der Forderungsabtretungen zu entfallen hat. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger strebt die gänzliche Stattgebung der in beiden Verfahren gestellten Begehren an, die Beklagte hingegen die gänzliche Klagsabweisung.
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist - soweit der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht - eine Bewertung im Sinne des § 500 Abs.2 Z 3 ZPO erforderlich. Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen sind bei Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht zusammenzurechnen (JBl.1984,554 uva). Die Bewertung ist daher für jedes Verfahren gesondert vorzunehmen.
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