OGH 2Ob57/67 (RS0014287)

OGH2Ob57/679.3.1967

Rechtssatz

Freiwillige Zahlungen des durch seinen Haftpflichtversicherer vertretenen Schädigers lassen nicht zwingend auf einen Verpflichtungswillen auch hinsichtlich künftiger Ansprüche im bisherigen Umfang schließen; gegen die - erst drei Jahre nach dem ersten außergerichtlichen Verjährungseinwand und zwölf Jahre nach dem Unfall erhobene - Klage des Legalzessionars des Geschädigten kann daher ohne Verstoß gegen Treu und Glauben Verjährung eingewendet werden.

Normen

ABGB §863 D
ABGB §1497 II

2 Ob 57/67OGH09.03.1967

Veröff: EvBl 1967/435 S 633 = ZVR 1968/19 S 50

8 Ob 126/73OGH10.07.1973

Beisatz: Einer Teilzahlung kommt die Wirkdung der Unterbrechung nicht schlechthin zu; in einer Teilzahlung könnte nur dann ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis erblickt werden, wenn hieraus zweifelsfrei ( § 863 ABGB ) der Schluß auf einen Verpflichtungswillen auch hinsichtlich weiterer Ansprüche abgeleitet werden könnte. Leistete aber der Haftpflichtversicherer über Urgenz des klagenden Legalzessionars den auf den Haftungshöchstbetrag fehlenden Differenzbetrag, dann fehlt für die Annahme eines hiedurch zum Ausdruck gebrachten weiterreichenden Verpflichtungswillens jegliche Grundlage. (T1)

8 Ob 115/74OGH11.06.1974

Beisatz: Einer Teilzahlung kommt die Wirkdung der Unterbrechung nicht schlechthin zu; in einer Teilzahlung könnte nur dann ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis erblickt werden, wenn hieraus zweifelsfrei ( § 863 ABGB ) der Schluß auf einen Verpflichtungswillen auch hinsichtlich weiterer Ansprüche abgeleitet werden könnte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19670309_OGH0002_0020OB00057_6700000_001

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