European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00054.16D.1219.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da der Oberste Gerichtshof inzwischen zu 7 Ob 101/16b in der dem angefochtenen Unterbrechungsbeschluss zugrunde liegenden Erlagssache entschieden und den Erlagsantrag abgewiesen hat, stellen sich die geltend gemachten Abgrenzungsfragen zwischen Ausfolgungs‑ und Verlassenschaftsverfahren sowie die Unterbrechungsvoraussetzung des Ersteren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Erlag nicht mehr; da somit der Entscheidung nur mehr theoretisch‑abstrakte Bedeutung zukäme (RIS‑Justiz RS0002495), mangelt es dem Rechtsmittelwerber an der für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderlichen Beschwer.
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