OGH 2Ob574/87

OGH2Ob574/8726.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R*** M*** reg.Gen.m.b.H.,

5310 Mondsee, Rainerstraße 10, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in Mondsee, wider den Gegner der gefährdeten Partei August S***, Kaufmann, 5310 Mondsee, St.Lorenz 24, vertreten durch Dr. Gerhard Hickl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert S 1,400.000,--), infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 21.Jänner 1987, GZ R 1039/86-19, womit der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 23. Oktober 1986, GZ R 1039/86-7, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

2. Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die vom Erstgericht zu ON 4 erlassene einstweilige Verfügung wurde vom Rekursgericht bestätigt.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhob der Gegner der gefährdeten Partei das Rechtsmittel des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof, welches das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückwies; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den vorgenannten Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt.

Die Befugnis des Gerichtes zweiter Instanz, unzulässige Revisionsrekurse im Sinne des § 523 erster Satz ZPO zurückzuweisen, wird in ständiger Rechtsprechung bejaht und kann nunmehr umso weniger bezweifelt werden, als ein solches Zurückweisungsrecht des Berufungsgesichtes hinsichtlich Revisionen in der Neufassung des § 508 Abs 3 ZPO ausdrücklich verankert wurde, der zweiten Instanz im minder wichtigen Rekursverfahren aber gewiß nicht weniger Rechte zustehen sollen als im Revisionsverfahren (3 Ob 28/84; 8 Ob 70/85). Eine Beschränkung der Anfechtbarkeit hinsichtlich des vorliegenden rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses aus einem der im § 528 Abs 1 ZPO genannten Gründe liegt nicht vor. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO kommt hier aber deswegen nicht zum Tragen, weil sie sich ihrem Wortlaut und Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes bezieht, mit welchen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (JBl 1984, 617; 8 Ob 70/85 ua). Der Rekurs ist somit zulässig. Sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht gerechtfertigt, weil das Rekursgericht den gegen seine bestätigende Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs im Sinne der gemäß § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO (siehe SZ 57/42, 3 Ob 127/84 ua), welche sich auf alle bestätigenden Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz bezieht, zutreffend unter Anführung der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung (siehe auch Petrasch ÖJZ 1983, 203; 3 Ob 110/84, 8 Ob 70/85) zurückgewiesen hat. Die Regelung des § 523 ZPO verbietet nur die Zurückweisung von Rekursen, die gemäß § 528 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig sind, nicht aber die Zurückweisung von Rekursen, die gemäß § 528 Abs 1 ZPO eben schlechthin unzulässig erscheinen (3 Ob 110/84).

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Gegner der gefährdeten Partei selbst zu tragen (§§ 40 und 50 ZPO). Da das Rekursgericht das Rechtsmittel aus dem formellen Grund der Unzulässigkeit zurückwies, somit kein Erkenntnis über dis Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme nach § 402 Abs 1 EO zugrundeliegt, ist eine Beteiligung der gefährdeten Partei am Verfahren über den Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle ausgeschlossen (6 Ob 809/83, 7 Ob 679/85 ua).

Die Rekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.

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