OGH 2Ob580/90

OGH2Ob580/905.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Friedrich K***, Gärtner, Welserstraße 26, 4563 Micheldorf, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner und Dr. Walter Müller, Rechtsanwälte in Linz, wider die Antragsgegnerin Katharina V***, Angestellte, Fritz Erla-Allee 152, D-1000 Berlin 47, vertreten durch Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Minderung des Pachtzinses infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 28. Mai 1990, GZ 1 R 93/90-28, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchdorf/Krems vom 12. April 1990, GZ Psch 1/88-25, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Rechtsmittelausführungen nicht stichhältig sind, wohl aber die damit bekämpfte Begründung des Rekursgerichtes, ist eine Wiedergabe des Parteienvorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen nicht erforderlich (§§ 510 Abs 3 und 528 a ZPO, § 12 Z 2 LPG).

Die Ansicht des Rekursgerichtes, an einem ideellen Liegenschaftsanteil könne kein Bestandrecht begründet werden, entspricht der seit vielen Jahren einhelligen - entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes bis in die jüngste Zeit reichenden - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 4967, 7640, 7641, 26.049; 3 Ob 600/89). Diese Ansicht wird auch von der überwiegenden Lehre geteilt (Klang in Klang2 V 37; Gschnitzer-Faistenberger, Schuldrecht, Besonderer Teil 134; Würth in Rummel, ABGB, Rz 13 zu den §§ 1092 bis 1094; Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 139). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor. Daran vermag eine abweichende, vereinzelte Lehrmeinung (Binder in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu den §§ 1092, 1093) nichts ändern. Soweit der Rekurswerber ausführt, im vorliegenden Fall sei der Pächter Hälfteeigentümer der Liegenschaft, er sei durch den Abschluß des Pachtvertrages über den anderen Hälfteanteil über die gesamte Liegenschaft verfügungsberechtigt worden, ist darauf hinzuweisen, daß auch im Fall der Entscheidung 3 Ob 600/89 geschiedene Ehegatten je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft waren und der eine dem anderen seinen Anteil verpachtet hatte. Der Rekurs war daher trotz der Zulassung durch das Rekursgericht, die den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindet, zurückzuweisen.

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