OGH 2Ob540/93

OGH2Ob540/9324.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg E*****, Filialleiterin, ***** vertreten durch Dr.Josef Lentschig, Dr.Heinrich Nagl, Rechtsanwälte in Horn, wider die beklagte Partei Dr.Johann S*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand Weber, Dr.Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen Teilung einer Liegenschaft, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes vom 11.März 1993, GZ 2 R 262/92-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 30.September 1992, GZ 2 C 654/91w-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.364,48 (darin enthalten S 3.094,08 Umsatzsteuer und S 1.800 Barauslagen) bestimmten Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile - Geschwister - sind auf Grund eines notariellen Schenkungsvertrages vom 24.10.1950 mit ihrem Großvater Karl S***** je zur Hälfte Eigentümer u.a. des in der KG M***** gelegenen Gartengrundstückes Nr 141/2 im Ausmaß von 2.895 m2 mit einem Enheitswert von S 97.000 (laut Bescheid des Finanzamtes Horn vom 16.3.1983).

Am 20.11.1973 schlossen die Parteien über dieses Grundstück folgenden, vom Beklagten, einem promovierten Juristen, verfaßten Teilungsvertrag (Beilage 1):

"Ohne einer späteren vertraglichen Regelung mit dem Zweck, das vertragsgegenständliche Grundstück wegen seiner bisherigen wirtschaftlichen Einheit wieder zu vereinen, vorgreifen zu wollen, schließen die nachstehenden Kontrahenten folgenden

Teilungsvertrag

abgeschlossen am heutigen Tag zwischen Frau Ingeborg K*****, geborene S*****, chemische Putzerin, geboren am 7.9.1943, derzeit wohnhaft in M*****und Herrn Dr.Johann S*****, Angestellter, geboren am 9.8.1941, wohnhaft in W*****mit nachstehendem Inhalt:

I.

Frau Ingeborg K***** und Herr Dr.Johann S***** sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 43 des Grundbuches der KG M***** (Gerichtsbezirk H*****). Diese Liegenschaft umfaßt folgende

Grundstücke:

Nr des Grundstückes: Riedbezeichnung

a) 143/1 Baufläche mit baufälligem Haus Ort

b) 141/2 Garten Ort

c) 1520/2 Acker Kelleräcker

II.

Hinsichtlich des Grundstückes mit der Nr 141/2, Garten, beabsichtigen die bisherigen Miteigentümer, Frau Ingeborg K***** und Herr Dr.Johann S***** die physische Teilung und schließen in Rücksicht desselben folgendes Übereinkommen:

Das Grundstück Nr 141/2 wird der Breite nach abgeteilt und zwar derart, daß auf jeden vertragsschließenden Teil je die Hälfte der Grundstücksfläche entfällt.

Die Grundstückshälfte gegen den Eibenbach soll Frau Ingeborg K***** in das Alleineigentum übertragen werden; die Grundstückshälfte, gelegen zum Kirchengasserl, soll Herrn Dr.Johann S***** in das Alleineigentum übertragen werden. Letzterer bedingt sich, um im Falle einer Liegenschaftsveräußerung die Grundstückshälften wieder zusammenführen zu können, an dem der Frau Ingeborg K***** zugedachten Grundstücksteil das Vorkaufsrecht.

III.

Die beiden Kontrahenten erkennen im übrigen gegenseitig jeden einzelnen von ihnen als freien Eigentümer der demselben vorstehend zugewiesenen Grundstückshälften an.

IV.

Die Kosten und Gebühren aus Anlaß der Errichtung dieser Urkunde und der bücherlichen Durchführung derselben haben die Kontrahenten gleichteilig zu berichtigen.

......................"

Eine über den Inhalt dieses Teilungsvertrages hinausgehende oder dessen Inhalt abändernde Vereinbarung wurde zwischen den Streitteilen weder mündlich noch schriftlich geschlossen. Mit Kaufvertrag vom 20.11.1973 verkaufte die Klägerin die ihr gehörige Hälfte am Grundstück 143/1 Baufläche Haus Nr 43 der EZ 43 KG M***** an den Beklagten, sodaß dieser Alleineigentümer dieses Grundstückes wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde H***** vom 9.12.1980 wurde dem Beklagten die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf den Parzellen 143/1, EZ 266 KG M***** und 141/2, EZ 43 KG M***** erteilt. Im Spruch des Bescheides heißt es weiter: "Gemäß § 21 Abs 3 der nö Bauordnung sind die beiden Parzellen 143/1 und 141/2 der KG M***** vereinigen zu lassen." Weiters ergibt sich aus dem Spruch des genannten Bescheides, daß die beiliegende beglaubigte Abschrift der Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet. Der Punkt 28 dieser Verhandlungsschrift vom 27.11.1980 lautet: "Da das Wohnhaus auf Teilen der Parzelle 143/1 und 141/2 der KG M***** errichtet werden soll, ist bis zur Endbeschau eine Grundstücksvereinigung bzw eine Grenzänderung so durchführen zu lassen, daß das gesamte Wohnhaus nur auf einer Parzelle zu liegen kommt. Bei einer Grenzänderung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Mindestabstände gemäß den Bestimmungen der nö Bauordnung zu den neuen Anrainergrundstücksgrenzen gewahrt sind. Auf die baubehördliche Bewilligungspflicht des Teilungsplanes wird verwiesen."

Das Grundstück 141/2 KG M***** liegt nach dem derzeit geltenden Flächenwidmungsplan für die Katastralgemeinde M***** zur Gänze im "Bauland Agrargebiet". Im Falle einer Realteilung laut Teilungsvertrag vom 20.11.1973 entstünde mit der südlichen, gegen den Eigenbach gelegenen Hälfte ein Grundstück, das nicht an eine bestehende im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, mit einer solchen auch nicht durch eine Brücke verbunden ist und schließlich auch nicht von einer öffentlichen Verkehrsfläche nur durch ein überbrückbares Gewässer getrennt ist.

Von dem vom Beklagten errichteten, 9,8 m hohen Haus wird im nordwestlichen Bereich des Grundstückes 141/2 KG M***** eine Teilfläche von rund 35 m2 derart in Anspruch genommen, daß das Haus 3,3 m in das hier rund 20 m breite Grundstück hineinragt.

Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage in erster Linie die Realteilung des strittigen Gartengrundstückes auf Grund des zwischen den Parteien aufrecht bestehenden Teilungsvertrages, sodaß sie den Beklagten auf Einwilligung in die Errichtung eines entsprechenden Teilungsplanes und in die Abschreibung des auf Grund dieses Teilungsplanes ihr zufallenden Grundstücksteiles vom Gutsbestand der Liegenschaft der EZ 43 KG M*****, Eröffnung einer neuen Einlagezahl unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsstandes und Einverleibung ihres Eigentumsrechtes in Anspruch nimmt. In eventu begehrte sie die Zivilteilung dieses Grundstückes durch gerichtliche Feilbietung.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des gesamten Klagebegehrens. Gegen das Hauptbegehren brachte er vor, die Klägerin sei - so wie er - an den rechtskräftigen "Vereinigungsbescheid" der Baubehörde vom 9.12.1980 gebunden, in welchem die Baubehörde die Vereinigung der beiden Grundstücke 143/1 und 141/2 je KG M***** "mit dinglicher Wirkung" auch ihr gegenüber vorgeschrieben habe. Damit habe sie gegenüber der zuständigen Baubehörde auf die Realteilung des Grundstückes 141/2 verzichtet. Zufolge dieser rechtskräftigen Vereinigungsvorschreibung sei auch eine baubehördliche Abteilungsbewilligung in Ansehung der Klägerin als seinerzeitiger Partei im Baubewilligungsverfahren rechtlich nicht mehr möglich.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, daß die im Gesetz (§ 830 ABGB) genannten Teilungshindernisse wegen der die Parteien bindenden Teilungsvereinbarung nicht zum Tragen kämen. Die im Bescheid der Baubehörde enthaltene, nach dem Prozeßstandpunkt des Beklagten mit dinglicher Wirkung ausgestattete Vorschreibung der Grundstücksvereinigung könne die private Vereinbarung der Streitteile nicht beeinflussen oder gar aufheben.

Das vom Beklagten angerufene Gericht zweiter Instanz wies das Hauptbegehren (auf Realteilung) ab, gab hingegen dem Eventualbegehren (auf Zivilteilung) statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat zum Realteilungsbegehren folgende Rechtsansicht: Der realen Teilung des Grundstückes 141/2 KG M***** stehe ein gesetzliches Hindernis, nämlich Bestimmungen der nö Bauordnung entgegen, das ungeachtet des Umstandes, daß es sich um einen vertraglichen Teilungsanspruch der Klägerin handle, beachtlich sei: Gemäß § 10 Abs 1 nö Bauordnung (in der Folge: nöBO) bedarf die Grundabteilung im Bauland einer Bewilligung der Baubehörde. Nach § 10 Abs 6 nöBO ist die Bewilligung unter anderem nur dann zu erteilen, wenn alle neu geformten Grundstücke im Bauland die im § 12 Abs 1 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen der Bauplatzerklärung erfüllen - es sei denn, daß die Festlegung von Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan und die Eigentumsverhältnisse das Entstehen von Baumasken erzwingen. Nach § 12 Abs 1 Z 1 nöBO setzt die Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz voraus, daß es an eine bestehende im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder von einer solchen nur durch ein überbrückbares Gewässer getrennt ist. Diesen Kriterien entspreche das der Klägerin auf Grund des Teilungsvertrages verbleibende Grundstück nicht. In Verbindung mit § 10 Abs 6 Z 2 nöBO sei daher zu erwarten, daß die Baubehörde die Bewilligung zur Teilung des Grundstückes 141/2 KG M***** nicht erteile, zumal die im § 10 Abs 6 Z 2 letzter Halbsatz normierte Ausnahme nicht zutreffe. Damit stelle sich die Frage, wie weit das Gericht bei Beurteilung eines (gesetzlichen oder vertraglichen) Teilungsanspruches ein solches im Baurecht fußendes Teilungshindernis zu beachten habe. Das Gericht habe im Teilungsstreit eine anderen Behörden überantwortete Entscheidung jedenfalls nicht selbst zu treffen. Erachte es aber die Erteilung der zur Durchführung einer körperlichen Teilung erforderlichen Genehmigung als äußerst unwahrscheinlich, sei die Teilung nicht zu bewilligen.

Nach den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu dem von ihm positiv beschiedenen Eventualklagebegehren maß es dem Bescheid der Baubehörde vom 9.12.1980 im Kontext mit dem seinen Bestandteil bildenden Punkt 28 der Verhandlungsschrift vom 27.11.1980 nur die zwingende Rechtsfolge zu, daß es der Baubehörde dabei nur um die Einhaltung der zitierten Bestimmungen der Bauordnung ging. Gemäß § 21 Abs 3 nöBO dürfe, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, ein Gebäude die Grenzen eines Bauplatzes nicht überragen, sodaß die Grundflächen, auf denen sich ein Gebäude befinde und allenfalls die für den Bauwich erforderlichen Flächen zu einem Grundstück zu vereinigen seien. Da nun der auf dem Grundstück Nr 141/2 befindliche Teil des Hauses, der eine Fläche von rund 35 m2 beanspruche, im nordwestlichen, zum Kirchengasserl hin gelegenen Teil des Grundstückes nur 3,3 m in dieses Grundstück hineinrage, verbleibe bei einer Grundstücksbreite von rund 20 m ein Teil von rund 16,7 m frei. Es ließe sich daher im nordwestlichen Bereich des Grundstückes 141/2 ein solcher Grundstücksteil zur Vereinigung mit dem Grundstück 143/1 abtrennen, daß östlich davon genügend Breite übrig bleibe, um sowohl der Bestimmung über den Bauwich nach § 21 Abs 4 nöBO, wie auch jener über die Breite des Zufahrtsstreifens bei einem Fahnengrundstück nach § 10 Abs 7 nöBO zu entsprechen. Letztere erfordere eine Mindestbreite von 3 m, erstere jedenfalls nicht mehr als die Gebäudehöhe von 9,80 m, zusammen somit 12,80 m gegenüber den zur Verfügung stehenden 16,7 m. Einer solchen Grundabteilung würde die Baubehörde, da sie dem Gesetz und dem Bescheid vom 9.12.1980 entspreche, zweifellos ihre Zustimmung erteilen.

Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht der Klägerin auf ihren Teilungsanspruch liege nicht vor.

Beide Parteien bekämpften die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revisionen. Allerdings ist nur die Revision der Klägerin berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen zum Realteilungsbegehren ausgeführt, daß dieses von der Klägerin auf die wirksame Vereinbarung vom 20.11.1973 gestützt wurde, sodaß es nicht auf die Beurteilung oder Überprüfung des gesetzlichen Teilungsanspruches der Miteigentümer nach § 830 ABGB sowie der gesetzlichen Teilungshindernisse ankommt und für die richterliche Rechtsgestaltung kein Raum bleibt (JBl 1966, 474; JBl 1957, 72 ua; Gamerith in Rummel2 Rz 8 zu § 831 mwN). Der vom Beklagten erhobene Einwand, die Realteilung des strittigen Grundstückes sei rechtlich (auf Grund verschiedener Bestimmungen der nö Bauordnung) nicht möglich, welchem das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil Gehör schenkte, ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht stichhältig, weil danach die baubehördliche Bewilligung der dem Inhalt der Teilungsvereinbarung entsprechenden Realteilung (Grundabteilung im Sinn des § 10 nöBO) nicht im Sinne der Rechtsprechung (EvBl 1989/111; JBl 1985, 100 uam) als äußerst unwahrscheinlich erscheint:

§ 10 Abs 4 nöBO lautet:

"Betrifft die Änderung der Grenzen Grundstücke, die noch nicht zu Bauplätzen erklärt worden sind und auch nicht nach § 2 Z 7 lit b oder c als solche gelten, dann ist gleichzeitig wenigstens für eines der neu entstehenden Grundstücke auch die Erklärung zum Bauplatz zu beantragen."

Gemäß § 10 Abs 5 nöBO ist (vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Grundabteilung) ein Gutachten eines Bausachverständigen einzuholen, dem das Ergebnis eines Augenscheines zugrundegelegt werden muß, wenn die Änderung einer Grenze eines bebauten Grundstückes geplant ist.

Gemäß § 10 Abs 6 nöBO ist die Bewilligung der Grundabteilung nur dann zu erteilen, wenn

1. der Teilungsplan mit den Festlegungen im Bebauungsplan ...

übereinstimmt

2. alle neugeformten Grundstücke im Bauland die im § 12 Abs 1 Z 1 und

2 festgelegten Voraussetzungen der Bauplatzerklärung erfüllen - es

sei denn, daß die Festlegung von Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan und die Eigentumsverhältnisse das Entstehen von Baumasken erzwingen,

3. bei bestehenden Bauwerken dadurch kein Widerspruch zu einer Bestimmung des Gesetzes entsteht und

4. der zugleich beantragten Bauplatzerklärung zumindest bei einem Bauplatz nicht das im § 12 Abs 1 Z 3 angeführte Hindernis entgegensteht.

§ 12 Abs 1 lautet:

"Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es

1. an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder von einer solchen nur durch ein überbrückbares Gewässer getrennt ist,

2. auf Grund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe ... bebaut werden darf und

3. seine Aufschließung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung zur Folge hat."

Gemäß § 2 Z 7 nöBO gilt als Bauplatz: ein Grundstück im Bauland, das ... c) am 1.Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut ist.

Eine Baumaske ist eine Ergänzungsfläche gemäß § 2 Z 14 nöBO, d.i. ein selbständig nicht bebaubares Grundstück, welches (lit a) erst durch Vereinigung mit einem angrenzenden ebenfalls selbständig nicht bebaubaren Grundstück einen Bauplatz bildet (Hauer-Zaussinger NÖ Bauordnung4 66, 112, 139).

Gemäß § 17 Abs 1 nöBO ist der Eigentümer eines im Bauland gelegenen Grundstückes anläßlich eines beabsichtigten Vorhabens gemäß § 92 Abs 1 Z 1 und 2 [= 1. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden; 2. die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten] zu verpflichten, die zwischen der vorderen Grundstücksgrenze und der Straßenfluchtlinie liegende fremde Ergänzungsfläche zu erwerben.

Diese Bestimmungen der nö Bauordnung lassen im vorliegenden Fall die Bewilligung einer Grundabteilung des im "Bauland-Agrargebiet" liegenden streitverfangenen Grundstückes durch die Baubehörde nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Im vorliegenden Fall ist nämlich auf der dem Beklagten "zufallenden" nördlichen Hälfte des Grundstückes 141/2 bereits zumindest in einem Ausmaß von rund 35 m2 ein behördlich bewilligter Bau im Sinn des § 2 Z 7 lit c nöBO errichtet, sodaß die Genehmigung einer Grundabteilung für diesen Teil des Grundstückes - bei Zutreffen der übrigen allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen, wie sie auch im Baubewilligungsbescheid vom 9.12.1980 genannt sind - geradezu die von der Baubehörde im seinerzeitigen Bescheid geforderten Voraussetzungen im Interesse des Beklagten erfüllte. Dies bringt auch das Berufungsgericht - allerdings in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem von ihm stattgebenen Zivilteilungsbegehren - wie oben dargestellt zum Ausdruck.

Für den der Klägerin "verbleibenden" südlichen Teil des strittigen Grundstückes mögen nun zwar die vom Berufungsgericht angeführten, gegen eine positive Erledigung eines Grundabteilungsansuchens sprechenden Bestimmungen (§ 12 Abs 1 Z 1 nöBO) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt (gewesen) sein, obwohl im Verfahren etwa nicht ersichtlich wurde, daß oder warum die im § 10 Abs 6 Z 2 nöBO genannte Ausnahme nicht zutrifft. Aus den für das baubehördliche Bewilligungsverfahren normierten Verfahrensvorschriften folgt aber, daß für die positive Erledigung einer Grundabteilung die tatsächlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erfüllt sein müssen, sodaß bis zu diesem Zeitpunkt die Klägerin etwa Gelegenheit hätte, der Bewilligung der Grundabteilung auf Grund des vorliegenden gerichtlichen Realteilungsurteiles etwa nach den Vorschriften der nö Bauordnung entgegenstehende rechtliche Hindernisse zu beseitigen. Durch die gerichtliche Verfolgung ihres, der Teilungsvereinbarung entsprechenden Realteilungsanspruches gibt die Klägerin immerhin zu erkennen, daß es ihr auch um die baubehördliche Durchsetzung der Realteilung gehen werde, sodaß von ihr eine den gesetzlichen Bestimmungen der nö Bauordnung im zukünftigen Zeitpunkt des Ansuchens um die Bewilligung der Grundabteilung und der Entscheidung über dieses Ansuchen entsprechende Änderung der derzeitigen Sachlage erwartet werden kann. Sieht man einmal auf Grund des vorliegenden Streitfalles von der sonst einfachsten Möglichkeit ab, daß ihr im Zuge der Durchführung der Realteilung der Beklagte den entsprechenden Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche ermöglichte, könnte die Klägerin etwa durch Zuerwerb benachbarter Grundflächen im Sinne des § 17 Abs 1 nöBO oder auf andere rechtlich (nach der nö Bauordnung) mögliche Weise einen solchen Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche noch vor der Antragstellung an die Baubehörde bewirken, sodaß von der Aussichtslosigkeit eines seinerzeitigen Grundabteilungsansuchens derzeit noch nicht gesprochen werden kann.

Diese Erwägungen führen in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Stattgebung des auf den wirksamen Teilungsvertrag gestützten Realteilungsbegehrens.

Somit erübrigt sich eine Entscheidung über das Eventualbegehren, sodaß die in der Revision des Beklagten und in der Revisionsbeantwortung der Klägerin dazu vorgebrachten Argumente auf sich beruhen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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