Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung
Die Klägerin beabsichtigte, die Klima- und Lüftungsanlagen in ihren Werkshallen zu erneuern. Sie holte von der Beklagten ein Anbot ein. Die Beklagte erstattete das Anbot vom 5.9.1983; am 26.1.1984 fand eine Besprechung statt und am 30.1.1984 richtete die Beklagte ein Fernschreiben an die Klägerin, in dem sie für die Erreichung und Einhaltung bestimmter Temperatur- und Luftfeuchtigkeitswerte garantierte. Die Beklagte ging dabei von der Angabe der Klägerin aus, mit der alten erneuerungsbedürftigen Klimaanlage würden Temperaturen von 33 Grad Celsius erreicht. Die Beklagte überprüfte die ihr von der Klägerin bekanntgegebenen Werte nicht, sondern nahm lediglich eine Luftmengenmessung vor. Mit Schreiben vom 14.2.1984 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit den Planungsarbeiten, insbesondere der Erstellung der Projektpläne, Leistungsverzeichnisse und Massenberechnungen, weiters der Durchführung der Ausschreibung, Einholung von Angeboten von in Betracht kommenden ausführenden Unternehmen, der Anbotsprüfung in technischer und preislicher Hinsicht sowie Unterstützung in technischer Hinsicht bei den Vergabeverhandlungen. Aufgrund dieses Auftrages verfaßte die Beklagte die Plan- und Ausschreibungsunterlagen, die ein völliges neues Luftkanalsystem ("Diriventsystem") vorsahen und holte von verschiedenen Firmen - unter anderem von der Nebenintervenientin - Anbote betreffend die Ausführung der Klimaanlage der Halle 1 ein. Diese Anbote wurden an die Beklagte gerichtet. Die Nebenintervenientin unterbreitete gleichzeitig der Klägerin unmittelbar ein preislich günstigeres "Alternativangebot", das sich von der Projektierung der Beklagten im wesentlichen hinsichtlich des Luftverteilungssystems dadurch unterschied, daß es unter teilweiser Übernahme der bestehenden alten Anlage ein solches mit "variablen Drallausgängen" vorsah. Es stimmte mit der von der Beklagten projektierten Anlage lediglich hinsichtlich der zu erreichenden Kühlleistung überein. Die Nebenintervenientin ging, obwohl ihr Projekt ein anderes Klimagerät vorsah, von den Leistungsangaben des Gerätes aus, das dem Projekt der Beklagten entsprach. Eine eigene Überprüfung nahm die Nebenintervenientin nicht vor. Am 20.6.1984 fand eine Besprechung statt, an der Vertreter der Klägerin und der Nebenintervenientin sowie der Geschäftsführer der Beklagten teilnahmen. Letzterer erhob zunächst Einwendungen gegen das Einbringungssystem der Luft des "Alternativangebotes" und äußerte auch Bedenken hinsichtlich der platzmäßigen Unterbringung dieses Systems. Bei der Klägerin bestanden Bedenken gegen das von der Beklagten projektierte System und auch gegen die fachliche Kompetenz deren Geschäftsführers und sie erteilte der Nebenintervenientin den Auftrag zur Ausführung des "Alternativangebotes". Der Auftrag an die Beklagte wurde als erledigt angesehen und das Honorar für deren (nicht ausgeführtes) Projekt bezahlt. Nach Inbetriebnahme der von der Nebenintervenientin errichteten Anlage traten im Sommer 1985 in der Halle zu hohe Temperaturen auf. Die Klägerin ließ die Anlage von der Nebenintervenientin durch Einbau eines weiteren Kühlaggregates verbessern. Durch die Installierung der weiteren Klimaanlage entstanden der Klägerin nach den Feststellungen des Erstgerichtes Mehrkosten in einer Größenordnung von S 200.000 bis maximal S 300.000.
Die Klägerin begehrt den Ersatz eines Verbesserungsaufwandes von S 1,500.000. Sie brachte vor, die Beklagte habe die Wärmelast unrichtig berechnet. Ihr Projekt sei zwar nicht ausgeführt worden, doch sei der Planungsfehler kausal dafür, daß bei der errichteten Anlage die vorgegebenen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitswerte nicht erreicht worden seien. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch bei der Besprechung vom 20.6.1984 nicht darauf hingewiesen, daß das "Alternativangebot" die erforderliche Kühlleistung nicht erbringen werde, was eine mangelhafte Beratung darstelle.
Die Beklagte wendete ein, sie habe die Planung, obwohl die Klägerin unrichtige Daten bekanntgegeben habe, ordnungsgemäß vorgenommen. Wenn das von der Planung der Beklagten völlig verschiedene System der Nebenintervenientin nicht die gewünschte Leistung erbracht habe, könne dies nicht der Beklagten angelastet werden. Der Beklagten seien keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, eine seriöse Prüfung sei ihr bei der kurzen Besprechung vom 20.6.1984 ohne Vorbereitung nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe ohnedies empfohlen, ihr Projekt und nicht das "Alternativangebot" auszuführen. Das Verhalten der Beklagten sei daher für einen allfälligen Schaden der Klägerin nicht kausal. Jedenfalls sei ein Kausalzusammenhang dadurch unterbrochen worden, daß die Nebenintervenientin die Planung und Dimensionierung der Beklagten nicht überprüft habe. Subsidiär werde auch ein Mitverschulden der Klägerin eingewendet, weil sie der Beklagten unrichtige Daten bekanntgegeben habe und nicht auf eine Überprüfung der von der Beklagten vorgenommenen Planung und Dimensionierung der Anlage durch die Nebenintervenientin gedrungen habe, obwohl sie nach eigener Darstellung von der Untauglichkeit des von der Beklagten erarbeiteten Projektes überzeugt gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden und der Projektierung der Anlage durch die Beklagte, weil das Projekt der Beklagten nicht zur Ausführung gelangt sei. Selbst wenn nämlich der Beklagten Sorgfaltsverstöße vorzuwerfen seien, hätte die Nebenintervenientin ihrem völlig anders gearteten Projekt nicht einfach ungeprüft die von der Beklagten ermittelte Kühlleistung zugrundelegen dürfen. Auch habe die Klägerin selbst nicht zulassen dürfen, daß die Nebenintervenientin bei ihrem Alternativprojekt von den bereits angezweifelten Berechnungen der Beklagten ausging und hätte auf eine Überprüfung drängen müssen. Wenn nun die Klägerin von der Verwirklichung des Projektes der Beklagten abgesehen und sich aus Kostengründen für die günstigste Variante der Nebenintervenientin entschieden und dabei die noch dazu als untauglich angesehene Dimensionierung der Kühlleistung der Beklagten ungeprüft übernommen habe, so habe nicht die Beklagte dafür einzustehen, daß das verwirklichte, anders konzipierte Projekt der Nebenintervenientin nicht die erwünschte, von der Beklagten im Rahmen ihrer Projektierung garantierte Kühlleistung erbrachte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung - nach allfälliger neuerlicher Verhandlung - an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes seien Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Planungsfehler nicht entbehrlich. Habe die Beklagte nämlich die Kühlleistung unterdimensioniert und wären die von ihr garantierten Temperaturen auch bei Realisierung ihres Projektes nicht erreicht worden, dann sei dieser Fehler auch für das Versagen des "Alternativangebotes" als eine conditio sine qua non im natürlichen Sinn kausal gewesen. Nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang werde für alle zufälligen Folgen des schuldhaften Verhaltens, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden müsse, nicht aber für einen atypischen Erfolg gehaftet. Für das Bestehen eines Schadens sei jede Bedingung Ursache im Rechtssinn, die für den Erfolg typisch sei, diesen Erfolg erwarten lasse und nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf zur Herbeiführung des Erfolges geeignet sei. Dabei genüge es, daß die generelle Eignung einer Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen habe erkannt werden können, möge auch die Einzelfolge nicht gerade erkennbar gewesen sein. Nicht gefordert werde, daß der Schädiger den Schaden vorhergesehen habe, oder daß er dies habe können. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges sei objektiv zu beurteilen. Eine adäquate Ursache sei anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung den Verantwortlichen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet gewesen sei, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Maß zu begünstigen. Der Kausalkette gehörten nur nicht Vorgänge an, die am Ablauf der Ereignisse überhaupt nicht oder nur unwesentlich beteiligt gewesen seien, auch nicht solche, die man nach der Erfahrung des täglichen Lebens nicht in Betracht zu ziehen brauche. Dabei bestehe eine Haftung auch dann, wenn eine weitere Ursache dazu getreten sei, falls deren Hinzutreten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung stehe; es komme nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich gewesen sei. Nach diesen Grundsätzen wäre der rechtliche Zusammenhang zwischen einer ins Gewicht fallenden Unterdimensionierung der Kühlleistung durch die Beklagte und dem von der Klägerin behaupteten Verbesserungsaufwand zu bejahen. Durch die ungeprüfte Übernahme der Dimensionierung der Kühlanlage durch die Nebenintervenientin sei der Kausalzusammenhang nicht "unterbrochen" worden, weil auch bei Eingriffen eines Dritten in die Kausalkette nur dann keine Haftung bestehe, wenn auf das Wollen des Dritten kein Einfluß habe genommen werden können. Da der Geschäftsführer der Beklagten dem der Auftragsvergabe an die Nebenintervenientin vorhergehenden Gespräch am 20.6.1984 zugezogen worden sei, habe aber Gelegenheit bestanden, die Nebenintervenientin bzw. die Klägerin gegebenenfalls auf die Insuffizienz der ihrem Projekt zugrunde liegenden Dimensionierung der Kühlleistung hinzuweisen. Da die Kausalität einer Fehlplanung der Beklagten daher weder im natürlichen noch im rechtlichen Sinne verneint werden könne, seien darüber Feststellungen zu treffen. Die Beweislast für den behaupteten Planungsfehler treffe allerdings die Klägerin. Sollte die Beklagte die Kühlleistung so gering kalkuliert haben, daß auch mit dem von ihr vorgeschlagenen System die erforderlichen Temperaturen nicht erreicht worden wären, dann wäre ihre Haftung wegen schuldhafter Vertragsverletzung gemäß § 932 Abs.1 Satz 2 ABGB, welche Bestimmung gemäß § 1167 ABGB auch für den Werkvertrag gelte, zu bejahen. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis einer Schuldlosigkeit gemäß § 1298 ABGB gar nicht angetreten. Ob Gewährleistungsansprüche verfristet wären, könne ungeprüft bleiben, weil sich die Klägerin primär auf Schadenersatz berufe und die Klage innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben worden sei. Ein Mitverschulden der Klägerin komme nach der derzeitigen Sachlage nicht in Betracht. Daß die Temperaturangabe der Klägerin unrichtig gewesen sei, sei nicht festgestellt worden, die Beklagte habe hierüber auch keine Beweise angeboten. Auch darin, daß die Klägerin bei Auftragserteilung an die Nebenintervenientin nicht auf einer Überprüfung der Planung des Beklagten bestanden habe, liege kein Mitverschulden. Sollte die Beklagte die Kühlleistung so gering dimensioniert haben, daß die garantierten Temperaturen auch bei dem von ihr vorgeschlagenen System nicht erreicht worden wären, dann wäre die Haftung der Beklagten - abgesehen von ihrer mangelhaften Planung - auch wegen Verletzung der Verpflichtung, die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen in technischer Hinsicht zu unterstützen, zu bejahen, denn die Klägerin hätte bei der Besprechung vom 20.6.1984 auf die Unzulänglichkeit der Dimensionierung der Kühlleistung hinweisen müssen. Für den Fall einer Bejahung der Haftung der Beklagten wären hinreichende Feststellungen über die der Klägerin entstandenen Mehrkosten erforderlich.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten, in welchem die Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes angestrebt wird.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zwischen den Parteien bestand ein Vertragsverhältnis, nach welchem die Beklagte verpflichtet war, die Planung der Klimaanlage vorzunehmen, Anbote einzuholen und zu prüfen und die Klägerin bei den Vergabeverhandlungen in technischer Hinsicht zu unterstützen. Falls die Kühlleistung in dem von der Beklagten ausgearbeiteten Projekt nicht ausreichend war, verletzte die Beklagte ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen. Daß das Projekt der Beklagten nicht zur Ausführung kam, reicht nicht aus, um eine Haftung der Beklagten auszuschließen. Die Arbeiten der Beklagten entfalteten nämlich, obwohl das Projekt nicht realisiert wurde, insofern eine Wirkung, als die Nebenintervenientin die Planungsunterlagen, die ihr zur Stellung eines Anbotes übermittelt worden waren, insoweit verwendete, als sie bei ihrem "Alternativangebot" von der im Projekt der Beklagten vorgesehenen Kühlleistung ausging. Ohne einen Fehler hinsichtlich der Kühlleistung im Projekt der Beklagten hätte es daher auch nicht zur Übernahme eines derartigen Fehlers in das "Alternativangebot" kommen können. War daher im Projekt eine zu geringe Kühlleistung vorgesehen, dann war dies Ursache dafür, daß die von der Nebenintervenientin geplante und ausgeführte Anlage nicht ordnungsgemäß funktionierte. Daß eine zu gering geplante Kühlleistung zu einem Mangel der Kühlanlage führen wird, ist voraussehbar. Die Übernahme eines Planungsfehlers in das Projekt eines Anbieters, dem die ursprüngliche Planung zur Verfügung gestellt wurde, ist nicht so ungewöhnlich, daß damit nicht zu rechnen gewesen wäre. Der Beklagten ist daher, falls in ihrem Projekt eine zu geringe Kühlleistung vorgesehen war, der Schaden zuzurechnen, der darauf zurückzuführen ist, daß die Nebenintervenientin bei der von ihr geplanten und ausgeführten Klimaanlage diese Kühlleistung übernahm und die Anlage aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß funktionierte.
Die Ansicht der Rekkurswerberin, der Kausalzusammenhang sei durch das Eingreifen eines Dritten (der Nebenintervenientin) in die Kausalkette unterbrochen worden, ist verfehlt, weil - wie oben ausgeführt - die Übernahme des Planungsfehlers in das andere Projekt nicht so ungewöhnlich ist, daß damit nicht zu rechnen gewesen wäre. Die Beklagte haftet daher, falls sie eine zu geringe Kühlleistung vorgesehen hatte und damit ihre Vertragspflicht verletzte, für den der Klägerin entstandenen Schaden. Ob die Beklagte im Rahmen ihrer Vertragsverpflichtungen auch das "Alternativangebot" zu überprüfen gehabt hätte, und ihr auch insowit eine Vertragsverletzung anzulasten ist, muß daher nicht mehr erörtert werden.
Der Ansicht der Rekurswerberin, nicht sie, sondern die Klägerin habe eine allenfalls zu geringe Kühlleistung verschuldet, weil die Klägerin eine unrichtige Angabe über die erreichte Temperatur gemacht habe, ist entgegenzuhalten, daß - wie das Berufungsgericht ausführte - eine unrichtige Temperaturangabe durch die Klägerin nicht festgestellt wurde und die Beklagte darüber auch keinen Beweis anbot, sodaß aufgrund der bisherigen Verfahrenslage nicht von einer unrichtigen Temperaturangabe ausgegangen werden kann. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch darin kein Mitverschulden der Klägerin erblickt werden, daß das von der Beklagten erstellte Projekt (für das die Klägerin das geforderte Honorar bezahlte) nicht überprüft wurde. Die Klägerin hatte mit der Beklagten, die als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen ist, einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen und konnte sich darauf verlassen, daß die Planung ordnungsgemäß erfolgte. Der Umstand, daß die Klägerin Bedenken gegen das von der Beklagten projektierte System und auch gegen die fachliche Kompetenz des Geschäftsführers der Beklagten hatte, reicht nicht zur Annahme aus, die Klägerin habe von einer Unerfahrenheit der Beklagten gewußt oder hätte bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit davon wissen können (§ 1299 letzter Satz ABGB). Die Klägerin mußte daher nicht damit rechnen, daß die erforderliche Kühlleistung von der Beklagten unrichtig ermittelt wurde.
Die vom Berufungsgericht aufgezeigten Feststellungsmängel liegen somit vor. Aus diesem Grund mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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