European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00054.14A.0328.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Die Parteien sind Mieter von aneinandergrenzenden Bestandobjekten eines Hauses. Im Jahr 1981 schlossen ihre Rechtsvorgänger unter Einbeziehung der damaligen Hauseigentümerinnen einen Vertrag, der der Vorgängerin der beklagten Partei ein Mitbenutzungsrecht an einer Eingangsveranda sowie einem Vorzimmer samt Waschraum, dessen Hauptmieter der Rechtsvorgänger der klagenden Partei war, einräumte.
Der klagende Mieter möchte nunmehr gegenüber der beklagten Mieterin ‑ ohne Einbeziehung der Eigentümer ‑ ua festgestellt haben, dass die Mitbenutzungsberechtigung hinsichtlich der genannten Räumlichkeiten erloschen ist.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Kläger macht nun in seiner außerordentlichen Revision geltend, dass es sich um einen Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO handle.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs 5 ZPO gelten die Absätze 2 und 3 leg cit unter anderem nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Der Zweck dieser Ausnahmebestimmung liegt darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst revisibel zu machen ( E. Kodek in Rechberger ZPO³ § 502 ZPO Rz 9).
Hier geht es aber nicht um die Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietvertrags der beklagten Partei, sondern um ein zwischen zwei Mietern strittig gewordenes Mitbenützungsrecht an bestimmten Flächen, deren Hauptmieter einer der beiden Mieter ist.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Rechtssache nach § 49 Abs 1 Z 5 JN ist grundsätzlich, dass es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handelt. Ein Rechtsstreit zwischen Mietern (so auch zwischen dem gegenwärtigen und dem künftigen Mieter) fällt dagegen nicht unter den Zuständigkeitstatbestand ( Mayr in Rechberger ZPO³ § 49 JN Rz 11; Simotta in Fasching/Konecny ³ I § 49 JN Rz 96, 100).
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO kommt daher hier nicht zur Anwendung.
Da das Rechtsmittel des Klägers auch einen Antrag gemäß § 508 ZPO und eine ordentliche Revision enthält, wird es das Erstgericht dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
Davor wird aber zu beachten sein, dass gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG Rechtsanwälte zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind und für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurden, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist. Die bisherige Rechtsprechung, die in der nicht elektronisch eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem formlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu erfassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (RIS‑Justiz RS0128266).
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