OGH 2Ob62/78

OGH2Ob62/7811.5.1978

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V*, Hausfrau, 2. mj. J*, Schülerin, 3. mj. D*, Schüler, alle wohnhaft in S* bei Zagreb, *, die beiden letztgenannten vertreten durch ihre Mutter und gesetzliche Vormünderin V*, sämtliche vertreten durch Dr. Erwin Stirner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Rudolf Griss, Rechtsanwalt in Graz, wegen Schadenersatzes und Feststellung infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. Jänner 1978, GZ 4 R 4/78‑49, womit das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 31. Oktober 1977, GZ 21 Cg 504/75‑40, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0020OB00062.78.0511.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.

Die Rekurskosten sind als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.

 

Begründung:

Am 27. August 1974 fand S*, der Ehegatte der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin und des Drittklägers, als Insasse eines Kombiwagens auf der Umfahrungsstraße von Leoben bei einem Verkehrsunfall den Tod.

Die Kläger fordern die Verurteilung der Beklagten, der Zweitklägerin einen Betrag von S 27.088,-‑‑ samt Anhang, der Erstklägerin und dem Drittkläger einen Betrag von je S 12.000,‑‑ samt Anhang als Rente für die Zeit vom 1. September 1974 bis 31 August 1975, der Erstklägerin eine monatliche Rente von S 4.000,‑‑, der Zweitklägerin und dem Drittkläger eine solche von S 1.000,-- für die Zeit vom 1. September 1975 bis 31 August 1978 zu bezahlen und der Beklagten gegenüber festzustellen, daß diese den Klägern gegenüber für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 27. August 1974, bei welchem S* tödlich verletzt wurde, voll haftbar sei. Im Zusammenhang mit der Überführung und Bestattung des S*seien der Erstklägerin Kosten von S 17.088,‑‑ und für den Ankauf eines Grabes solche von S 30.000,-- entstanden. Darauf habe die Beklagte eine Teilzahlung von S 20.000,-- geleistet, sodaß eine Restforderung von S 27.088,‑‑ verbleibe. S* habe in München als selbständiger Kaufmann ein Unternehmen betrieben und sich mit dem Export und An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befaßt. Aus seinem Betrieb habe er monatlich durchschnittlich DM 2.600,‑‑ entnehmen können und davon DM 1.000,‑‑ monatlich für seine Gattin und seine beiden Kinder in Jugoslawien zur Verfügung gestellt. Die Familie habe im Jahre 1972 ein Grundstück in Jugoslawien erworben und mit dem Bau eines Hauses begonnen.

Zu diesem Zweck habe der Verunglückte ein Darlehen von Dinar 239.600,‑‑ aufgenommen, wobei die monatlichen Rückzahlungsraten ab 1. Juli 1974 Dinar 3.341,60 betragen. Die Erstklägerin habe sich seit dem Unfall nur mit der Erziehung der Kinder befaßt und sei seither nicht berufstätig gewesen. Weder sie noch die Kinder hätten ein Einkommen; sie würden von Verwandten unterstützt. Sozialversichergsleistungen würden ihnen nicht erbracht. Das ererbte Vermögen werfe keinen Ertrag ab.

Die Beklagte ließ einen zunächst erhobenen Mitverschuldenseinwand fallen, stellte die Bestattungskosten, die Grabankaufskosten, die Kosten für Trauerkleidung der Kinder und der Witwe, für Musik, für Photos, das Taxi für die Witwe und die Überführungskosten außer Streit und vertrat im übrigen den Standpunkt, daß nur zwei Kränze angemessen und die geltend gemachten Kosten für die Graberrichtung überhöht seien. Die Kläger müßten sich Witwen-, Waisenrenten, sowie ein Sterbegeld auf ihre Ansprüche anrechnen lassen, ebenso die Erstklägerin eine Rente, die sie auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in Deutschland beziehe oder auf die sie zumindest Anspruch habe. S* sei am 17. April 1973 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Er habe somit seither keine Tätigkeit in Deutschland ausüben können, die es ihm ermöglicht hätte, seiner Familie die behaupteten Beträge zukommen zu lassen. Auch in Jugoslawien hätte er keine Tätigkeit ausüben können, zumindest nicht auf die Dauer von 1 Jahr und 10 Monaten nach dem Jahre 1972, weil er zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in dieser Dauer auf Grund eines Urteiles des Gerichtes in Zagreb gesucht worden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Rententeilbetrages von S 300,-- monatlich für die Zeit vom 1. September 1974 bis 31. August 1978 hinsichtlich des Drittklägers statt.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge, änderte mit Teilurteil das Urteil des Erstgerichtes, das hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von S 17.088,‑‑ samt Anhang an die Erstklägerin und der Abweisung eines Mehrbegehrens unbekämpft blieb, im Sinne der Abweisung des Mehrbegehrens auf Bezahlung weiterer S 10.000,‑‑ an die Erstklägerin ab und hob es im übrigen, das ist hinsichtlich des Renten- und des Feststellungsbegehrens aller Kläger, unter Rechtskraftvorbehalt auf.

Gegen den Aufhebungsbeschluß wendet sich der Rekurs der Kläger aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.

Das Erstgericht traf hinsichtlich der im Rekursverfahren noch strittigen Ansprüche im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

S* habe den Beruf eines Autospenglers erlernt. Im Jahre 1960 habe er die Erstklägerin geheiratet, mit der er bis zu seinem Tode in aufrechter Ehe gelebt habe. Aus dieser Ehe stammen die am 18. September 1961 geborene Zweitklägerin und der am 29. August 1969 geborene Drittkläger. In den Jahren 1964 bis 1966 habe S* in Jugoslawien als Autospengler gearbeitet. Er habe eine eigene Werkstätte gehabt. Danach habe er sich nach Deutschland begeben und am 15. Mai 1970 ein Gewerbe für den „Export sowie An- und Verkauf von Gebrauchtwagen“ angemeldet. Er habe Gebrauchtwagen gekauft und nach kleineren Reparaturen nach Jugoslawien weiterverkauft. Welches Einkommen er aus dieser Tätigkeit bezogen habe, könne nicht festgestellt werden. Auf Grund einer Verurteilung durch das Amtsgericht München am 13. April 1972 wegen Urkundenfälschung sei er am 17. April 1973 nach Jugoslawien abgeschoben und das Unternehmen von einem gewissen D* weitergeführt worden. S* sei aber auch nach seiner Ausweisung nach Deutschland gekommen und habe sich seinem Gebrauchtwagenhandel gewidmet. Die Erstklägerin sei von 1958 bis 1966 in Jugoslawien erwerbstätig gewesen und habe ein Jahr lang 1968/1969 als Gastarbeiterin in Deutschland gearbeitet. Dann habe sie ihre Erwerbstätigkeit auf gegeben und den Haushalt geführt. Im März oder April 1972 sei sie mit den Kindern nach Jugoslawien zurückgekehrt, wo ein Hausbau begonnen worden sei. Zu diesem Zwecke habe S* ein Darlehen von Dinar 239.600,‑‑ aufgenommen. Bei einer Laufzeit von 10 Jahren betragen die Rückzahlungsraten Dinar 3.341,60 monatlich. Den Kredit müsse die Erstklägerin zurückzahlen. Vorläufig stelle ihr Schwager die Mittel hiezu zur Verfügung. Die Kläger bewohnen dieses Haus seit 29. November 1974. Es sei noch nicht vollständig fertiggestellt und daher komme eine Vermietung nicht in Frage. Die Kläger seien nunmehr Eigentümer dieses Gebäudes. Die Erstklägerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sie führe den Haushalt und betreue die Kinder, die beide zur Schule gehen. Sie sei als Arbeitssuchende in Jugoslawien vorgemerkt. Ihre Aussichten, eine Arbeit zu finden, seien durch die herrschende Arbeitslosigkeit aber auch durch eine Sehschwache am linken Auge und eine Versteifung des rechten Zeigefingers beeinträchtigt. Den Lebensunterhalt bestreiten die Kläger durch Ersparnisse und Unterstützung seitens Verwandten. Diese müsse die Erstklägerin, jedoch zurückzahlen. Eine Rente oder sonstige geldliche Zuwendungen erhalten die Kläger nicht. Der Erstklägerin seien aus dem Besitze des Verstorbenen DM 9.200,50 und S 2.487‑‑ ausgefolgt worden, und vom Zentralfinanzamt in München habe die Erstklägerin S 8.597,89 bekommen. Wären die Kläger nicht von ihren Verwandten unterstützt worden, wären sie der Not ausgesetzt. S* habe nicht allmonatlich regelmäßig Unterhaltsleistungen zur Verfügung gestellt, sondern in unterschiedlichen Zeitabständen Geldbeträge zwischen DM 100,-- und DM 5.000,‑‑ überbringen lassen. Damit seien die Lebensbedürfnisse der Klägerin bestritten worden. Sie hätten dabei gut gelebt. Im Monatsdurchschnitt habe die Erstklägerin zur Bestreitung aller Auslagen der Kläger einen Betrag von etwa S 5.000,‑‑ aufgewendet, der ihr von S* zur Verfügung gestellt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, die Kläger hätte nach jugoslawischem Recht gegenüber S* einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch und die zuerkannten Rentenbeträge entsprächen dem vom Getöteten tatsächlich geleisteten Unterhalt. Auch das Feststellungsbegehren sei berechtigt, da damit der Gefahr einer Verjährung der Ansprüche vorgebeugt werde.

Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mangelhaft. Anspruchsberechtigt nach § 1327 ABGB seien bezüglich des Entgangenen alle, die dem Getöteten gegenüber kraft Gesetzes unterhaltsberechtigt waren. Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch der Witwe des Getöteten bestehe, sei im Sinne des Ehewirkungsstatutes nach dem Heimatrecht der Eheleute, vorliegendenfalls somit nach jugoslawischem Rechte zu beurteilen. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, sei das jugoslawische Grundgesetz über die Ehe zur Beurteilung der Unterhaltsansprüche der Kläger heranzuziehen. Gemäß Art 11 dieses Gesetzes habe der Ehegatte, der keine Mittel zum Leben habe und arbeitsunfähig sei, Anspruch auf Lebensunterhalt seitens des anderen Ehepartners, falls dieser in der Lage sei, dieser Pflicht nachzukommen. Würde die Klägerin eine Rente aus ihrer beruflichen Tätigkeit beziehen oder zumindest Anspruch auf eine solche haben, könnte sie nicht als mittellos angesehen werden. Es könnte sich je nach der Höhe allfälliger Einkünfte ein geringerer oder gar kein Unterhaltsanspruch ergeben. In der Unterlassung der Vernehmung des durch die Beklagte beantragten informierten Vertreters der Landesversicherungsanstalt * als Zeugen, sei somit ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zu erblicken, welcher eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere. Schon aus diesem Grunde sei daher das Urteil, soweit es sich auf die Renten- und Feststellungsansprüche der Erstklägerin beziehe, aufzuheben gewesen. Als weitere Mangelhaftigkeit werde geltend gemacht, das Erstgericht habe nicht eine von der Beklagten begehrte Anfrage an das Departementgericht in Zagreb gerichtet, wann S* die über ihn von diesem Gericht verhängte Strafe verbüßt habe. In der Unterlassung dieser Anfrage liege zwar keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, weil in der Streitverhandlung nicht wiederholte Anträge als nicht gestellt gelten. Das Erstgericht habe vom Getöteten tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Feststellung der Ansprüche der Kläger gemäß § 1327 ABGB für ausreichend erachtet. Als entgangen sei künftig Entgehendes, also alles, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der zur Unterhaltsleistung aus dem Gesetz Verpflichtete nicht getötet worden wäre, anzusehen. Im allgemeinen werde aus den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen vor seinem Tode ein verläßlicher prognostischer Schluß auf die Entwicklung seiner Vermögenslage für den Fall, daß er nicht gestorben wäre, gezogen werden können. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Die Verwendung der aus einer Nebentätigkeit, selbst wenn diese gegen gewerbebehördliche Vorschriften verstoßen haben sollte, erzielten Mittel für den Unterhalt, sei nach ständiger Rechtsprechung nicht verboten und deren Ausfall daher vom Schädiger zu ersetzen. Dieser Grundsatz gelte aber nicht für die Erzielung von Mitteln aus einer kriminellen Tätigkeit, da die Zurverfügungstellung dieser Mittel als Unterhalt verboten wäre und der Unterhaltsberechtigte diese gar nicht in Empfang nehmen dürfte. Einkünfte aus einer kriminellen Tätigkeit wären daher jedenfalls auszuscheiden. Es könne dahingestellt bleiben, ob dann, wenn wie hier, nach der bisherigen Aktenlage jemand die Mittel zur Gänze und nicht bloß neben einer legalen Haupttätigkeit aus einer bloß verbotenen und nicht kriminellen Tätigkeit erziele, diese der Ermittlung des Ersatzanspruches zugrundezulegen sei, weil eine Bejahung dieser Frage zum unbefriedigenden Ergebnis führen würde, daß der in Anspruch genommene Versicherer im Rahmen des Schadenersatzes für eine zur Gänze verbotene Tätigkeit leisten müßte. Diese Frage brauche aber nicht abschließend beurteilt werden. Das, was nämlich die Heranziehung der Einkünfte des Getöteten aus der verbotenen Tätigkeit hier ausschließe, sei die Überlegung, daß im Rahmen der Ermittlung des Schadenersatzanspruches nach § 1327 ABGB eine Prognose für die Zukunft zu erstellen sei, wobei die nach den Umständen des Falles mit großer Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Entwicklung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sei, zu berücksichtigen sei. Bei Anwendung dieses Grundsatzes könne aber nicht an der Tatsache vorübergegangen werden, daß S* nach seiner Verurteilung wegen Urkundenfälschung am I3. April 1972 durch das Amtsgericht München des Landes verwiesen und der Gewerbeberechtigung verlustig gegangen sei und prognostisch daher nicht gesagt werden könne, daß er auch in Zukunft auf Dauer einem Gebrauchtwagenhandel in Deutschland hätte nachgehen und daraus Einkünfte hätte erzielen können. Prognostisch müsse vielmehr zu Grunde gelegt werden, daß der Genannte schon bei einer seiner nächsten verbotenen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von den zuständigen deutschen Behörden zurückgewiesen worden wäre. Im übrigen beabsichtigte nach der Parteiaussage der Erstklägerin S* auch gar nicht, auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland zu arbeiten, denn er habe der Erstklägerin mitgeteilt, daß er noch ein Jahr lang in Deutschland arbeiten wolle, bis das Haus fertig sei, dann wolle er in Jugoslawien eine Werkstätte bzw einen Autohandel eröffnen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage werde es daher notwendig sein, Feststellungen über die Erwerbsmöglichkeiten des S* in seinem Heimatland in erster Linie auf Grund seines erlernten Berufes eines Autospenglers, allenfalls eines Autohändlers, zu treffen, wobei vom fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten auszugehen sein werde. Darüber liegen aber abgesehen von der Aussage des Zeugen Z*, wonach er selbst als Autospengler ein monatliches Einkommen von etwa S 10.000,‑‑ erziele, keine Beweisergebnisse vor.

Das angefochtene Urteil sei daher hinsichtlich des Renten- und Feststellungsbegehrens der Kläger aufzuheben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht gemäß § 182 ZPO die Parteien zu einem genauen Vorbringen und entsprechendem Beweisanbieten im Hinblick auf die Verdienstmöglichkeiten und den zu erwartenden Eigenverbrauch des verstorbenen S* seit 1. September 1974 in Jugoslawien zu veranlassen haben, um ausreichende Sachverhaltsfeststellungen darüber treffen zu können.

In ihrem Rekurs bestreiten die Kläger das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, da feststehe, daß die Klägerin weder vor noch nach dem Unfall ihres Ehegatten jemals eine Rente bezogen habe. Die Kläger hätten eine jugoslawische Strafregisterbescheinigung vorgelegt, wonach S* nicht vorbestraft sei. Es bedürfe daher keiner weiteren Beweisaufnahme. Die Tätigkeit des Gatten der Erstklägerin als Autohändler in der Bundesrepublik Deutschland sei ungeachtet des Nichtvorliegens einer Gewerbeberechtigung und des Einreiseverbotes nicht kriminell gewesen. Die von der Erstklägerin geforderte und vom Erstgericht zugesprochene Rente sei niedriger als die fixen Kosten, die sie zu tragen habe, sodaß es auf ein fiktives Einkommen des Getöteten gar nicht ankomme.

Die künftige Entwicklung des Geldwertes, der Wirtschaftslage, des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und der Sozialversicherungsleistungen kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Das ist aber noch kein Grund, bei der Ausmessung des den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen Entgangenen und künftig Entgehenden allein auf die Verhältnisse zur Zeit des Todes oder auch auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind auch künftige Entwicklungen zu berücksichtigen, soweit sie mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Es gilt hier, eine Prognose für die Zukunft zu stellen, die notwendigerweise mit gewissen Unsicherheitsfaktoren behaftet ist. Möglichkeiten, für deren Verwirklichung hinlänglich konkrete Anhaltspunkte fehlen, müssen dabei außer Betracht bleiben (SZ 23/311, ZVR 1957/158 ua), wie auch eine Prognose der Entwicklung für einen längeren Zeitraum oder gar auf Jahrzehnte hinaus nicht zu stellen ist (vgl ZVR 1973/160, 2 Ob 3/77 ua).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß mit Rücksicht auf die Landesverweisung des S* und des Verlustes der Gewerbeberechtigung im April 1973 nach dem mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verlauf der Dinge nicht davon ausgegangen werden kann, er hätte ohne den Unfall in Zukunft einen Gebrauchtwagenhandel in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen und daraus Einkünfte erzielen können. Vielmehr war als wahrscheinlich zu erwarten, daß der Versuch weiterer verbotener Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland durch die zuständigen Behörden vereitelt werde. Damit scheidet aber ein künftiges Einkommen des Verunglückten aus seiner Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als Grundlage für die Ermittlung des Schadenersatzanspruches der Kläger nach § 1327 ABGB aus. Die Kläger haben nach ihrem Prozeßvorbringen ihre diesbezüglichen Schadenersatzansprüche aber ausschließlich auf die selbständige Erwerbstätigkeit des S* als Autohändler in der Bundesrepublik Deutschland gestützt und keinerlei Vorbringen hinsichtlich der durch eine allfällige Tätigkeit in Jugoslawien zu erzielenden Einkünfte erstattet. Das Erstgericht hat festgestellt, daß S* ab 1966 bis zu seinem Tode nicht mehr in Jugoslawien gearbeitet hat.

Die Gerichtstätigkeit der Sammlung des Prozeßstoffes bestimmt wesentlich der Streitgegenstand, also das Klagebegehren und die Tatsachen, auf die sich das Begehren stützt. Der Streitgegenstand zieht dem Recht und der Pflicht des Gerichtes, den Sachverhalt festzustellen, die Grenzen. In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichtes begehren, sondern auch, auf Grund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (vgl Fasching II, 870, Anm 1 zu § 182 ZPO). Im vorliegenden Fall ist daher Streitgegenstand auf Grund des Parteivorbringens und der Sachanträge die Ermittlung des den Klägern nach § 1327 ABGB zu ersetzenden, durch den Tod des S* verursachten Entganges unter Zugrundelegung der Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit als Autohändler in der Bundesrepublik Deutschland. Nur innerhalb dieser Grenzen des Streitgegenstandes hatte eine Sammlung des Prozeßstoffes durch das Gericht stattzufinden. Mangels eines Parteivorbringens darüber, was S* unter der Annahme einer Erwerbstätigkeit in Jugoslawien an fiktiven Einkünften hätte erzielen können, war es aber dem Berufungsgericht verwehrt, das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und dem Erstgericht zwecks Ermittlung einer Bemessungsgrundlage aufzutragen, auf Grund eines im fortgesetzten Verfahrens zu erstattenden Parteivorbringens Feststellungen über die Erwerbsmöglichkeiten des S* in Jugoslawien zu treffen, weil hiedurch die Grenzen des Streitgegenstandes überschritten wurden. Mangels einer Grundlage für die Bemessung eines Entganges der Kläger im Sinne des § 1327 ABGB ist daher die Rechtssache im Sinne einer Abweisung der vom Erstgericht in Punkt 1. lit b und с und Punkt 2. seines Urteiles vorgenommenen Rentenzusprüche spruchreif, ohne daß es weiterer Erhebungen und Beweisaufnahmen bedürfte; hingegen hat es bei der im Punkt 3. des Ersturteiles ausgesprochenen Stattgebung des Feststellungsbegehrens zu verbleiben, da die Möglichkeit der Entstehung künftiger Schäden der Kläger aus dem Verkehrsunfall nicht ausgeschlossen werden kann. Die vorstehenden Ausführungen machen auch eine neuerliche Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz erforderlich, sodaß es bei der Beseitigung der Kostenentscheidung des. Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes zu verbleiben hat.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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