OGH 2Ob547/94

OGH2Ob547/9412.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich S*****, vertreten durch Dr.Kurt Hanusch, Rechtsanwalt in Leoben als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Parteien 1. Gerda Rosa Z*****,

2. Otmar Z*****, 3. Ernestine (auch Erna) B*****, 4. Ing.Othmar B*****, 5. Othmar B*****, alle vertreten durch Dr.Maria Schmegner, Rechtsanwalt in Rottenmann, wegen Anfechtung von Rechtsgeschäften (Streitwert S 339.270,10), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12.April 1994, GZ 5 R 231/93-59, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 27. September 1993, GZ 3 Cg 258/91-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.068,76 (darin enthalten S 3.178,13 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Raiffeisenkasse S***** reg.Gen.m.b.H. hat dem in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Sägewärk Sölkner mit Vertrag vom 13.7.1981 einen Zwischenkredit im Betrage von S 400.000 gewährt. Inhaber des Sägewerkes S***** waren der Viertbeklagte und die Ehegattin des Klägers. Der Kläger hat als Geschäftsführer dieser Gesellschaft ua mit dem Viertbeklagten (als Kreditnehmer) zur ungeteilten Hand die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Verbindlichkeit übernommen. Mit (unechtem) Versäumungsurteil vom 11.12.1986 ist der Viertbeklagte zur Zahlung von S 166.840,91 samt 11 % Zinsen und 5 % Verzugszinen je seit dem 20.6.1986 und S 29.543 an Prozeßkosten an die Kreditgeberin verpflichtet worden. Nach den Feststellungen des Versäumungsurteiles wurde der Beklagte nur zur Bezahlung des auf ihn entfallenden Anteils an der offenen Darlehensverbindlichkeit verpflichtet. Exekutionen gegen den Viertbeklagten blieben ergebnislos. Mit notariellem Erbvertrag vom 7.7.1986 hat sich der Viertbeklagte seiner Gattin, der Drittbeklagten, gegenüber verpflichtet, die ihm allein gehörigen Liegenschaften EZ ***** des Grundbuches der KG R***** und EZ ***** des Grundbuches der KG O***** sowie die ihm gehörige ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches der KG G***** ohne ihre Zustimmung weder ganz noch in Teilen entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern noch zu belasten. Zugleich verpflichtete sich die Drittbeklagte, die ihr allein gehörige Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches der KG O***** ohne Zustimmung des Viertbeklagten weder zu belasten noch zu veräußern. Die Raiffeisenkasse S***** reg.Gen.m.b.H. hat die Einräumung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes wegen darin gelegener Gläubigerbenachteiligungsabsicht angefochten. Während des Laufes dieses Verfahrens hat der Viertbeklagte seine Liegenschaften der Erstbeklagten, seiner Tochter, übergeben, seine Hälfte der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch G***** jedoch veräußert und mit dem Erlös Forderungen der Volksbank F***** abgedeckt. Die Erstbeklagte hat der Dritt- und dem Viertbeklagten das lebenslängliche Wohnrecht, das Belastungs- und Veräußerungsverbot und das Fruchtgenußrecht an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches O***** und das Belastungs- und Veräußerungsverbot an den Liegenschaften ***** je des Grundbuches der KG R***** und ihrem Bruder, dem Fünftbeklagten, neben einem Vorkaufsrecht das Fruchtgenußrecht an den Liegenschaften EZ ***** je des Grundbuches der KG R***** eingeräumt. Letztlich verpflichtete sich die Erstbeklagte gegenüber der Dritt- und dem Viertbeklagten zur liebevollen Pflege und Betreuung und zur Ausrichtung eines standesgemäßen Leichenbegängnisses. Mit Nachtrag vom 14.2.1990 zum Übergabsvertrag räumte die Erstbeklagte schließlich ihrem Gatten, dem Zweitbeklagten, das Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaften EZ ***** des Grundbuches der KG O*****, EZ ***** je des Grundbuches der KG R***** ein. Dies wurde in der Folge grundbücherlich durchgeführt.

Dem Kläger wurde die vollstreckbare Forderung aus dem Versäumungsurteil vom 11.12.1986 mit notariell beglaubigter Abretungsurkunde vom 16.8.1991 abgetreten. Er begehrt als Zessionar, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderungen aus dem rechtskräftigen Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes V***** vom 11.12.1986 im Betrage von S 166.840,91 sA sowie weiterer näher umschriebenen Prozeßkosten und Exekutionsbewilligungskosten die Exekution in die Liegenschaften EZ ***** Grundbuch 67510 KG O*****, EZ ***** je Grundbuch 67511 KG R***** gegenüber der klagenden Partei zu dulden. Er erkärte, den Übergabsvertrag vom 5.11.1986 samt dem Nachtrag vom 14.2.1990 gemäß § 2 Abs 1 bis 3 und 4 sowie § 3 Abs 1 AnfO anzufechten. Mit dem der Kreditgeberin verschwiegenen Abschluß des Übergabsvertrages habe der Viertbeklagte die Liegenschaften endgültig dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen. Er habe die Liegenschaften offensichtlich in der Absicht an die Erstbeklagte übergeben, diese Gläubiger, insbesondere die Raiffeisenkasse S***** reg.Gen.m.b.H. zu benachteiligen. Zuvor habe der Beklagtenvertreter am 21.6.1986 versucht, die Forderung der Raiffeisenkasse S***** reg.Gen.m.b.H. zu bereinigen. Die Übergabe sei eine Vermögensverschleuderung, überwiegend eine Schenkung, jedenfalls aber eine unentgeltliche Verfügung. Durch den Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 14.2.1990 seien die Gläubiger weiter benachteiligt worden, da mit ihm auch die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruches gegen die Erstbeklagte bezüglich der von ihr übernommenen Liegenschaften unmöglich gemacht werden sollte. Bei den festgestellten Verkehrswerten der Liegenschaften sei selbst bei den vorhandenen Belastungen die Befriedigungstauglichkeit gegeben.

Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage mit der Begründung, Schädigungs- oder Benachteiligungsabsicht den Gläubigern gegenüber sei ihnen nicht vorwerfbar. Die grundbücherlichen Belastungen der Liegenschaften seien höher gewesen als die Schätzwerte. Es mangle daher an der Befriedigungstauglichkeit. Der dem Sägewerk S***** im Jahre 1981 von der Raiffeisenkasse S***** reg.Gen.m.b.H. zugezählte Zwischenkredit habe der Errichtung einer Halle gedient, welche als Superädifikat auf der Liegenschaft der Gattin des Klägers errichtet worden sei. Die Gattin des Klägers sei gemeinsam mit dem Viertbeklagten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Betrieb des Sägewerkes S***** gewesen. Im Jahr 1983 habe eine Realteilung dieser Gesellschaft stattgefunden und die Halle im Werte von S 900.000 sei der Gattin des Klägers unter dessen Mitwirkung als Geschäftsführer zugekommen. Da die Halle im Eigentum der Familie S***** verblieben sei, könne der Kläger den Klagsanspruch gegen die Beklagten nicht erheben. Auch ein Regreßanspruch stehe ihm nicht zu. Er hafte als Bürge ebenfalls für die Bezahlung des restlich aushaftenden Kreditkapitals in der Höhe von S 166.840,91, im Innenverhältnis könne daher gegenüber dem Mitbürgen nur eine Kopfquote in Höhe eines Drittels des aushaftenden Betrages geltend gemacht werden. Der Viertbeklagte habe gegen den Kläger auch den Klagsbetrag übersteigende Forderungen.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Es erörterte rechtlich - soweit noch für das Revisionsverfahren von Bedeutung -, durch die anfechtbaren Rechtshandlungen vom 5.11.1986 (Übergabsvertrag samt Nachtrag vom 14.2.1990) sei das gesamte Vermögen des Viertbeklagten in der Absicht, vorhandene Gläubiger zu benachteiligen, deren Zugriff entzogen worden. Diese Benachteiligungsabsicht sei allen Beklagten bewußt gewesen. Die Eigentumseinverleibungen zugunsten der Erstbeklagten sowie die Einräumung diverser anderer Rechte an die übrigen Beklagten seien als dem Kläger gegenüber unwirksam anzusehen. Unter Berücksichtigung des Wertes der übergebenen Liegenschaften und der auf ihnen lastenden pfandrechtlich sichergestellten Forderungen sei auch die Befriedigungstauglichkeit für die geltend gemachte Forderung gegeben.

Auf den Einwand der Beklagten, daß das bei der Raiffeisenkasse S***** reg.Gen.m.b.H. aufgenommene Darlehen ausschließlich dem Kläger für den Bau einer an ihn übergegangenen Halle zugekommen sei und dem Viertbeklagten Gegenforderungen gegen den Kläger zustünden, sei nicht einzugehen, da der Bestand der rechtskräftig festgestellten Forderung des Anfechtungsklägers gegen den Schuldner im Anfechtungsprozeß nicht mehr überprüft werden könne. Für den von der Raiffeisenkasse S***** reg.Gen.m.b.H. seinerzeit im Sägewerk S***** gewährten Kredit in Höhe von S 400.000 habe der Anfechtungskläger die Bürgschaft iS des § 1357 ABGB übernommen. Die aus diesem Kreditverhältnis resultierende Forderung der Raiffeisenkasse S***** reg.Gen.m.b.H. gegen die Viertbeklagten als Mitschuldner sei rechtskräftig festgestellt. Der Kläger sei durch die Abtretung dieser Forderung an ihn zur Anfechtung legitimiert. Gegenforderungen an den Schuldner könnten mangels Gegenseitigkeit nicht aufgerechnet werden.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Parteien nicht Folge. Es billigte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß der Kläger durch die Abtretung der rechtskräftig festgestellten Forderung an ihn zur Anfechtung berechtigt sei, verneinte aber unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 59/116, SZ 63/4) die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß der Bestand einer rechtskräftig festgestellten vollstreckbaren Forderung des Anfechtungsklägers gegen den viertbeklagten Schuldner aber auch gegenüber den übrigen Beklagten im Anfechtungsprozeß nicht neuerlich geprüft werden könne. Daraus sei aber für die Beklagten nichts gewonnen, da sie sich im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren gar nicht gegen den mit dem vorliegenden vollstreckbaren Versäumungsurteil entschiedenen Hauptanspruch gewandt hätten und nicht diesen, sondern allein das Innenverhältnis zwischen dem Zessionar und dem Viertbeklagten als Mitbürgen geklärt haben wollten. Gegen den vom Zessionar geltend gemachten Duldungsanspruch könne mangels Gleichartigkeit ein aus einer Mithaftung erwachsender allfälliger Regreßanspruch wie auch jede andere Gegenforderung nicht compensando eingewendet werden. Es sei daher nicht zu prüfen, ob der zugrunde liegende Kredit tatsächlich der Errichtung einer Halle diente, die zur Gänze der Familie des Klägers zufiel und ob den Kläger selbst eine Rückzahlungsverpflichtung treffe. Schließlich bejahte auch das Berufungsgericht aufgrund des festgestellten Wertes der Liegenschaften und der darauf haftenden Belastungen das Vorliegen der Befriedigungstauglichkeit.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

In den Revisionsausführungen machen die Revisionswerber geltend, der aufgenommene Kredit, zu dessen Rückzahlung der Viertbeklagte mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes V***** vom 11.12.1986 verpflichtet wurde, sei ausschließlich zum Bau einer Halle auf dem Grundstück der Ehegattin des Klägers verwendet worden. Nach Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sei die gesamte Halle unbelastet in das Eigentum der Familie des Klägers gekommen. Nicht bestritten wurde, daß der Anspruch der kreditgebenden Bank gegen den Viertbeklagten materiellrechtlich berechtigt sei, doch stehe dem Kläger deshalb keine Forderung zu, weil er selbst gegenüber der kreditgebenden Bank zahlungspflichtig sei und die angeschaffte Sache erhalten habe bzw diese seiner Familie zugefallen sei.

Der materielle Bestand der Forderung könne auch im Anfechtungsverfahren neuerlich geprüft werden.

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 59/116 und SZ 63/4 (mit ausführlicher Begründung) von der zuletzt in JBl 1956, 647 geäußerten Rechtsansicht, der Bestand der rechtskräftig festgestellten (vollstreckbaren) Forderung des Anfechtungsklägers gegen den Schuldner könne im Anfechtungsprozeß nicht überprüft werden, ausdrücklich abgegangen ist. Danach stehe grundsätzlich auch dem, dessen Rechtsbeziehungen durch einen individuellen Staatsakt berührt werden, das Recht zu, die Richtigkeit der urteilsmäßigen Entscheidung des Vorstreites und die Rechtsbeziehungen der damaligen Streitteile, soweit sie für den Rechtsstreit erheblich sind, neu überprüfen zu lassen. Dieser Grundsatz komme auch dem Anfechtungsgegner zugute, weil das rechtliche Gehör eben nicht nur dem an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren sei und dieser Grundsatz auch dann durchgreife, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen werden sollte, gebunden sein sollte.

Daraus ist aber - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - für die Revisionswerber nichts gewonnen.

Auch die Revisionsausführungen gehen vom materiellrechtlichen Bestand der Forderung der ursprünglich kreditgewährenden Bank aus und bezweifeln also deren Richtigkeit nicht. Ausgangspunkt ist daher das Vorliegen des bestehenden Exekutionstitels, dessen Unrichtigkeit von den Revisionswerbern weder behauptet noch bewiesen wurde (vgl Musger, Verfahrensrechtliche Bindungswirkungen, und Art 6 MRK JBl 1991, 420 f [432]). Auszugehen ist daher vom materiellrechtlichen Bestand der Forderung, die den Kläger von der kreditgewährenden Bank zediert wurde. Der Kläger ist daher als Zessionar berechtigt, den Anfechtungsanspruch zur Einbringlichmachung dieser Forderung geltend zu machen (Bartsch/Pollak3 II, 552; GlUNF 2173; SZ 19/119), zumal durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurde, daß der im Exekutionstitel enthaltene Anspruch auf den Zessionar übergegangen ist.

Zu prüfen bleibt daher, ob die Beklagten als Anfechtungsgegner dem Anfechtungsanspruch des Klägers wirksam den Bestand von Gegenforderungen entgegenhalten können. § 16 AnfO stünde dem nicht entgegen, weil es sich nicht um Gegenforderungen an den Schuldner, sondern um solche gegenüber dem anfechtenden Gläubiger handelt (vgl Bartsch/Pollak3 II 577).

Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht klar zu entnehmen, weshalb ihr Einwand, der Kläger könne keine Ansprüche gegen sie erheben, weil die Halle im Eigentum der Familie S***** verblieben sei, er selbst als Bürge hafte und der Viertbeklagte gegen ihn den Klagsbetrag übersteigende Gegenforderungen habe, dazu führen sollte, den Anspruch, der dem Kläger aufgrund der Zession zusteht, abzuwehren. Die Behauptung einer außergerichtlichen Kompensation kann darin jedenfalls nicht erblickt werden, weil die Beklagten den Anspruch des Klägers auch aus anderen gründen bestritten, sodaß diesem Einwand nur Eventualcharakter zukommt (vgl Rechberger in Rechberger, Rz 10 zu § 392; Rummel in Rummel2, Rz 20 zu § 1438).

Ob einer prozessualen Aufrechnung mangelnde Gleichartigkeit entgegenstünde, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil die Beklagten den Bestand von Gegenforderungen nur allgemein ohne jedwede Präzisierung behaupteten. Weiters übersieht der Viertbeklagte, daß er nach den Feststellungen des der gegenständlichen Klage zugrunde liegenden (unechten) Versäumungsurteiles von der kreditgewährenden Bank nur mit dem auf ihn entfallenden Anteil der Darlehensforderung als Kreditnehmer in Anspruch genommen wurde und daher nicht behaupten kann, als Bürge nur im geringeren Umfang gehaftet und gegen einen anderen Bürgen einen Rückgriffsanspruch zu haben.

Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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