Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Rechtsmittelausführungen nicht stichhältig sind, wohl aber die damit bekämpfte Begründung des Rekursgerichtes, ist eine Wiedergabe des Parteienvorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen nicht erforderlich (§§ 510 Abs 3 und 528 a ZPO, § 12 Z 2 LPG).
Die Ansicht des Rekursgerichtes, an einem ideellen Liegenschaftsanteil könne kein Bestandrecht begründet werden, entspricht der seit vielen Jahren einhelligen - entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes bis in die jüngste Zeit reichenden - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 4967, 7640, 7641, 26.049; 3 Ob 600/89). Diese Ansicht wird auch von der überwiegenden Lehre geteilt (Klang in Klang2 V 37; Gschnitzer-Faistenberger, Schuldrecht, Besonderer Teil 134; Würth in Rummel, ABGB, Rz 13 zu den §§ 1092 bis 1094; Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 139). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor. Daran vermag eine abweichende, vereinzelte Lehrmeinung (Binder in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu den §§ 1092, 1093) nichts ändern. Soweit der Rekurswerber ausführt, im vorliegenden Fall sei der Pächter Hälfteeigentümer der Liegenschaft, er sei durch den Abschluß des Pachtvertrages über den anderen Hälfteanteil über die gesamte Liegenschaft verfügungsberechtigt worden, ist darauf hinzuweisen, daß auch im Fall der Entscheidung 3 Ob 600/89 geschiedene Ehegatten je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft waren und der eine dem anderen seinen Anteil verpachtet hatte. Der Rekurs war daher trotz der Zulassung durch das Rekursgericht, die den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindet, zurückzuweisen.
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