OGH 2Ob60/91 (RS0073083)

OGH2Ob60/9126.2.1992

Rechtssatz

Ein Straßenerhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr darf zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs für seine Straße auch die Anwendung der Bestimmung der StVO vorschreiben. Haben die Benützer einer Rennstrecke (hier Salzburgring) die auf der Rückseite der ihnen anlässlich der Bezahlung der Benützungsgebühr ausgehändigten "Mitgliedskarte" abgedruckten Bestimmungen der "Bahnordnung", wonach die Bestimmungen der StVO einzuhalten sind, zur Kenntnis genommen, so sind sie zur Einhaltung der Bestimmungen der StVO verpflichtet. Dem Umstand, dass sich andere Benützer der Strecke nicht daran hielten, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. (Die Frage, ob der Salzburgring damals als Strecke mit öffentlichem Verkehr oder nicht mit öffentlichem Verkehr anzusehen war, wurde offen gelassen).

Normen

StVO §1 Abs1
StVO §1 Abs2

2 Ob 60/91OGH26.02.1992

Veröff: ZVR 1992/85 S 197

2 Ob 245/00vOGH28.09.2000

nur: Ein Straßenerhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr darf zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs für seine Straße auch die Anwendung der Bestimmung der StVO vorschreiben. (T1)

2 Ob 227/10mOGH30.08.2011

nur T1

2 Ob 20/21mOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Wird die Geltung der StVO durch Tafeln bei der Einfahrt eines Betriebsgeländes zur Kenntnis gebracht, bedarf die Anordnung einer Ausnahme von der StVO einer Kundgabe mit einem dem Hinweis auf die StVO vergleichbaren Auffälligkeitswert. (T2)<br/>Anm: So schon 2 Ob 227/10m. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_0020OB00060_9100000_001

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