OGH 2Ob546/94

OGH2Ob546/9423.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Oberösterreichischer *****, vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Oberösterreichische *****, vertreten durch Dr.Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000) infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30.März 1994, GZ 6 R 58/94-12, womit infolge Rekurses der gefährdeten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 31.Dezember 1993, Gz 4 Cg 252/93-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt durch den nach ihrer Ansicht beim Landestag vom 28.April 1992 wirksam bestellten Obmann, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Verfügungen über Konten der klagenden Partei durch andere Personen als den Landesobmann der klagenden Partei Josef St*****, die Landesobmannstellvertreter Dr.Rudolf S***** und Helmut N*****, die Kassierin Sonja W***** und ihren Stellvertreter Franz A***** zu befolgen, in eventu, das Guthaben auf diesen Konten gerichtlich zu hinterlegen.

In ihrer Klage, mit der der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden ist, begehrt die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Verfügungen der angeführten Personen zu befolgen.

Sie führt aus, daß die beklagte Partei weiterhin Auszahlungen nach den Unterschriftslisten, die von den früheren Organen der klagenden Partei, nämlich dem früheren Obmann Franz R*****, seinem Stellvertreter Dr.Helmut B***** sowie Robert G***** und Prof. Othmar V***** gefertigt waren, vornehme. Am 28.April 1992 sei der ordentliche Landestag der klagenden Partei abgehalten worden, wobei als Landesobmann Josef St*****, als Erster Landesobmannstellvertreter Dr.Rudolf S*****, als Zweiter Landesobmannstellvertreter Helmut N*****, als Kassierin Sonja W***** und als Kassierstellvertreter Franz A***** gewählt worden seien. Dennoch behaupteten der frühere Obmann Franz R***** weiterhin vertretungsberechtigt für die klagende Partei zu sein. Die Gefährdung, die der klagenden Partei dadurch drohe, daß die beklagte Partei Verfügungen über die Konten durch nicht zeichnungsberechtigte Personen befolge, sei evident. Dadurch würden die Guthabenssalden reduziert bzw. allfällige Negativsalden weiter erhöht und sohin das Vermögen der klagenden Partei reduziert.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses Antrages.

Der beklagten Partei sei mit Schreiben vom 5.Mai 1992 mitgeteilt worden, daß bei der Jahreshauptversammlung am 28.April 1992 Franz R***** und weitere Personen in den Vorstand gewählt worden seien. Mit Schreiben vom 8.Mai 1992 sei ihr von Josef St***** mitgeteilt worden, daß dieser mit weiteren Personen in den Vorstand der klagenden Partei gewählt worden sei. Der beklagten Partei sei es nicht möglich gewesen, festzustellen, welcher der beiden Wahlvorschläge am Landestag rechtmäßig gewählt worden sei. Auch die Anfrage bei der Vereinsbehörde habe diesbezüglich keine Klärung erbracht. Da sie nicht beurteilen könne, welcher der beiden Wahlvorschläge als rechtsmäßig gewählt zu gelten habe, habe sie die von R***** als zeichnungsberechtigt bezeichnete Personen weiter akzeptiert, weil hiefür jedenfalls der äußere Anschein gesprochen habe. Die beklagte Partei habe Josef St***** mitgeteilt, daß sie bis zur gerichtlichen Klärung der Vertretungsbefugnis der klagenden Partei Verfügungen des ursprünglichen Vorstandes bzw der bekanntgegebenen Verfügungsberechtigten über die Konten der klagenden Partei befolgen werde, wobei alle Vorkehrungen getroffen würden, daß weder die klagende Partei noch die beklagte Partei zu Schaden komme. Sie habe weiters darauf geachtet, daß nur jene Überweisungen von den Konten der klagenden Partei durchgeführt würden, die zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit notwendig gewesen seien. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei schon deshalb unzulässig, weil dadurch eine Sachlage geschaffen werde, die es jenen Personen, denen nach dem Antrag der gefährdeten Partei das Verfügungsrecht über die Konten der klagenden Partei eingeräumt werde, ermögliche, nicht rückgängig zu machende Dispositionen über diese Konten zu treffen. Eine konkrete Gefährdung des geltend gemachten Anspruches sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Die beantragte einstweilige Verfügung könnte darüber hinaus nur dann bewilligt werden, wenn sie zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens nötig erscheine. Ein solcher liege jedenfalls nicht vor, auch wenn man die Möglichkeit einer Vermögensverminderung der klagenden Partei bejahe, weil diese durch Geldersatz ausgeglichen werden könne.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Eventualantrag ab. Es ging dabei vom nachstehenden Sachverhalt aus:

Die klagende Partei ist ein registrierter Verein. Am 28.April 1992 fand die Neuwahl des Vereinsvorstandes anläßlich eines ordentlichen Landestages statt. Dabei wurde über verschiedene Wahlvorschläge abgestimmt. Nunmehr bestehen Streitigkeiten und Unklarheiten darüber, ob bei dieser Wahl der von Franz R***** oder der von Josef St***** vorgeschlagene Vorstand gewählt wurden. Zur Klärung dieser Frage ist ein Rechtsstreit beim Landesgericht Linz anhängig, in welchem mit Urteil vom 30.September 1993 festgestellt wurde, daß Franz R***** nicht Landesobmann und die von ihm vorgeschlagenen Personen nicht die im Wahlvorschlag vorgesehenen Funktionen der klagenden Partei bekleiden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 5.Mai 1992, unterfertigt von Franz R*****, wurde der Vereinsbehörde bekanntgegeben, daß in der Jahreshauptversammlung vom 28.April 1992 die von ihm vorgeschlagenen Personen in den Vorstand gewählt worden seien. Dieses Schreiben wurde der beklagten Partei zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben des Oberösterreichischen ***** vom 8.Mai 1992, unterfertigt von Josef St***** und Berta Z*****, wurde der beklagten Partei davon Mitteilung gemacht, daß anläßlich des Landestages vom 28.April 1992 eine Neuwahl der Vereinsleitung erfolgt sei und dabei die von Josef St***** namhaft gemachten Personen in den Vorstand gewählt worden seien. Die von Franz R***** namhaft gemachten Personen übersandten in der Folge Unterschriftsprobenblätter. Von Josef St***** wurden Unterschriftsprobenblätter für ihn, Sonja W***** und Franz A***** für zwei Konten der klagenden Partei bei der beklagten Partei übermittelt, wobei die Zeichnungsberechtigun dieser Personen so gestaltet war, daß jeder einzel-verfügungsberechtigt sein sollte. Für weitere Konten wurden Unterschriftsprobenblätter nicht hinterlegt.

Die beklagte Partei teilte der klagenden Partei, vertreten durch Josef St*****, mit, daß sie bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung der Frage, wer vertretungsbefugt sei, nur Verfügungen der Personen der "Gruppe R*****" zulasse, weil sie nicht beurteilen könne, welcher der beiden Wahlvorschläge als rechtmäßig gewählt zu gelten habe. Die beklagte Partei ließ zumindest eine Verfügung des Franz R***** in der Höhe von S 52.396 über eines der Konten der klagenden Partei zu.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die klagende Partei nur eine abstrakte Gefährdung behauptet habe. Ab Rechtskraft des Urteils im Hauptprozeß könnte die Unterlassung durchgesetzt werden. Im übrigen handle es sich bei dem behaupteten Schaden um einen reinen Vermögensschaden, der grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden könne. Da die klagende Partei nicht behauptet habe, daß Geldersatz nicht geleistet werden könne oder daß die Leistung dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat sei, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht vor.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs nicht Folge.

Es erörterte zunächst die Frage, welche Organe am 28.April 1992 wirksam durch Wahl bestellt worden seien, weil nur ein wirksam bestellter Obmann der neuen Landesleitung den Klagevertreter zur Einbringung einer Unterlassungsklage bevollmächtigen könne.

Zutreffend weise die beklagte Partei darauf hin, daß es zur Beurteilung der Zeichnungsberechtigung für die klagende Partei auf den äußeren Tatbestand, in erster Linie auf die bei der Vereinsbehörde erliegende Zeichnungsberechtigung ankomme, zumal sie interne Streitigkeiten nicht beurteilen könne. Es komme daher auf die Auskunft der Vereinsbehörde an, wer als Obmann bzw leitendes Organ des Vereins anzusprechen sei, es sei denn, der Dritte habe Kenntnis von den inzwischen stattgefundenen Veränderungen. Diese seien im vorliegenden Fall strittig. Das Rekursgericht verwies auf die Möglichkeit der Anrufung eines Vereinsschiedgerichtes oder Klagsführung des seiner Meinung nach zu Unrecht abgewählten oder für abgesetzt erklärten Vorstandes gegen die Gesellschaft, weil es bedenklich erscheine, interne Streitigkeiten auf einen Dritten zu projizieren. Auch sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 42 GesmbHG denkbar, die sich primär gegen die gegnerische Gruppe oder den Verein und erst in Außenwirkungen gegen die Bank richte. Von einer wirksamen Bestellung des Klagevertreters durch Josef St***** könne nicht ohne weiteres gesprochen werden, da letzterer nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den bisherigen Obmann Franz R***** gar nicht wirksam gewählt worden sei. Die beklagte Partei als Dritte könne aber nicht ohne weiteres entscheiden, wer für den Verein verfügungsberechtigt sei. Die Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Klagevertreters müsse aber im Rahmen des Provisorialverfahrens derzeit noch nicht streng geprüft werden, weil eine unmittelbar drohende Gefahr weder aktenkundig noch bescheinigt worden sei; die beklagte Partei habe erklärt, nur Überweisungen durchzuführen, wenn es sich dabei offensichtlich um für die Erhaltung des Istzustandes notwendige Verfügungen handle. Aus diesem Grunde sei es nicht erforderlich, die Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Klagevertreters im Provisorialverfahren zu überprüfen, weil über diesen Antrag mangels der Voraussetzungen des § 381 EO bereits materiell entschieden werden könne. Selbst bei Bejahung des Unterlassungsanspruches im Hauptverfahren sei im Hinblick auf die Liquidität der beklagten Partei ein Schaden von der klagenden Partei nicht zu befürchten.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Die Revisionsrekurswerberin verweist darauf, daß die beklagte Partei über die Vorgänge anläßlich des ordentlichen Landestages vom 28.April 1992 informiert gewesen sei und auch das klagsstattgebende Urteil im Feststellungsprozeß erhalten habe. Sie hätte daher entscheiden können, wer wirksam gewählt und somit über die Vereinskonten verfügungsberechtigt sei. Die beklagte Partei behaupte zwar, nicht zu wissen, wer für die klagende Partei handlungsberechtigt sei, gestattete dennoch Verfügungen von Personen, die sicher nicht zeichnungs- oder verfügungsberechtigt seien. Eine Feststellungsklage im Sinne des § 42 GesmbHG stehe der gegenständlichen Unterlassungsklage nicht entgegen.

Die beklagte Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die klagende Partei behauptet, auf dem mehrfach erwähnten ordentlichen Landestag sei es zur Abwahl ihres bisherigen Vorstandes und zur Neuwahl des neuen Obmannes Josef St***** und eines neuen Vorstandes gekommen. Sie begehrt daher die beklagte Partei zu verpflichten, Verfügungen über die Konten der klagenden Partei durch andere Personen als den Obmann oder die namentlich genannten mitglieder des Vorstandes zu unterlassen.

Das Rekursgericht äußerte Bedenken gegen die Befugnis des einschreitenden Obmannes der klagenden Partei, dem Klagevertreter Vollmacht zur Klagsführung zu erteilen.

Dies muß zunächst nicht beurteilt werden, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.

Nach § 381 Z 1 EO ist ein Sicherungsinteresse bei nicht auf Geldleistung gerichteten Ansprüchen nur dann gegeben, wenn zu besorgen ist, daß die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes vereitelt oder erheblich erschwert werden würde.

Dabei muß nach ständiger Rechtsprechung eine konkrete Gefährdung behauptet werden. Eine abstrakte Gefährdung des durchzusetzenden Anspruches genügt zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht; vielmehr müssen Umstände vorhanden sein, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Vereitelung der gerichtlichen Verfolgung, eine Gewaltanwendung oder die Entstehung eines unwiederbringlichen Schadens als wahrscheinlich gegeben erscheinen lassen (JBl 1988, 658 uva). Dazu bedarf es eines konkreten Vorbringens der gefährdeten Partei. Es kann nämlich - entgegen den Revisionsrekursausführungen - keineswegs allgemein gesagt werden, daß bei Unterlassungsansprüchen eine solche konkrete Gefährdung schon deshalb gegeben sei, weil die beklagte Partei ihre Handlungsweise bis zur Rechtskraft des Urteils fortsetzen könnte (ÖBl 1981, 96). Eine drohende Anspruchsvereitelung könnte allenfalls bei Unterlassungsklagen vorliegen, bei denen das bekämpfte Verhalten höchstens kürzere Zeit oder gar nur einmal vorgenommen werden kann (Konecny, Einstweilige Verfügung, 229; vgl SZ 61/9).

Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (stRsp JBl 1988, 658). Die klagende Partei hat dazu lediglich vorgebracht, daß durch die Verfügungen anderer als der angeblich zeichnungsberechtigten Personen der Guthabensaldo reduziert bzw allfällige Negativsalden weit erhöht würden. Damit hat sie aber keine konkreten Umstände behauptet, die die Durchsetzung des Unterlassungsbegehrens vereiteln oder erschweren würden. Da sich der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung mit dem Urteilsbegehren deckt, sind die Voraussetzungen zur Erlassung des Sicherungsantrages streng auszulegen und müssen von der gefährdeten Partei konkret behauptet und bescheinigt werden (ecolex 1991, 168; SZ 64/153). Darüberhinaus liegt ein unwiderbringlicher Schaden nur dann vor, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (Heller/Berger/Stix, 2724; SZ 64/153).

Durch die Dispositionen über die Konten der klagenden Partei durch andere als die angeblich zeichnungsberechtigten Personen kann aber nur ein Vermögensschaden eintreten, wobei die Zurückversetzung in den vorigen Stand durch Geldersatz ohne weiteres möglich ist. Daß die beklagte Partei dazu nicht in der Lage wäre, hat die klagende Partei weder behauptet, geschweige denn bescheinigt.

Dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung war bereits aus diesem Grunde nicht stattzugeben.

Die vom Rekursgericht als rechtserheblich aufgeworfene Frage ist daher nicht entscheidungswesentlich. Da der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung schon mangels Gefahrenbescheinigung abzuweisen war und die Rekursentscheidung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, mußte das Rechtsmittel schon aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO, § 393 EO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung war dem Hauptverfahren vorzubehalten, weil sich erst im Hauptprozeß ergeben kann, ob die Klage wirksam erhoben wurde.

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