OGH 2Ob54/99a (RS0112186)

OGH2Ob54/99a10.6.1999

Rechtssatz

Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werkes (Teilwerkes) schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.

Normen

ABGB §1170
ABGB §1170a

2 Ob 54/99aOGH10.06.1999
2 Ob 152/03xOGH10.07.2003

Auch; Beisatz: Hat der Unternehmer die Herstellung des Werkes um einen Pauschalpreis versprochen, so ist es unerheblich, wie hoch sich sein Aufwand beläuft und mit wievielen Versuchen er den vereinbarten Erfolg erreicht; er darf den genannten Betrag nicht überschreiten. (T1)

2 Ob 256/05vOGH06.04.2006

Auch

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T1

10 Ob 12/14hOGH25.03.2014

Auch

4 Ob 262/14dOGH20.01.2015
1 Ob 132/15sOGH27.08.2015

Beis wie T1

9 Ob 32/16wOGH26.07.2016

Beisatz: Diese Grundsätze gelten nur dann, wenn von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990610_OGH0002_0020OB00054_99A0000_001

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