OGH 2Ob591/51 (RS0046480)

OGH2Ob591/5110.9.1951

Rechtssatz

Die Unterbewertung durch den Kläger bindet hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit das Gericht und den Beklagten, in der Frage der Verfahrensart ist - im Hinblick auf die Beschränkungen des Rechtszuges im Bagatellverfahren - eine Erhöhung über die Bagatellgrenze zulässig. Die Vorschrift des § 60 Abs 2 JN ist nur bei übermäßig hoher Bewertung des Streitgegenstandes, nicht aber bei Unterbewertung heranzuziehen.

Normen

JN §56
JN §60

2 Ob 591/51OGH10.09.1951
6 Ob 2072/96sOGH30.09.1996

nur: Die Unterbewertung durch den Kläger bindet das Gericht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19510910_OGH0002_0020OB00591_5100000_001

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