Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.807,40 (darin S 2.967,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 33.375 (darin S 3.562,50 Umsatzsteuer und S 12.000 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Firma Hans S***** bestand seit 24.6.1926 bis zum Tod des Firmeninhabers und Vaters der beiden Streitteile am 24.11.1951 als einzelkaufmännisches Unternehmen. Die Liegenschaft EZ ***** GB ***** stand im Alleineigentum des Hans S*****. Auf der Liegenschaft befindet sich das Wohnhaus *****, in dem sich auch die Geschäftsräumlichkeiten befinden und befanden. Nach dem Tod des Hans S***** wurde diese Liegenschaft von der Witwe Maria S***** zu 3/9-Anteilen und von den Kindern Erich, Oskar und Georg S***** zu je 2/9-Anteilen übernommen. Auch das Unternehmen des Erblassers wurde zu diesen Anteilen von der Witwe und den vorgenannten Kindern übernommen. Der Geschäftsbetrieb wurde als Witwen- und Deszendentenfortbetrieb weitergeführt. Georg S***** schied am 31.10.1962 aus der Erbengemeinschaft aus und verkaufte seinen 2/9-Anteil zu gleichen Teilen an Maria, Oskar und Erich S*****. Der Kaufpreis betrug S 47.216, das waren 8 % des Bilanzansatzes der Abschlußbilanz 1962 für das Geschäftshaus *****. Der damalige Gewinnanteil des Georg S***** betrug ebenfalls 8 %. Die Liegenschaft war bereits in der Bilanz zum 31.10.1953 enthalten. Das Haus diente damals ausschließlich dem Geschäftsbetrieb; es handelte sich um ein reines Betriebsgrundstück.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.10.1963 wurde mit Wirkung ab 1.11.1962 zwischen Maria, Oskar und Erich S***** eine OHG gegründet. Im Vertrag wurde vereinbart, das Handelsunternehmen unter unveränderter Beibehaltung der bisherigen Firma fortzusetzen; ferner enthielt der Gesellschaftsvertrag unter anderem auch noch folgende Bestimmungen: Zu Punkt 1 wird festgehalten, daß die Gesellschaft in ihrem Gebäude, ***** eine Geschirrhandlung betreibt und Betriebsgegenstand und Sitz unverändert beibehalten werden. In Punkt 2 ist festgelegt, daß die Gesellschaft nach mündlich getroffener Vereinbarung am 1.11.1962 begonnen und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde; sie kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den 31.10. eines jeden Jahres aufgekündigt werden, wobei die Kündigung mittels eingeschriebenen und an die Gesellschaft zu richtenden Briefes zu erfolgen habe. Punkt 4 bestimmt die Höhe der Einlage der Gesellschafter, wie sie sich aus der Bilanz vom 31.10.1962 erweist. Punkt 11 regelt die Auflösung der Gesellschaft, wobei insbesondere festgelegt ist, daß derjenige Gesellschafter, der die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses durch Kündigung herbeizuführen gedenkt, nicht das Recht hat, die Liquidation zu verlangen. Er ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil zur Einlösung den anderen Gesellschaftern anzubieten (Abs 3). Sollte sich der Gesellschafter, dem der Geschäftsanteil ordnungsgemäß zur Einlösung angeboten war, zur Einlösung innerhalb der festgesetzten Frist nicht bereit finden, ist der anbietende Gesellschafter berechtigt, die Liquidation der Gesellschaft zu begehren bzw den Anteil einem Dritten anzubieten (Abs 4). Abs 5 regelt die Grundsätze für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter unter anderem dahingehend, daß a) dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Gegenstände, die er der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen hat, zurückzugeben sind. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen und verschlechterten Gegenstand kann der Gesellschafter nicht Ersatz verlangen. Die normale Abnützung geht zu Lasten des Eigentümers; b) der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf ein Ausscheidungsguthaben im Ausmaß seines Geschäftsanteiles aufgrund des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses hat. Er hat ferner Anspruch auf die Verzinsung seines Kapitalanteiles für die Zeit zwischen letzter Kapitalfeststellung und Auszahlung. Als Zinssatz gilt ein Satz von 2 % über der jeweiligen Bankrate; die seit dem letzten Bilanzstichtag entnommenen Barbeträge und Sachwerte sind auf dieses Zinsguthaben anzurechnen; c) ideelle Werte des Unternehmens außer Betracht bleiben.
Am 27.12.1985 verstarb die Gesellschafterin Maria S*****. Ihr Geschäftsanteil an der OHG laut Bilanz vom 31.10.1985 betrug S 3.122,34, das gesamte Auseinandersetzungsguthaben S 3.272,56. Ihr Anteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** betrug 11/27, worauf ein steuerlicher Einheitswert von S 323.889 entfiel. Oskar S***** übernahm den Geschäftsanteil der Verstorbenen und zwei Drittel der Liegenschaftsanteile, Erich S***** übernahm ein Drittel der Liegenschaftsanteile. Seither ist das Eigentum an der Liegenschaft zu 35/81-Anteilen für Erich S***** und 46/81-Anteilen für Oskar S***** verbüchert. Im Verlassenschaftsverfahren gab es Bemühungen, daß die OHG als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen werden sollte, wogegen sich Erich S***** allerdings aussprach.
Mit Schreiben vom 20.10.1990 kündigte Erich S***** die Firma Hans S***** OHG zum 31.10.1991 auf. In der Bilanz vom 31.10.1991 ist sein Kapitalkonto mit S 646.660,64 ausgewiesen. Aus der Bilanz ist ersichtlich, daß auf den Kapitalkonten der Gesellschafter jeweils ein Betrag für anteilige Haus- und Wohnungskosten verbucht ist. Der dritte und vierte Stock des Hauses ***** wurde nach dem Tod des Vaters der Streitteile als Wohnung für Oskar und Erich S***** benützt. Die Verbuchung auf dem Kapitalkonto bezüglich der Wohnungen richtete sich nach den Wohnflächen im Verhältnis zu den tatsächlichen Gesamtkosten. Dabei entfielen auf die Wohnung des Oskar S***** 17 % und die Wohnung des Erich S***** 11 % der Betriebskosten, die als Privatentnahmen zu tragen waren. Rechtsnachfolgerin der Hans S***** OHG ist die prot. Einzelfirma Hans S*****, deren Alleininhaber Oskar S***** ist.
Mit Kaufvertrag vom 5.12.1991 verkaufte der Beklagte Erich S***** die vorangeführten Miteigentumsanteile an der streitgegenständlichen Liegenschaft an die Firma ***** GmbH um den Kaufpreis von S 2,500.000. Er hat die Miteigentumsanteile dem ehemaligen Mitgesellschafter und Kläger Oskar S***** vorher nicht angeboten.
Der Kläger stellte folgendes Hauptbegehren: Der Beklagte sei verpflichtet, ihm binnen 14 Tagen die an die ***** GmbH übertragenen Geschäftsanteile im Ausmaß von 35/81 an der Liegenschaft ***** EZ ***** GB ***** ins Eigentum zu übertragen. Weiters wurde das Eventualbegehren gestellt, die Schadenshaftung des Beklagten aus dem Verkauf seiner Miteigentumsanteile an die genannte GmbH festzustellen.
Zur Begründung dieser Begehren behauptete der Kläger im wesentlichen, daß die Einbringung der gegenständlichen Liegenschaft seitens der Gesellschafter in das Vermögen der OHG bereits seit Beginn derselben, ja schon vorher im Zuge der Erbengemeinschaft erfolgt sei. Es sei lediglich die Eigentumsübertragung grundbücherlich nicht durchgeführt worden, sodaß die Gesellschafter im Grundbuch weiter als Eigentümer aufgeschienen seien. Das Eigentum der Firma an der Liegenschaft ergebe sich eindeutig aus sämtlichen Bilanzen der OHG, wie auch in steuerlicher Hinsicht die OHG als Eigentümerin behandelt worden sei. Insbesondere sei auch auf Punkt 1 des Gesellschaftsvertrages zu verweisen. Daß die Liegenschaft Bestandteil des Betriebsvermögens sei, ergebe sich ferner auch aus einem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten eines Sachverständigen. Dieser habe die Liegenschaft als tatsächlich im Betriebsvermögen befindlich bezeichnet, weil sie in allen vorliegenden Bilanzen auf der Aktivseite ausgewiesen und hinsichtlich der Liegenschaft auch die AfA geltend gemacht und berechnet worden sei. Aus der Tatsache, daß der Beklagte grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft sei, könne nicht abgeleitet werden, daß er hinsichtlich des Verfügungsrechtes über seine Liegenschaftsanteile keiner weiteren Beschränkung unterliege. Eine solche Beschränkung ergebe sich jedenfalls aus dem Innenverhältnis, wonach der Beklagte keinesfalls berechtigt gewesen sei, seinen Liegenschaftsanteil ohne Genehmigung der Gesellschaft zu verkaufen. Es sei jedenfalls Wille der Gesellschafter gewesen, und zwar auch schon unmittelbar nach dem Tod des ersten Firmeninhabers, daß die Gesellschafter zur Einbringung der Liegenschaft in die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. Dies ergebe sich vor allem auch aus dem Ablauf der Geschäftsfortführung nach dem Tod des Johann S*****, wo keine Teilung in Geschäft und Liegenschaft erfolgt sei, aus der Art der Abschichtung des Georg S***** (der Kaufpreis der Miteigentumsanteile habe sich am Bilanzansatz der Abschlußbilanz orientiert) und aus dem Gesellschaftsvertrag, der im übrigen auch den Titel zugunsten der Gesellschaft zur Eigentumsübertragung darstelle. In diesem Sinn sei auch in der Abschlußbilanz zum 31.10.1991 das Geschäftshaus ***** als Aktivum aufgenommen worden. Es fänden sich entsprechende Gegenbuchungen am Kapitalkonto des Beklagten für die Privatnutzung. Daher bilde das Liegenschaftsvermögen einen Teil des Abschichtungsguthabens. Die Liegenschaft sei in die Gesellschaft eingebracht und nicht ihr bloß zum Gebrauch überlassen worden. Mit dem Verkauf seiner Liegenschaftsanteile ohne Anbieten zur Einlösung des Geschäftsanteiles an den verbliebenen Gesellschafter Oskar S***** habe der Beklagte gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und die ihn treffende nachgesellschaftliche Treuepflicht grob verstoßen. Deswegen müsse der Beklagte jedenfalls für einen dem Kläger entstehenden Schaden haften. Dieser Verstoß sei sogar dann anzunehmen, wenn man davon ausgehe, daß die Liegenschaft nicht als Einlage, sondern auch nur zum Gebrauch überlassen worden sei. Den Verkauf seiner Liegenschaftsanteile habe der Beklagte trotz mehrfacher Hinweise, daß die Liegenschaft in die OHG einzubringen sei, bewerkstelligt. Durch den Verkauf drohe dem Kläger der Verlust des Geschäftslokales bzw der wirtschaftlichen Existenz, weil die Käuferin ihre Anteile nicht mehr an die Streitteile veräußern wolle. Der Schaden für den Kläger sei derzeit noch nicht absehbar. Es behänge eine Teilungsklage und es sei nicht feststellbar, ob die Liegenschaft zurückgekauft werden könne bzw zu welchem Preis bzw wie sich das Schicksal der Firma überhaupt weiter entwickle. Die Käuferin sei nicht mehr bereit, dem Kläger als Unternehmensfortführer das Nutzungsrecht an der Liegenschaft zu überlassen. Die Schadensverpflichtung des Beklagten leite sich auch daher, daß zu befürchten sei, der Kläger werde seine einzigen Geschäftsräumlichkeiten in ***** verlieren.
Dem hielt der Beklagte im wesentlichen entgegen, daß von einer Einbringung der Liegenschaft seitens der Gesellschafter in das Vermögen der OHG keine Rede sein könne. Maßgeblich seien vielmehr ausschließlich die Eigentumsverhältnisse, wie sie sich aus dem Grundbuchsstand ergeben. Eine grundbücherliche Durchführung der Einbringung sei nie beabsichtigt gewesen. Sollten sich Hinweise auf die Einbringung aus den Bilanzen ergeben, sei dies lediglich die steuerrechtliche Betrachtungsweise, die aber mit den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen nicht in Zusammenhang zu bringen sei. Auf die Führung des Unternehmens und die Erstellung der Bilanzen habe der Beklagte keinen Einfluß gehabt. Das vom Kläger erwähnte Sachverständigengutachten sei mittlerweile durch andere Gutachten überholt, wonach die Liegenschaft nicht dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen sei. Vor allem habe der Beklagte im Verlassenschaftsverfahren nach Maria S***** einer Aufnahme seiner Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in das Gesellschaftsvermögen widersprochen, was auch von den Miterben akzeptiert worden sei. Die ererbten Anteile an der Liegenschaft seien dem außergesellschaftlichen Privatvermögen des Beklagten zugeschlagen worden. Bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1963 sei die Liegenschaft aus bilanztechnischen Gründen und darauf aufbauenden Bewertungsgrundlagen ins Betriebsvermögen eingestellt worden. Bis zum Jahr 1986 habe die Gesellschaft akzeptiert, daß grundbücherliche Eigentümer zu den jeweiligen Miteigentumsanteilen die Streitteile gewesen seien. Dadurch habe die Gesellschaft zu erkennen gegeben, daß sie für betriebliche Zwecke den wirtschaftlichen Eigentumsbegriff des Steuerrechtes, für privatrechtliche Zwecke jenen des Zivilrechtes akzeptiere. Daher sei der Beklagte als Miteigentümer in seinen Verfügungen über sein grundbücherliches Eigentum nicht beschränkt und habe auch gar keinen Anlaß gehabt, den Kläger oder das Unternehmen von seinen Verkaufsabsichten in Kenntnis zu setzen. Der Beklagte könne den gewünschten Liegenschaftsanteil nicht mehr rückübertragen, weil dies rechtlich und tatsächlich unmöglich sei. Darüber hinaus habe durch den Verkauf der Kläger keinerlei Schaden erlitten, weil er niemals verfügungsberechtigt an der Liegenschaft gewesen sei. Ferner sei die Auseinandersetzungsbilanz anläßlich der Auflösung der OHG nur für die steuerrechtliche Behandlung von Bedeutung. Der diesbezüglich ermittelte Buchwert sei niederer als der tatsächliche Verkehrswert, der eine stille Reserve darstelle. Diese sei bei Auflösung der Gesellschaft mit dem tatsächlichen Verkehrswert aufzulösen. Der Beklagte habe bei einer solchen Bewertung einen erheblichen Anspruch aus der Vermögensauseinandersetzung gegenüber dem Kläger, wobei er diesen Betrag dem geforderten Schadenersatzbetrag als Gegenforderung aufrechnungsweise entgegenhalten würde. Dieser Betrag übersteige einen allfälligen Schadenersatz bei weitem. Bestritten werde ausdrücklich, daß durch den Verkauf der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft irgendein Schaden entstanden sei, für den der Beklagte zu haften habe.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren unbekämpft ab und gab dem Eventualbegehren Folge. Es stellte außer dem eingangs wiedergebenen (unstrittigen) noch folgenden Sachverhalt fest: Die Liegenschaft EZ ***** KG ***** sollte nach dem Willen der Erbengemeinschaft nach Johann S***** zum Unternehmen gehören. Die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft, die in die Hans S***** OHG eingebracht wurden, wurden im Innenverhältnis von den Gesellschaftern als wirtschaftliches Eigentum der Gesellschaft angesehen, obwohl nach außen die einzelnen Gesellschafter grundbücherliche Eigentümer waren.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Meinung, daß die Einbringung der Liegenschaftsanteile in die Gesellschaft nicht bloß zum Gebrauch (quoad usum), sondern quoad sortem erfolgt sei. Es sei also nicht das Eigentum an den Anteilen auf die Gesellschaft übergegangen, jedoch die Sache so behandelt worden, als ob das Eigentum der Gesellschaft übertragen worden wäre. In diesem Sinne könne die Gesellschaft darüber verfügen, wie sie auch Nutzen, Lasten und Gefahren zu tragen habe. Der Beklagte habe wohl im Außenverhältnis unbeschränkt über seine Miteigentumsanteile verfügen und diese rechtswirksam an einen Dritten veräußern können, weil diesbezüglich allein der Grundbuchstand maßgeblich sei. Jedoch sei im Innenverhältnis der Beklagte verpflichtet, sich an den Gesellschaftsvertrag zu halten und die Anteile zunächst den anderen Gesellschaftern anzubieten. Erst im Falle einer nicht fristgerecht erklärten Einlösung der Anteile hätte der Beklagte an einen Dritten verkaufen dürfen. Durch den Verkauf an die ***** GmbH habe der Beklagte insbesondere gegen Punkt 11 Abs 3 des Gesellschaftsvertrages verstoßen, woraus er dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies auch das Eventualbegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Zur Rechtsfrage führte es folgendes aus:
Art 7 Nr.2 EVHGB stelle nur eine widerlegbare Vermutung dar, der Gesellschaftsvertrag gehe aber vor. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen zum Vertrag, aber auch dem Vertragswillen sei an der Einbringung quoad sortem nicht zu rütteln. Gerade im Hinblick auf den festgestellten Vertragswillen bleibe für die Zweifelsregel kein Platz mehr. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes hinsichtlich der Einbringung der Betriebsliegenschaft (der Anteile hieran) quoad sortem werde vom Berufungsgericht geteilt.
Damit sei auch der Rechtsstandpunkt des Erstgerichtes zu teilen, wonach der Beklagte den Gesellschaftsvertrag verletzt habe, indem er die Miteigentumsanteile nicht zuvor der Gesellschaft (nach Aufkündigung dem Kläger als Aufgriffsberechtigtem) angeboten habe. Zwar seien die Geschäftsanteile des Beklagten an der Gesellschaft nicht ident mit seinen Miteigentumsanteilen an der Betriebsliegenschaft. Zu berücksichtigen sei dabei allerdings die besondere rechtliche Gestaltung des Eigentums bei der OHG, das sich als sogenanntes Gesamthandeigentum darstelle. Träger des Gesellschaftsvermögens sei die Gesellschaft, wobei das Gesellschaftsvermögen gegen eigenmächtige Verfügungen im Namen der Gesellschafter oder ihrer Gläubiger von Gesetz wegen gesichert werde. Dabei sei es den Gesellschaftern ausdrücklich untersagt, über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen zu verfügen, wobei es streng genommen solche Anteile überhaupt nicht gebe. Da das Gesellschaftsvermögen im gesamthänderischen Eigentum der Gesellschafter stehe, könne ein allfälliger Erwerber bloß des Anteils am Gesellschaftsvermögen nicht Gesamthänder werden. Eine wirksame Verfügung über den Geschäftsanteil würde die gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens sprengen. Deshalb müsse sie unzulässig sein. Sie sei auch deshalb unzulässig, weil es sich beim Anteil am Gesellschaftsvermögen um einen untrennbaren Bestandteil der Mitgliedschaft handle. Aus eben diesen Überlegungen könnten Gesellschafter auch nicht über Anteile an einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen verfügen (vgl. Koppensteiner in Straube, § 124 HGB Art 7 Nr 9-11 EVHGB Rz 5-9). In diesem Sinne habe also auch die Verfügung des Beklagten über seine Miteigentumsanteile, die wiederum im Sinne einer Gesamthandbindung dem Betriebsvermögen zuzurechnen seien, gegen seine gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, so daß die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten ins Leere gingen und sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten auch vom Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt werde.
Damit sei allerdings für den Kläger in diesem Verfahren vorerst nichts gewonnen. Das im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Begehren stelle sich nach seinem Inhalt als ein Feststellungsbegehren dar. Im Sinne des § 228 ZPO könne auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, daß jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Mangel des rechtlichen Interesses an der Feststellung sei von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachten. Dieses Feststellungsinteresse sei nicht Prozeßvoraussetzung, sondern Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches, bei dessen Nichtvorliegen die Klage abzuweisen sei. Eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO setze ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes und eine tatsächliche Gefährdung seiner Rechtssphäre voraus. In diesem Sinne bestehe ein Bedürfnis nach Zulassung einer Feststellungsklage nur dann, wenn die darüber ergehende Entscheidung tatsächlich den Zweck erfülle, den Streitfall bindend zu klären und den streitigen Rechtskomplex vollkommen zu bereinigen, sodaß sie aus aktuellem Anlaß geeignet sei, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dabei genügten prozessuale Vorteile ebensowenig wie die Feststellung von bloßen Rechtslagen. Einem Begehren einer Partei auf Feststellung einer Haftung des Beklagten für derzeit noch gar nicht erkennbare künftige Schäden fehle das rechtliche Interesse, weil für noch gar nicht absehbare, allenfalls in Zukunft auftretende Schäden eine Verjährungsfrist erst ab Kenntnis zu laufen beginne. Hinzuweisen sei im übrigen auch auf die jüngste Rechtsprechung des Höchstgerichtes in EvBl 1994/109. Dort führe das Höchstgericht aus, daß Schadenersatzansprüche gemäß § 1489 ABGB (wie auch hier einer zur Entscheidung anstehe) in drei Jahren von der Zeit an verjährten, zu welcher der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten bekannt würden, gleichviel, ob der Schaden durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sei. Diese Verjährung werde erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und damit auch der Ursachenzusammenhang sowie die Person des Ersatzpflichtigen soweit bekannt geworden seien, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden könne. Der Geschädigte dürfe nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaube. Die Kenntnis des Schadens sei ohne Zweifel dann anzunehmen, wenn der Schaden auch schon der Höhe nach bekannt sei, doch sei das nicht erforderlich, weil der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage verhindert werden könne. Die überwiegende Rechtsprechung knüpfe den Beginn der Verjährung nicht erst an den tatsächlichen Schadenseintritt, sondern vertrete unter Berufung auf Klang und Gschnitzer die Auffassung, daß die dreijährige Verjährungsfrist, solange noch kein tatsächlicher Schaden eingetreten sei, zu laufen beginne, wenn der Eintritt des Schadens für den Geschädigten mit Sicherheit vorhersehbar sei. Eine nähere Begründung für diese Auffassung finde sich - allerdings nur für den Beginn der langen Verjährung - lediglich in der Entscheidung RdA 1983/12. Der möglichen Gefahr, daß Schadenersatzansprüche verjähren, ehe sie noch entstanden seien, sei mit Feststellungsklage zu begegnen. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit Literatur habe der Oberste Gerichtshof in EvBl 1994/109 ausgeführt, daß seine in dieser Entscheidung vorgetragenen Erwägungen eindeutig dafür sprächen, daß jedenfalls die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginne, wobei er diese Frage im Anlaßfall nicht abschließend zu klären gehabt habe. Gehe man nunmehr von diesen Ausführungen des Höchstgerichtes hinsichtlich der Verjährung auch vertraglicher Schadenersatzansprüche aus, wäre eine Fälligkeit allfälliger Ansprüche bei weitem noch nicht gegeben, damit aber auch nicht das notwendige Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Beklagten aus Vertragsverletzung. Es könne insoweit dahingestellt bleiben, ob die Klagsbehauptungen überhaupt ausreichten, um auch im Sinne der bisherigen Rechtsprechung einen mit Sicherheit vorhersehbaren Schaden darzutun. Es sei in dieser Richtung also keine allfällige Verfahrensergänzung ins Auge zu fassen gewesen. Das Berufungsgericht schließe sich hinsichtlich der Überlegungen zur kurzen Verjährungsfrist der Rechtsprechung des Höchstgerichtes in EvBl 1994/109 an, womit aber zugleich verbunden sein müsse, daß die vertragliche Feststellungsklage mangels der Voraussetzungen des § 228 ZPO abzuweisen sei.
Im Hinblick auf die dargestellte, hier eine Rolle spielende, nicht (mehr) einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes erweise sich die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO als zulässig.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Zur Zulässigkeit der Revision ist zu bemerken, daß in EvBl 1994/109 = ecolex 1994, 616 (Wilhelm) eine Rechtsprechungsänderung in der Frage des Beginns des Verjährungsfristenlaufes zwar befürwortet, aber - mangels tauglichen Sachverhaltes - nicht vorgenommen wurde; eine abschließende Beurteilung der behandelten Problematik ist ausdrücklich nicht erfolgt. Ein bloßes obiter dictum bewirkt aber noch keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt aber deshalb vor, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO abgewichen ist. Die Revision ist daher zulässig; sie ist auch berechtigt.
Das Berufungsgericht hat ein Feststellungsinteresse des Klägers mangels Fälligkeit allfälliger Schadensansprüche verneint; diese Verneinung sei mit der Übernahme der in EvBl 1994/109 zur kurzen Verjährungsfrist angestellten Überlegungen verbunden.
Dem ist entgegenzuhalten, daß ein rechtliches Interesse gerade an der Feststellung noch nicht fälliger Ansprüche besteht. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung das Feststellungsinteresse schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit offenbleibt, daß das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursacht. Könnte bereits eine Leistungsklage erhoben werden, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrigt, wäre die Feststellungsklage nicht zuzulassen (ZVR 1985/51 ua). Auch wenn man den Erwägungen in EvBl 1994/109, auf die sich das Berufungsgericht stützt, und der dort zitierten jüngeren Lehre folgt, bedingt dies nicht zwingend die Verneinung eines Feststellungsinteresses des Klägers. Daß dem Geschädigten in der genannten Entscheidung eine Feststellungsklage zur Hintanhaltung der Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche nicht zugemutet wird, heißt nicht, daß ihm eine solche Klage zu verwehren ist; die letztere Frage wurde dort ausdrücklich offengelassen.
Die Funktion der Feststellungsklage erschöpft sich aber keineswegs darin, einer möglichen Verjährung wirksam zu begegnen. Sie dient vielmehr nach der Rechtsprechung nicht nur dem Ausschluß der Verjährungsgefahr, sondern insbesondere auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach (SZ 56/38; ZVR 1978/160 und 200; ZVR 1980/80; EFSlg 55.030). Die vom Berufungsgericht angenommene (ausschließliche) Verknüpfung mit der Verjährungsfrage liegt nicht vor.
Erblickt man im Verlust der vom Kläger in Anspruch genommenen Verfügungsmöglichkeit über die Miteigentumsanteile des Beklagten einen durch den - unstrittig nicht mehr rückgängig zu machenden - Verkauf bereits entstandenen Schaden, so wäre das Feststellungsinteresse dennoch mangels Bezifferbarkeit nicht ausgeschlossen; eine Leistungsklage ist noch nicht möglich. Ein Hindernis für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist aber auch in der Ungewißheit über die Auswirkungen des Verkaufes in der Zukunft nicht gelegen: Wie erwähnt, reicht schon die Möglichkeit künftiger Schäden aus (vgl auch EFSlg 55.030; EFSlg 64.074 = JBl 1990, 723). Daß im vorliegenden Fall eine solche Möglichkeit besteht, kann schon im Hinblick auf die Teilungsabsichten der Erwerberin der Liegenschaftsanteile und deren Interesse an einer anderweitigen Verwertung des Geschäftslokales (AS 111 ff) nicht bezweifelt werden. Mit dem Verkauf der Liegenschaftsanteile des Beklagten an einen Dritten bestand ein aktueller Anlaß zur Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses (vgl Fasching, Lehrbuch2 1096). Das Feststellungsinteresse des Klägers ist somit zu bejahen.
Zur Revisionsbeantwortung ist noch anzumerken, daß eine Einschränkung auf Kosten, nachdem sich im Verfahren die Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des Hauptbegehrens herausgestellt hatte, dem Kläger nicht als einfacherer Weg zur Erreichung desselben Zieles zur Verfügung gestanden wäre: Zu einer spruchmäßigen, für Nachfolgeprozesse zwischen den Parteien bindenden Feststellung des Rechtsverhältnisses hätte es hiedurch nicht kommen können.
Die Haftungsfrage haben die Vorinstanzen zumindest im Ergebnis richtig gelöst. Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Liegenschaftsanteile von den Gesellschaftern der OHG quoad sortem eingebracht, das heißt die Einlage wird in der Weise geleistet, daß die Sache zwar nicht Teil des Gesellschaftsvermögens wird, aber intern so behandelt wird, als ob sie es wäre. Verfügungsberechtigt sind im Innenverhältnis nur die geschäftsführenden Gesellschafter, nach außen hin bleibt es weiter der einbringende Gesellschafter (Torggler-Kucsko in Straube Art 7 Nr 2 EVHGB nach § 109 HGB Rz 8 und 14; Wünsch, GesRZ 1978, 3; EvBl 1957/263; HS 9164; 2 Ob 537,538/91; vgl GesRZ 1987, 41; Ulmer in Staub, Großkommentar zum HGB4 § 105 Rz 230, und im Münchener Kommentar zum BGB2 § 706 Rz 11, § 732 Rz 1, § 733 Rz 11; Karsten Schmidt in Schlegelberger, HGB5 § 105 Rz 154, § 138 Rz 26, und in Gesellschaftsrecht2 464 f; und andere Kommentierungen zu den §§ 706, 732 f BGB).
Ob nach dem Gesetz eine quoad sortem eingebrachte Sache beim Ausscheiden des einbringenden Gesellschafters zurückzuerstatten ist, ist in der (deutschen) Lehre umstritten (vgl nur Ulmer und Karsten Schmidt aaO). Im vorliegenden Fall ist die vertragliche Regelung heranzuziehen: Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß in der Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Gesellschafter diesem - nur - die der Gesellschaft zum Gebrauch (quoad usum) überlassenen Gegenstände zurückzugeben sind; im übrigen hat der Gesellschafter Anspruch auf ein "Ausscheidungsguthaben" (vgl Art 7 Nr 15 EVHGB). Daß die gegenständliche Liegenschaft nicht unter die zum Gebrauch überlassenen Gegenstände fällt, ergibt sich aus Punkt 1 des Gesellschaftsvertrages und aus dem festgestellten Parteiwillen. Ein Erlöschen der im Innenverhältnis bestehenden Bindung hinsichtlich der quoad sortem überlassenen Sachen ist im Gesellschaftsvertrag für den Kündigungsfall nicht vorgesehen. Die quoad sortem eingebrachten Liegenschaftsanteile waren daher nicht zur freien Verfügung des Beklagten zurückzustellen, sondern bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens zu berücksichtigen.
Was die von den Vorinstanzen angenommene Angebotsverpflichtung anlangt, so sieht der Gesellschaftsvertrag ein Übernahmerecht der verbleibenden Gesellschafter - hier im Falle einer zuletzt zweigliedrigen OHG des letzten, das Unternehmen fortführenden Gesellschafters - für den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters gegen Abfindung vor. Mit der Übernahme ist die Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermögen verbunden (vgl Koppensteiner in Straube, Art 7 Nr.15, 16 EVHGB nach § 138 HGB Rz 5,6). Auch für dem Gesellschaftsvermögen gleichzuhaltende Sachen bedarf es einer gesonderten Einlösung nach gesondertem Kaufangebot - wie es den Vorinstanzen vorzuschweben scheint - zur Erhaltung des Verfügungsrechtes nicht.
Das Verfügungsrecht über die gegenständlichen Liegenschaftsanteile stand somit im Innenverhältnis ungeachtet der sachenrechtlichen Stellung des Beklagten und ungeachtet dessen Ausscheidens aus der OHG dem Kläger als dem Übernehmer des Unternehmens zu. Hiegegen hat der Beklagte durch seine im Außenverhältnis wirksame Verfügung schuldhaft verstoßen, womit er schadenersatzpflichtig wurde.
Das dem eventualiter gestellten Feststellungsbegehren des Klägers stattgebende Urteil des Erstgerichtes war demnach wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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