2 Ob 56/12t | OGH | 24.04.2012 |
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_0020OB00056_12T0000_007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Für einen Unterlassungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers gegen einen anderen aufgrund dessen Verstoßes gegen eine Vorschrift der StVO besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Ahndung von Verstößen gegen die StVO steht somit grundsätzlich den Verwaltungsbehörden, nicht aber Privaten im Weg der Unterlassungsklage zu.
2 Ob 56/12t | OGH | 24.04.2012 |
JJR_20120424_OGH0002_0020OB00056_12T0000_007
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