OGH 2Ob623/52

OGH2Ob623/5213.8.1952

SZ 25/220

Normen

EO §7
ZPO §391 (1)
EO §7
ZPO §391 (1)

 

Spruch:

Wird ein Urteil, wonach der Beklagte eine Sache Zug um Zug gegen Leistung eines Geldbetrages dem Kläger herauszugeben hat, vom Berufungsgericht zwar hinsichtlich der Herausgabepflicht bestätigt, bezüglich der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung aber aufgehoben, so ist die teilweise Bestätigung kein Teilurteil und liegt eine vollstreckbare Entscheidung überhaupt noch nicht vor.

Entscheidung vom 13. August 1952, 2 Ob 623/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat über den Antrag der betreibenden Partei auf Grund der Urteile des Bezirksgerichtes Hietzing vom 21. Jänner 1952 und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Mai 1952 wider die verpflichtete Partei die Exekution auf Herausgabe des im Besitz der verpflichteten Partei befindlichen Bildes (Ölgemälde, darstellend eine Alpenlandschaft) und zur Hereinbringung der Kosten des Antrages die Fahrnisexekution bewilligt. Dem dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Partei hat das Rekursgericht stattgegeben und in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Exekutionsantrag zur Gänze abgewiesen. In der Begründung seines Beschlusses führt das Rekursgericht aus, daß aus den vom Exekutionsantrag bezogenen Entscheidungen zweifelsfrei die Nichtvollstreckbarkeit der Verpflichtung zur Herausgabe des Bildes hervorgehe, weil diese Herausgabeverpflichtung von einer Zug um Zug-Leistung abhänge, deren Höhe noch nicht feststehe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs ist nicht im Rechte.

Der Hinweis des angefochtenen Beschlusses, daß der Streit 3 C 449/52 des Bezirksgerichtes Hietzing bisher noch durch keine vollstreckbare Entscheidung erledigt ist, trifft zu; denn das Erstgericht hat, wie die Aktenlage ergibt, mit dem Urteil vom 21. Jänner 1952 die Verpflichtung der beklagten (verpflichteten) Partei zur Herausgabe des Bildes nicht bedingungslos ausgesprochen, sondern nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 230 S. Das Berufungsgericht hat zwar das erstgerichtliche Urteil, soweit es die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des Bildes aussprach, bestätigt, jedoch bezüglich der Gegenforderung aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Aus Spruch und Gründen der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergibt sich deutlich, daß es den Herausgabeanspruch der Klägerin (betreibenden Partei) gleich dem Erstgericht nicht vorbehaltlos bejaht, sondern nur für den Fall, als der Beklagte nicht Aufwendungen zum klaren und überwiegenden Vorteil der Klägerin gemacht haben sollte, angenommen hat. Bei bedingungsloser Bejahung des Herausgabeanspruches hätte das Berufungsgericht überhaupt keine Veranlassung zur teilweisen Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und Rückverweisung der Sache im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht gehabt.

Wenn der Revisionsrekurs schließlich darauf verweist, daß dem Verwahrer kein Rückbehaltungsrecht für allfällige Aufwendungen zustehe, so ist diesem Einwand im Rahmen des Exekutionsverfahrens keine Beachtung zu schenken, weil es in diesem nur darauf ankommt, ob ein vollstreckbarer Anspruch vorliegt oder nicht. In der Entscheidung, womit die Herausgabeverpflichtung des Beklagten bestätigt wurde, liegt auch kein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs. 3 ZPO., da mit der Bestätigung der Herausgabeverpflichtung nur eine Art Vorentscheidung feststellenden Charakters über den Herausgabeanspruch getroffen wurde. Das Urteil ist auch nicht als Teilurteil bezeichnet und eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach der Aktenlage nie erteilt worden. Solange nicht geklärt ist, ob der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist über Art und Zeit der Leistung nicht entschieden. Nach § 7 EO. darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Da es an letzterem fehlt, hat das Rekursgericht recht getan, wenn es das Exekutionsbegehren abgewiesen hat.

Dem Revisionsrekurs konnte demnach kein Erfolg beschieden sein.

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