Spruch:
Der Rekurs der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 160.767,71 gerichtete Klagebegehren ab.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei dahingehend ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Hinsichtlich der erstbeklagten Partei wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen; hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof erfolgte kein Ausspruch.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei die die Ansicht vertritt, es sei eine erhebliche Rechtsfrage gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist aber der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt es an einem derartigen Ausspruch ist ein Rekurs, auch ein "außerordentlicher Revisionsrekurs", nicht zulässig (4 Ob 532/95 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 519). Das Rechtsmittel der zweit- und drittbeklagten Partei war sohin zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)