OGH 2Ob53/93

OGH2Ob53/9316.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert M*****, vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Andreas B*****, 2.) Dorothea B*****, beide *****, und

3.) ***** Versicherungs-AG, ***** sämtliche vertreten durch Dr.A.Ruschitzger und Dr.W.Muchitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zahlung von S 59.126,66 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 10.Dezember 1992, GZ 1 R 269/92-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 15.April 1992, GZ 38 C 3192/91g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

1.) Das Klagebegehrens des Inhalts, der Erstbeklagte sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 59.126,66 samt 4 % Zinsen seit 8.1.1992 zu bezahlen sowie, es werde festgestellt, daß der Erstbeklagte für alle aus den Verkehrsunfall vom 18.3.1991 entstanden oder noch entstehenden Spät- und Dauerfolgen, sohin für alle künftig zu erwartenden Schäden hafte, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Erstbeklagten, die mit S 12.092,54 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.632,09 und Barauslagen von S 2.300,-) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2.) Die zweit- und drittbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von S 21.547,- samt 4 % Zinsen seit 8.1.1992 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3.) Es wird festgestellt, daß die zweit- und drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand dem Kläger mit einer Quote von 25 % für alle aus dem Verkehrsunfall vom 18.3.1991 entstandenen oder noch entstehenden Spät- und Dauerfolgen - beschränkt auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG - haften.

4.) Der Kläger ist schuldig, der zweit- und drittbeklagten Partei Verfahrenskosten von insgesamt S 2.076,48 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 18.3.1991 gegen 6.35 Uhr bei einem Verkehrsunfall, an dem er als Lenker eines Fahrrades der Type Mountainbike Bianci und der Erstbeklagte als Lenker des PKW Audi 80 beteiligt waren, verletzt. Halter des PKWs war die Zweitbeklagte, Haftpflichtversicherer die Drittbeklagte. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad die R*****straße von Osten nach Westen; als er nach links in eine Zufahrt zur Heil- und Pflegeanstalt K***** einbiegen wollte, wurde er vom Erstbeklagten links überholt; der PKW stieß mit seiner rechten Frontseite gegen das Hinterrad des Fahrrades. Der Kläger erlitt durch den Unfall Verletzungen, von denen nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie Spät- oder Dauerfolgen hinterlassen werden. Die von ihm erlittenen Schmerzen rechtfertigen ein Schmerzengeld von S 80.000,-, am Fahrrad entstand ein Schaden von S 6.190,-, an unfallsbedingten weiteren Kosten entstanden dem Kläger S 4.000,-, so daß der unfallsbedingte Gesamtschaden des Klägers S 90.190,- beträgt.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand zwei Drittel seines bisher eingetretenen Schadens, demnach unter Abzug von im Strafverfahren zugesprochenen S 1.000,-, die Leistung eines Betrages von S 59.126,66 und die Feststellung der ungeteilten Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden. Er brachte dazu vor, er habe seine Absicht nach links einzubiegen, zeitgerecht durch ein Handzeichen angezeigt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Trotzdem habe ihn der Erstbeklagte zu überholen versucht. Da der Erstbeklagte überdies mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und verspätet reagiert habe, treffe ihn das Alleinverschulden

Die Beklagten wendeten ein, den Kläger treffe das Alleinverschulden, weil er ohne Handzeichen und ohne Beobachtung des Nachfolgeverkehrs plötzlich nach links abzubiegen begonnen habe. Der Erstbeklagte habe unverzüglich ein Warnzeichen abgegeben und eine Vollbremsung eingeleitet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben, die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt. Nach Beweiswiederholung traf das Berufungsgericht im wesentlichen folgende Feststellungen:

Die R*****straße ist auf Höhe des Kilometersteines 7,2 - die durch diesen verlegte Normale zur Bundesstraße wurde als Bezugslinie gewählt - auf einer Breite von 6,3 m asphaltiert, an beiden Fahrbahnrändern sind 5,7 m voneinander entfernt, weiße Randlinien gezogen. In der Mitte der Fahrbahn befindet sich eine Leitlinie. Der Einmündungstrichter der zur Heil- und Pflegestation K***** führenden Zufahrt erstreckt sich von 1,5 m östlich der Bezugslinie bis 9 m westlich derselben. Die Zufahrt ist im Einmündungstrichter mit einem Makadambelag befestigt, eine Hinweistafel ist nicht aufgestellt. Im weiteren Unfallsbereich zweigen eine ganze Reihe von Hauszufahrten mit ähnlichem Aussehen von der Bundesstraße in Richtung Süden ab.

Die Bundesstraße beschreibt aus Richtung Osten zwischen 150 und 50 m östlich der Bezugslinie eine Rechtskurve mit einer Richtungsänderung von etwa 30 Grad. An diese Richtungsänderung schließt sich eine flache Linkskurve mit einer Richtungsänderung von 5 Grad an, die von 50 m östlich bis 50 m westlich der Bezugslinie reicht. Im Verlauf der Linkskurve fällt die Bundesstraße 4 bis maximal 5 % und auf Höhe der Richtungsänderung der Rechtskurve in die Linkskurve mit etwa 2 % ab, so daß sich in diesem Bereich eine Art Fahrbahnkuppe ausbildet. In der Rechtskurve selbst besteht wiederum ein Gefälle von etwa 5 %.

Aus einer Position von 145 m östlich der Bezugslinie besteht bis auf Höhe der Bezugslinie Sicht auf die südliche Fahrbahnhälfte, den nördlichen Fahrbahnrand sieht man aus dieser Position bis 20 m östlich der Bezugslinie. Aus der Position 135 m östlich der Bezugslinie besteht Sicht bis 20 m westlich der Bezugslinie und ab 127 m östlich der Bezugslinie besteht freie Sicht in Richtung Westen bis 350 m westlich der Bezugslinie. Von der Position 100 m östlich der Bezugslinie und somit 50 m nach Beginn der Rechtskurve ist in Richtung Osten freie Sicht bis mehr als 300 m westlich der Bezugslinie gegeben.

Die aus Süden einmündende Zufahrtsstraße zur Heil- und Pflegestation ist über eine größere Distanz nur schwer zu erkennen. Sie kann etwa aus der Position 50 m östlich der Bezugslinie im Übergangsbereich der Rechtskurve und der Linkskurve erstmals erkannt werden.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h auf der Bundesstraße in Richtung Westen und hielt zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1,0 bis 1,5 m ein. Der Kläger arbeitet in der Heil- und Pflegeanstalt, weshalb er beabsichte, in die dorthin führende Zufahrt nach links einzubiegen. Der Erstbeklagte, der mit dem PKW auf der R*****straße ebenfalls in westlicher Richtung fuhr, entschloß sich, den Kläger, der kein Handzeichen gegeben und seine Fahrlinie beibehalten hatte, links zu überholen. Er wechselte den Fahrstreifen.

Als er auf einer Höhe von 50 m östlich der Bezugslinie mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h längst in Überholstellung auf dem linken (südlichen) Fahrstreifen fuhr, setzte sich der Kläger, ohne ein Handzeichen zu geben, ab 20 m östlich der Bezugslinie aus seiner fahrbahnparallelen Fahrlinie in einem flachen Winkel nach links ab, um die Zufahrt zur Heil- und Pflegestation anzusteuern. Der Erstbeklagte hupte und leitete unverzüglich eine Vollbremsung ein. Dennoch kam es zum Zusammenstoß. Zwischen dem Bremsentschluß des Erstbeklagten und dem Anstoß verging eine Zeitspanne von 2,8 Sekunden. Die Anstoßgeschwindigkeit des PKW betrug etwa 36 km/h, der Kläger hielt zum Unfallszeitpunkt eine Geschwindigkeit von rund 25 km/h ein.

Das Berufungsgericht lastete in rechtlicher Hinsicht dem Kläger an, daß er sich vor dem Linkseinbiegen weder zur Fahrbahnmitte einordnete noch die bevorstehende Änderung seiner Fahrtrichtung durch ein Handzeichen anzeigte. Daß der Kläger einen Seitenabstand von 1 bis 1,5 m zum rechten Fahrbahnrand einhielt, entspreche zwar nicht ganz der Vorschrift des § 7 Abs 1 StVO, sei aber ohne Bedeutung, weil er sowohl dem Gegenverkehr als auch einem überholenden Kraftfahrzeug mit jedenfalls 4,5 m eine ausreichend breite Durchfahrtslücke gelassen habe. Von einer durch die eingehaltene Fahrlinie geschaffenen unklaren Verkehrssituation könne nicht gesprochen werden, weil die Fahrlinie des Klägers einem anderen Verkehrsteilnehmer keine Bedenken in der Richtung wecken konnte, daß der Kläger von seiner eingehaltenen Fahrlinie abweichen werde. Daraus folge, daß die Beklagten zu einer Haftung aus dem Unfall nicht herangezogen werden könnten.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß den Beklagten eine Ersatzpflicht von S 21.547,- auferlegt und festgestellt werde, daß die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand mit einer Quote von 25 % bestehe, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei nur im Rahmen des EKHG, die Haftung der drittbeklagten Partei im Rahmen des im Haftpflichtversicherungsvertrages festgesetzten Haftungshöchstbetrages gegeben sei; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht nicht beachtete, daß die zweit- und drittbeklagten Parteien eine Gefährdungshaftung des PKW zu vertreten haben, sie ist zum Teil auch berechtigt.

Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, daß den Erstbeklagten ein Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles treffe, weil er gemäß § 15 Abs 3 StVO verpflichtet gewesen wäre, dem bevorstehenden Überholvorgang nach § 22 StVO durch Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen. Da der Kläger gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen habe und sich vorschriftswidrig verhalten habe, wäre der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, ein Warnzeichen abzugeben.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Lenker eines überholenden Fahrzeuges nicht ausnahmslos, sondern nur dann den bevorstehenden Überholvorgang durch Abgabe von Warnsignalen rechtzeitig anzuzeigen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert (ZVR 1981/28; ZVR 1981/83; 8 Ob 121/83 ua). Wenngleich der Kläger im vorliegenden Fall nicht die äußerste rechte Fahrbahnlinie eingehalten hat, bestand für den Erstbeklagten keine Verpflichtung, ein Warnsignal abzugeben, weil sowohl für den Gegenverkehr als auch für ein überholendes Kraftfahrzeug mit jedenfalls 4,5 m eine ausreichend breite Durchfahrtslücke blieb. Der Erstbeklagte hatte auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger von der von ihm eingehaltenen Fahrlinie nach links abweichen werde.

Aus diesem Grunde erweist sich die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber dem Erstbeklagten - diesen trifft als Lenker des Kraftfahrzeuges keine Gefährdungshaftung - als zutreffend.

Weiters wird in der Revision die Ansicht vertreten, den zweit- und drittbeklagten Parteien sei der Freibeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EHG nicht gelungen. Das Berufungsgericht hätte daher berücksichtigen müssen, daß seine Verschuldenshaftung der Gefährdungshaftung gegenüberstehe und eine Teilung von 3 : 1 zu Lasten der klagenden Partei vorzunehmen sei.

Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend.

Gemäß § 9 EHG ist die Ersatzpflicht des Halters eines Kraftzeuges dann ausgeschlossen, wenn "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" beachtet wurde. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen (ZVR 1974/190; ZVR 1982/281 ua). Diese Sorgfaltspflicht setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann (ZVR 1978/188; ZVR 1984/150). Bei Anlegung des strengen Maßstabes des EKHG (ZVR 1992/12) kann nicht gesagt werden, daß der Erstbeklagte jede nach den Umständen des Falles, also die erhöhte Sorgfaltspflicht nach diesem Haftpflichtgesetz, beobachtet hätte. Bei Anwendung dieser erhöhten Sorgfaltspflicht hätte der Erstbeklagte vor Beginn des Überholmanövers mit dem Kläger Kontakt aufnehmen müssen und/oder die Geschwindigkeit zu vermindern gehabt. Dies wirkt sich zu Lasten der zweit- und drittbeklagten Partei aus, weil der ihnen nach § 9 Abs 2 EKHG obliegende Entlastungsbeweis als mißlungen zu beurteilen ist.

Trotz schwerwiegenden Fehlverhaltens des klagenden Radfahrers kann die Betriebsgefahr des KFZ nicht gänzlich außer acht gelassen werden, sondern erscheint eine Mithaftung der Zweitbeklagten als Halterin und der Drittbeklagten als Versicherer für die Schadensfolgen im Ausmaß von 25 % grundsätzlich gerechtfertigt (vgl ZVR 1988/65; ZVR 1984/240 jeweils mwN).

Da die zweit- und drittbeklagten Parteien nur nach den Vorschriften des EKHG haften, war ihre Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen dieses Gesetzes im Spruch der Entscheidung zu begrenzen (ZVR 1991/96).

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50

ZPO.

Gegenüber dem Erstbeklagten ist der Kläger in allen drei Instanzen unterlegen, sodaß er ihm ein Drittel der angemessenen Verfahrenskosten der beklagten Parteien zu ersetzen hat. Im Verfahren erster Instanz betrugen die Verfahrenskosten der beklagten Parteien S 18.094,98 (darin enthalten S 2.465,83 an Umsatzsteuer und S 3.300,- Barauslagen). Im Verfahren zweiter Instanz betrugen die Verfahrenkosten der beklagten Parteien S 14.016,14 (darin enthalten S 1.736,04 an Umsatzsteuer und S 3.600,- Barauslagen); im Verfahren dritter Instanz betragen die angemessenen Kosten S 4.166,49 (darin enthalten S 694,41 Umsatzsteuer, keine Barauslagen). Die Gesamtkosten der beklagten Parteien machen sohin S 36.277,61 aus, so daß die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Erstbeklagten S 12.092,54 beträgt.

Hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Parteien ist davon auszugehen, daß zwei Drittel der angemessenen Kosten der beklagten Parteien auf sie entfallen. Im Verfahren erster und zweiter Instanz ist der Kläger mit 36 % seines Anspruches durchgedrungen, mit 64 % ist er unterlegen, er hat sohin den zweit- und drittbeklagten Parteien 28 % ihrer Kosten und 64 % der Barauslagen zu ersetzen. Im Verfahren erster Instanz betragen die auf die zweit- und drittbeklagten Parteien entfallenden Verfahrenskosten S 9.863,32 (darin enthalten S 1.643,89 Umsatzsteuer) und S 2.200,- an Barauslagen. Der Kläger hat den zweit- und drittbeklagten Parteien 28 % von S 9.863,32, d.s. S 2.761,73 und 64 % von S 2.200,-, d.s. S 1.408,- zu ersetzen, woraus sich eine Kostenersatzpflicht in der Höhe von S 4.169,73 ergibt. Gemäß § 43 Abs 1 ZPO haben die zweit- und drittbeklagten Parteien dem Kläger 36 % seiner Barauslagen von S 5.500,- zu ersetzen, sohin S 1.980,-; daraus folgt eine restliche Kostenersatzpflicht des Klägers von S 2.189,73.

Im Verfahren zweiter Instanz entfallen auf die zweit- und drittbeklagten Parteien Kosten von S 6.944,09 (darin enthalten S 1.157,36) und S 2.400,- an Barauslagen. 28 % von S 6.944,09 ergeben S 1.944,35; 64 % von S 2.400,- sind S 15.036,- woraus sich eine Kostenersatzpflicht des Klägers in der Höhe von S 3.480,35, für das Verfahren erster und zweiter Instanz von insgesamt S 5.670,08 ergibt. Im Revisionsverfahren ist der Kläger gegenüber dem zweit- und drittbeklagten Parteien aber zur Gänze durchgedrungen, sodaß sie ihm diese zwei Drittel der dafür angemessenen Kosten von S 5.390,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 598,40 und Barauslagen von S 1.800,-) zu ersetzen haben. Daraus folgt, daß der Kläger den zweit- und drittbeklagten Parteien restliche S 2.076,48 an Kosten zu ersetzen hat.

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