Normen
ABGB §1295
ABGB §1313a
HGB §408
HGB §414
ZPO §503 Z4
ZPO §504
ABGB §1295
ABGB §1313a
HGB §408
HGB §414
ZPO §503 Z4
ZPO §504
Spruch:
Zwischen dem Zwischenspediteur und dem Versender bestehen keine vertraglichen Rechte und Pflichten. Schadenersatzansprüche gegen den Zwischenspediteur kann nur der Spediteur geltend machen, der diese Ansprüche allerdings auch dem Versender abtreten kann.
Entscheidung vom 1. Feber 1951, 2 Ob 53/51.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Die von der Klägerin mit der Beförderung eines Speditionsgutes beauftragte Erstbeklagte hatte sich der Zweitbeklagten als Zwischenspediteur bedient. Das Speditionsgut ist bei einem im Speditionslager der Zweitbeklagten ausgebrochenen Brand vernichtet worden. Die Klägerin begehrte die Verurteilung beider Spediteure zum Schadenersatz.
Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Erstbeklagten bei der Auswahl der Zweitbeklagten als Zwischenspediteurs eine culpa in eligendo nicht unterlaufen sei, wird von der Revision nicht bekämpft. Insoweit die Revision eine Vernachlässigung der der Erstbeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht darin zu erblicken vermeint, daß sie die Weiterleitung des Speditionsgutes verzögert habe, geht sie von der Feststellung der Untergerichte ab, derzufolge die Erstbeklagte das ihr am 10. März 1948 übergebene Speditionsgut so rasch weitergeleitet hat, daß es bereits am 11. März 1948 bei der Zweitbeklagten als Zwischenspediteur einlangte. In diesem Belange kann daher die Revision im Rahmen des geltend gemachten Revisionsgrundes des § 503 Z. 4 ZPO. keine Beachtung finden, weil dieser Revisionsgrund voraussetzt, daß die Revision von dem festgestellten Tatbestand ausgehend die rechtliche Beurteilung bekämpft, die dieser Tatbestand durch das Berufungsgericht gefunden hat. Die Behauptung, daß die Erstbeklagte der Klägerin zugesichert habe, die Spedition selbst durchzuführen und das Speditionsgut direkt nach S. expedieren zu lassen, mit anderen Worten, daß die Erstbeklagte entgegen einer bestimmten Weisung der Klägerin gehandelt habe, ist im bisherigen Verfahren nicht vorgekommen, sie wird erstmalig von der Revision aufgestellt. Auf diese Ausführung kann, weil es sich hier um eine unzulässige Neuerung handelt, gemäß § 504 ZPO. nicht eingegangen werden.
Was nun aber die Haftung der Zweitbeklagten betrifft, so hat das Berufungsgericht durchaus richtig erkannt, daß zwischen Versender und Zwischenspediteur keine vertraglichen Rechte und Pflichten entstehen. Daraus folgt, daß die Klägerin aus dem Speditionsvertrag ihre Interessen gegen die Zweitbeklagte ohne Abtretung seitens der Erstbeklagten nicht geltend machen kann. Es gehen demnach alle Ausführungen der Revision fehl, die darzutun versuchen, daß die Zweitbeklagte die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes außeracht gelassen habe. Insbesondere kann sich daher die Revision auf eine allfällige Fahrlässigkeit von Angestellten der Zweitbeklagten bei der Einlagerung des Speditionsgutes nicht mit Erfolg berufen, weil sich die Zweitbeklagte dieser Angestellten nicht zur Erfüllung einer der Klägerin geschuldeten Leistung bedient hat (§ 1313a ABGB.). Wohl aber kann die Klägerin als die Eigentümerin des Speditionsgutes ihre außervertraglichen Ansprüche gegen die Zweitbeklagte in Rücksicht des bei dieser eingetretenen Verlustes des Speditionsgutes nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen, das heißt bei Nachweis eines Verschuldens (§ 1295 ABGB.), geltend machen. In dieser Richtung ist aber, wie vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt wurde, der Klägerin der ihr obliegende Beweis eines Verschuldens der Zweitbeklagten nicht gelungen.
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