Spruch:
Die Wiederaufnahmsklage eines geschiedenen Ehegatten, mit der er die Abweisung des Scheidungsbegehrens verlangt, ist auch dann zulässig, wenn er nach der Ehescheidung wieder geheiratet hat
OGH 21. September 1982, 2 Ob 567/82 (OLG Graz 1 R 66/82; LGZ Graz 24 Cg 240/81)
Text
Im Verfahren 24 Cg 250/76 des Erstgerichtes wurde die Ehe der Streitteile am 25. 11. 1976 rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden.
Mit der am 31. Juli 1981 eingebrachten Klage begehrt der Kläger unter Punkt 1 des Urteilsantrages die Bewilligung der Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens und führt zur Begründung aus, es stehe zufolge zwischenzeitig geführten Ehelichkeitsbestreitungsprozesses fest, daß die Beklagte Ehebruch begangen habe. Dieser Umstand sei geeignet, eine für ihn wesentlich günstigere Entscheidung im Ehescheidungsverfahren herbeizuführen. Unter Punkt 2 beantragt er, das Scheidungsbegehren der Klägerin abzuweisen, in eventu deren überwiegendes Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Wiederaufnahmsklage und brachte hiezu vor: Die vom Wiederaufnahmskläger begehrte Abweisung der Ehescheidungsklage komme schon deswegen nicht in Frage, weil der Kläger wiederum verheiratet sei. Auch der bloße "Nebenausspruch eines Mitverschuldens des anderen Eheteiles sei einer Wiederaufnahme nicht fähig". Im übrigen trete die behauptete Eheverfehlung der Beklagten gegenüber den Eheverfehlungen des Klägers soweit zurück, daß ein Verschulden ihrerseits überhaupt nicht festgestellt werden könne. Schließlich habe die Beklagte auch gar nicht Ehebruch begangen, weshalb der behauptete und zudem verspätet geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nicht vorliege.
Das Erstgericht bewilligte die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens und hob das in diesem ergangene Urteil auf. Nach den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde die Ehe der Streitteile zufolge Klage der Ehefrau, welche schwere Eheverfehlungen (Vernachlässigung, Alkoholmißbrauch, Lieblosigkeit usw.) geltend machte, aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden. Dieser hatte damals keine Anhaltspunkte für einen Ehebruch der Frau und wollte das Scheidungsverfahren rasch beenden, weshalb er keinen Mitschuldantrag stellte. Seit Feber 1980 wurde er von verschiedenen Personen darauf aufmerksam gemacht, daß ihm der am 19. März 1975 von der Beklagten geborene Heinz Peter F überhaupt nicht ähnlich sehe. Im August 1980 begab er sich deswegen zum Klagsvertreter, welcher sodann am 25. 8. 1980 zu 7 C 44/80 des Bezirksgerichtes Voitsberg die Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt des genannten Kindes einbrachte. Ein in diesem Verfahren eingeholtes, dem Kläger am 9. 7. 1981 zur Kenntnis gelangtes Sachverständigengutachten ergab in zweifacher Hinsicht seinen Ausschluß von der Vaterschaft. Mit Urteil vom 27. 7. 1981 wurde demgemäß der Bestreitungsklage Folge gegeben und festgestellt, daß das genannte Kind nicht aus der Ehe der nunmehrigen Streitteile stammt. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. Über die von der Beklagten gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhobene Revision wurde noch nicht entschieden. Ein gegen die nunmehrige Beklagte wegen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB eingeleitetes Strafverfahren endete mit deren rechtskräftigem Schuldspruch (Protokolls- und Urteilsvermerk vom 25. 8. 1981).
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht unter Hinweis auf die Entscheidung EFSlg. 14283 aus, der Kläger habe die Klagsfrist des § 534 ZPO jedenfalls eingehalten, da diese keinesfalls vor rechtskräftiger Feststellung der mangelnden Vaterschaft zum Kinde beginnen könne. Wenngleich der Abstammungsprozeß noch nicht rechtskräftig beendet sei, so reiche das vorliegende Sachverständigengutachten im Hinblick auf den zweifachen Vaterschaftsausschluß des Klägers jedenfalls hin, einen möglichen Ehebruch der Beklagten zu erweisen und damit aber für den Kläger eine günstigere Entscheidung im Ehescheidungsverfahren zu bewirken. Ob dies tatsächlich der Fall sei, könne allerdings erst im Hauptprozeß entschieden werden.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
In der Frage der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage ist die vom Erstgericht zitierte Entscheidung EFSlg. 14 283 = JBl. 1971, 574 auf den vorliegenden Fall voll anwendbar. Da die Beklagte hier einen Ehebruch auch noch im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß in Abrede stellte, durfte der Kläger - anders als im Falle der Entscheidung EvBl. 1980/102, wo der Ehebruch schon früher ausdrücklich zugestanden worden war - jedenfalls den erstinstanzlichen Ausgang des Bestreitungsprozesses abwarten, da er erst sodann in der Lage war, die Eignung des neuen Beweismittels, nämlich des Abstammungsgutachtens, für ein allfälliges Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen (EvBl. 1980/102; 7 Ob 730/78).
Zutreffend sind die Vorinstanzen aber auch davon ausgegangen, daß das Urteilsbegehren des Wiederaufnahmsklägers auf Abweisung der Ehescheidungsklage zulässig ist (Fasching IV Anm. 11 vor §§ 592 ff. und Anm. 8 zu § 530 700; JBl. 1971, 574 ua.). Die im Falle einer Aufhebung des Scheidungsurteiles bzw. Abweisung der Scheidungsklage gemäß § 24 EheG eintretende Rechtsfolge einer Doppelehe des Wiederaufnahmsklägers und damit der Nichtigkeit seiner zweiten Ehe (Schwind, Kommentar zum österr. Eherecht[2] 146; Wentzel in Klang I/2, 590; Fasching aaO; Jelinek in JBl. 1968, 555 ff; JBl. 1969, 93 ua.) ist in der - von Fasching und Jelinek aaO teilweise kritisierten - Gesetzeslage begrundet. Die (nicht wiederverehelichte) Beklagte selbst wäre von dieser Gesetzesfolge aber ohnehin nicht betroffen. Daß der Wiederaufnahmskläger auch lediglich die Wiederaufnahme des Scheidungsprozesses im Verschuldenspunkte hätte begehren können (Fasching Anm. 8 zu § 530 ZPO; EvBl. 1968/265, EvBl. 1968/361, EvBl. 1974/18 ua.), ist unerheblich, weil die Bestimmung des Prozeßzieles ausschließlich in seiner Hand liegt.
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