OGH 2Ob578/86

OGH2Ob578/866.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 22.Mai 1983 verstorbenen, zuletzt in 1140 Wien, Goldschlagstraße 144-146/9/5, wohnhaft gewesenen Pensionisten Rudolf Georg C***, infolge Revisionsrekurses des Dr. Engelbert Petrasch, öffentlicher Notar, 1010 Wien, Kohlmarkt 7 als Verlassenschaftskurator, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 16.Jänner 1986, GZ 47 R 710/85-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 25.Juli 1985, GZ 1 A 518/83-49, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluß ON 49 hat das Erstgericht dem Magistrat der Stadt Wien und der O*** E***- und

C*** m.b.H. & Co KG, Oggau, "auf teilweisen

Abschlag" ihrer Forderungen die Nachlaßaktiven anteilsmäßig gegen Bezahlung der im einzelnen angeführten Gebühren und Kosten des Verlassenschaftsverfahrens an Zahlungsstatt überlassen, diese beiden Gläubiger beauftragt, die Nachlaßaktiven einzufordern und über diese zu verfügen und schließlich ausgesprochen, daß die zahlreichen weiteren Forderungsanmeldungen im Nachlaß keine Deckung fänden. Gegen diesen Beschluß erhob die O*** E***- und

C*** m.b.H. & Co KG das Rechtsmittel des Rekurses mit der Begründung, sie habe hinsichtlich ihrer Forderung die Überlassung eines dem Erblasser gehörenden Wohnwagens an Zahlungsstatt gestellt, welchem Antrag nicht entsprochen worden sei, sodaß sie sich beschwert erachte.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf, weil ihm entgegen der Vorschrift des § 2 Abs.2 Z.8 AußStrG jegliche Begründung fehle, obwohl über widersprechende Anträge mehrerer Gläubiger zu entscheiden gewesen sei. Dem Erstgericht wurde aufgetragen, eine neuerliche Entscheidung zu fällen. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Nachlaßkurator einen Revisionsrekurs mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Sowohl der Magistrat der Stadt Wien als auch die O*** E***- und C*** m.b.H. & Co KG hätten Anträge auf

Überlassung von Nachlaßaktiven an Zahlungsstatt gestellt und diesen sei entsprechend den vorhandenen Nachlaßaktiven entsprochen worden. Da somit auch über den Antrag der letztgenannten Gläubigerin nicht "abschlägig" entschieden worden sei, bedürfe es keiner Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Nachlaßkurators ist zulässig (§§ 78, 129 AußStrG; SZ 28/253, 2 Ob 581,582/80 ua.), aber nicht gerechtfertigt.

Im Sinne des § 2 Abs.2 Z.8 AußStrG müssen Beschlüsse, die einen Antrag ganz oder teilweise abweisen, begründet werden (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 142; vgl. SZ 32/40; JBl 1973, 214; 2 Ob 581,582/80 ua.). Vorliegendenfalls war dem Antrag der O*** E***- und C*** m.b.H. & Co KG nicht vollinhaltlich

stattgegeben worden, weil ihr das Erstgericht nur "auf teilweisen Abschlag" ihrer Forderung anteilsmäßig Nachlaßaktiven an Zahlungsstatt überließ. Die Behauptung des Revisionswerbers, über den vorgenannten Antrag sei nicht abschlägig entschieden worden, ist somit unzutreffend. Da jeder der beiden genannten Gläubiger beantragt hatte, Nachlaßaktiven zur Befriedigung seiner Gesamtforderung an ihn zu überlassen, diese hiezu aber nicht ausreichten lagen insoweit widerstreitende Anträge bzw. eine entgegengesetzte Interessenlage vor (§ 428 Abs.1 ZPO). Unter diesen Umständen hätte es daher einer Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses bedurft.

Wenn das Rekursgericht den vollständigen Mangel von Gründen zum Anlaß nahm, dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen, so ist dies durch das Gesetz gedeckt, zumal das Rekursgericht nicht verpflichtet war, die erstgerichtliche Begründung selbst nachzutragen (RZ 1977/98, 5 Ob 18 bis 20/82 ua.).

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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