OGH 2Ob561/93

OGH2Ob561/933.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Erlagssache der Antragstellerin ***** Rechtsschutzversicherungs AG,***** vertreten durch Dr.Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Margarethe P*****, wegen § 1425 ABGB, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12.Mai 1993, GZ 43 R 243/93-13, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.März 1993, GZ 2 Nc 55/93-6 zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beantragte die Annahme eines Erlages von S 2.375,70 mit der Begründung, die Erlagsgegnerin habe nach Aufkündigung der Rechtsschutzversicherung durch den Versicherer die Annahme des ihr überwiesenen Guthabens von S 1.281,90 nicht angenommen, sondern eine weitere Jahresprämie von S 1.093,80 bezahlt. Da sie die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht anerkenne, habe sie den Gesamtbetrag von S 2.375,70 trotz gehörigen Anerbietens und Überweisungsversuche nicht angenommen sondern an den Erleger zurücküberwiesen.

Das Erstgericht nahm den vorgenommenen Erlag gemäß § 1425 ABGB an.

Der dagegen erhobene Rekurs der Erlagsgegnerin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin komme hinsichtlich der Annahme der Hinterlegung keine Parteistellung und auch keine Rechtsmittellegitimation zu, weil durch den Beschluß über die Genehmigung der Hinterlegung die materiell-rechtliche Stellung des Erlagsgegners nicht beeinflußt werde.

Das Rekursgericht sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige und der Revisionsrekurs unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Bei diesem Ausspruch sind die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden.

Der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt, ist gemäß § 13 Abs 3 AußStrG unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/28, 5 Ob 19/92). Bei der Bewertung des als rein vermögensrechtlichen Anspruch zu beurteilenden Erlagsantrag durch das Rekursgericht wurden aber zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt, sodaß das nunmehr erhobene Rechtsmittel bereits aus diesem Grunde absolut unzulässig ist, weil das für die Rechtsmittelzulässigkeit normierte Erfordernis einer S 50.000,- übersteigenden Bewertung auch für Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes gilt (4 Ob 513/91), ohne auf die - in ständiger Rechtsprechung verneinte - Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin eingehen zu müssen (vgl EvBl 1992/91, SZ 45/107, SZ 40/8).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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