OGH 2Ob530/76

OGH2Ob530/7623.9.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der Erleger 1) R*, Architekt in *, und 2) E*, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Kurt Hausleithner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider den Erlagsgegner H*, Schriftsteller in *, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Hinterlegung, infolge Revisionsrekurses des Erlagsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 17. Mai1976, GZ. R 154/76‑15 womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 2. März 1976, GZ 1 Nc 609/69‑9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00530.76.0923.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erlagsgerichtes wiederhergestellt wird.

Eine Kostenentscheidung findet nicht statt.

 

Begründung:

Am 11. August 1969 beantragten die Erleger beim Erstgericht, den Erlag von S 31.600,‑‑ gemäß § 1425 ABGB entgegenzunehmen, und führten zur Begründung aus: Sie hätten am 15. Juli 1968 vom Erlagsgegner eine Teilfläche eines Grundstückes gekauft. Der Kaufpreis einschließlich eines Goodwillbetrages hätte S 31.600,‑‑ ausgemacht. Diesen Betrag hätten sie auf zweimal (S 21.600,‑‑ im Juli 1968 und S 10.000,‑‑ im Frühjahr 1969) dem Vertreter des Erlagsgegners, Dr. Rohn, überwiesen. Der Erlagsgegner stehe entgegen der Auffassung der Erleger auf dem Standpunkt, ein rechtsgültiger Kauf sei nie zustandegekommen, er habe deshalb am 17. Juni 1969 den Betrag von S 31.600,‑‑ zurücküberwiesen. Die Erleger stünden nach wie vor auf dem Standpunkt, daß der Kauf rechtsgültig zustandegekommen sei und sie deshalb verpflichtet seien, den Kaufschilling von S 21.600,‑‑ und den von ihnen zugestandenen Goodwillbetrag von S 10.000,‑‑, insgesamt somit S 31.600,‑‑, an den Erlagsgegner zu bezahlen. Dieser verweigere aber die Annahme.

Am 14. August 1969 zahlten die Erleger den Betrag von S 31.600,‑‑ bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien ein.

Mit Verwahrauftrag vom 26. August 1969 nahm das Erstgericht den Erlag als Kaufpreis für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 502/1 der EZ * Grundbuch * per S 31.600,‑‑ an und verständigte hievon den Erlagsgegner.

Am 24. Oktober 1975 beantragten die Erleger, von dem Erlag von S 31.600,‑‑ ihnen S 19.449,41 als vom Erlagsgegner ihnen zu zahlende Prozeßkosten zu C 73/74 des Bezirksgerichtes Kitzbühel und ferner S 10.000,‑‑ als nicht geschuldet zurückzuüberweisen und S 2. 150,59 dem Erlagsgegner auszufolgen.

Der Erlagsgegner habe die Erleger zu C 73/74 des Bezirksgerichtes Kitzbühel auf Räumung der von ihnen gekauften Grundstücksteilfläche geklagt, weil angeblich ein gerechtfertigter Rücktritt seinerseits vorgelegen sei. In diesem Rechtsstreit sei aber erkannt worden, daß die Erleger lediglich verpflichtet waren, den Kaufschilling von S 21.600,‑‑ für das Teilgrundstück zu bezahlen. Der weitere Erlag von S 10.000,‑‑, zu dem keine ausdrückliche Annahmeerklärung des Erlagsgegners vorliege, gehöre daher den Erlegern. Von den S 21.600,‑‑ seien den Erlegern mit Zustimmung des Erlagsgegners S 19.449,41 an zu C 73/74 des Bezirksgerichtes Kitzbühel wider den Erlagsgegner ersiegten Prozeßkosten zurückzuüberweisen und nur der Rest von S 2.150,59 sei dem Erlagsgegner auszufolgen.

Am 18. Feber 1976 langte beim Erstgericht die Stellungnahme des Erlagsgegners ein: Den Erfolglassungsanträgen der Erleger bezüglich der S 19.449,41 und der S 2.150,59 werde zugestimmt, nicht aber dem bezüglich der S 10.000,‑‑. Diesbezüglich sei der Erlagsgegner nun bereit, den Erlag anzunehmen, er beantrage Ausfolgung dieser S 10.000,‑‑ an ihn.

Mit dem angefochtenen Beschluß entschied das Erstgericht im Sinne der Anträge des Erlagsgegners.

Das Erlagsgericht führte aus, daß zu C 73/74 des Bezirksgerichtes Kitzbühel die Klage des Erlagsgegners auf Räumung des fraglichen Grundstücksteiles wegen angeblich gerechtfertigten Rücktrittes des Verkäufers in zweiter und dritter Instanz abgewiesen und davon ausgegangen wurde, daß nur die Zahlung eines Kaufpreises von S 21.600,‑‑ vereinbart war, nicht hingegen die Zahlung eines weiteren „Goodwillbetrages“ von S 10.000,‑‑ und daß nach Bezahlung eines Kaufpreises von S 21.600,‑‑ für den Kläger (Verkäufer, Erlagsgegner) kein Rücktrittsgrund bestand. Das Rücknahmerecht des Schuldners könne aber nur anerkannt werden, wenn der Gläubiger (Erlagsgegner) seine Zustimmung zur Ausfolgung des Erlages erteilt oder wenn durch gerichtliches Erkenntnis festgestellt worden ist, daß die Hinterlegung nicht rechtmäßig geschehen ist, wenn z.B. der Erlagsgegner rechtsgültig oder rechtzeitig auf die Bezahlung des Betrages verzichtet hat, für den Erleger daher keine zu hinterlegende Schuld bestand. In diesem Fall sei für das Gericht der Rechtsgrund, die hinterlegten Gegenstände, die als eine wahre Schuldigkeit geleistet worden sind, zu behalten, weggefallen. Es bestehe dann gegen den Staatsschutz ein Rückforderungsanspruch. Die zu C 73/74 des Bezirksgerichtes Kitzbühel getroffenen Feststellungen, der Kaufpreis des Teilgrundstückes habe S 21.600,‑‑ betragen und ein Goodwillvertrag über S 10.000,‑‑ sei nie zustandegekommen, stellten lediglich Aussprüche über „bedingende“ Rechtsverhältnisse dar, welche als Vorfragenentscheidung der Rechtskraft nicht fähig seien. Die Erleger hätten daher vor Stellung des Ausfolgungsantrages im ordentlichen Rechtsweg entweder die Zustimmung des Erlagsgegners zu der Ausfolgung von S 10.000,‑‑ oder die Feststellung, daß dieser Erlag rechtmäßig (soll wohl heißen unrechtmäßig) geschah, zu erwirken gehabt.

Gegen den Ausfolgungsbeschluß, soweit er den Teilbetrag von S 10.000,‑‑ betrifft, erhoben die Erleger Rekurs mit den Anträgen auf Abänderung dahin, daß der Betrag von S 10.000,‑‑ an die Erleger auszufolgen sei, oder ihn dahin abzuändern, daß der Betrag von S 10.000,‑‑ solange bei Gericht zu verbleiben habe, bis zwischen Erleger und Erlagsgegner eine außergerichtliche Einigung zustandekommt oder eine gerichtliche Entscheidung über die Berechtigung zum Empfang vorliegt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs mit folgender Begründung statt:

Nach § 1425 ABGB befreie die Hinterlegung, „wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekanntgemacht worden ist“, den Schuldner von seiner Verbindlichkeit. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht sei auch das Rekursgericht der Meinung, daß die Zulassung einer einseitigen Rücknahmebefugnis des Schuldners mit der tilgenden Wirkung der gerichtlichen Hinterlegung gemäß der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht in Einklang zu bringen wäre, daß aber die tilgende Wirkung der Hinterlegung zur Voraussetzung habe, daß diese rechtmäßig geschehen ist, und daß daher ein Rückforderungsanspruch des Erlegers zu bejahen ist, wenn durch ein gerichtliches Erkenntnis festgestellt ist, daß die Hinterlegung nicht rechtmäßig geschehen sei. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes liege zu C 73/74 des Bezirksgerichtes Kitzbühel ein solches gerichtliches Erkenntnis vor. Denn die Entscheidung über das dort gestellte Räumungsbegehren, gestützt auf ein angebliches Rücktrittsrecht wegen Nichtzahlung eines Kaufpreisrestes von S 10.000,‑‑ durch die Käufer, sei abhängig davon gewesen, ob die Parteien im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstückteiles über den Kaufpreis von S 21.600,‑‑ hinaus noch die Bezahlung eines Goodwillbetrages von S 10.000,‑‑ vereinbart haben oder nicht. Diese Frage sei verneint und daher das Räumungsbegehren abgewiesen worden. Es genieße auch ein abweisendes Urteil Rechtskraft nach Maßgabe seines durch die Entscheidungsgründe bestimmten Inhaltes. Stehe aber rechtskräftig fest, daß die Parteien über den Kaufpreis von S 21.600,‑‑ hinaus nicht noch die Zahlung eines Goodwillbetrages von S 10.000,‑‑ vereinbart haben, dann bestehe diesbezüglich auch keine Verbindlichkeit der Käufer (Erleger) zur Zahlung von S 10.000,‑‑ an den Verkäufer (Erlagsgegner) und der aus einem solchen Verpflichtungsgrund getätigte Erlag sei somit als unrechtmäßig erwiesen. Zwar sei ein Rückforderungsanspruch endgültig entfallen, wenn der Gläubiger, für den hinterlegt wurde, die Annahme erklärt hat. Nach Ansicht des Rekursgerichtes könne das aber nur unter der Voraussetzung gelten, daß der Erlag nicht bereits als unrechtmäßig erkannt wurde. Denn nur die rechtmäßige Hinterlegung befreie den Schuldner und bringe den Gläubiger in die Stellung des Empfängers einer Zahlung, sodaß man im Falle der Annahmeerklärung des Gläubigers einen Rückforderungsanspruch des Schuldners jedenfalls verneinen müsse. Im vorliegenden Fall habe der Gläubiger (Erlagsgegner) die Annahme erst in seiner am 18. Feber 1976 beim Erstgericht eingelangten Stellungnahme erklärt, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu C 73/74 des Bezirksgerichtes Kitzbühel, mit der der Räumungsanspruch des Verkäufers (Erlagsgegners) rechtskräftig abgewiesen wurde, sei aber bereits am 27. Mai 1975 ergangen. Daher komme der Annahmeerklärung des Erlagsgegners hinsichtlich der hier fraglichen S 10.000‑‑ keine Bedeutung zu.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhebt der Erlagsgegner fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die Entscheidung des Erlagsgerichtes wieder hergestellt werde.

Der Erlagsgegner bekämpft die Rechtsansicht des Rekursgerichtes hinsichtlich der Rechtswirkungen des zu C 73/74 des Bezirksgerichtes Kitzbühel abgeführten Verfahrens und meint, daß die Umstände, die die Erleger zur Rückforderung des Erlages berechtigen könnten, im Verfahren C 73/74 des Bezirksgerichtes Kitzbühel weder geltendgemacht noch geklärt worden seien und es hiefür eines eigenen streitigen Verfahrens bedürfte, weil das Hinterlegungsverfahren dazu nicht die geeignete Grundlage bilde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.

Das Erlagsverfahren ist ein außerstreitiges Verfahren. In diesem Verfahren kann der Schuldner die hinterlegte Leistung auch wieder zurückverlangen, wenn er sich die Rücknahme vorbehalten hat oder wenn der Gläubiger zustimmt. Verweigert der Gläubiger die Zustimmung, so ist der Rückforderungsanspruch im Prozeßweg durchzusetzen. Sobald allerdings der Gläubiger die Sache zu den Bedingungen des Schuldners angenommen hat oder der Erlag durch Urteil für gerechtfertigt erklärt worden ist, kommt eine Rücknahme nicht mehr in Frage (Koziol-Welser I2 202). Soweit das Rekursgericht der ausdrücklichen Annahmeerklärung des Erlagsgegners im Hinblick auf das Verfahren C 73/74 des Bezirksgerichtes Kitzbühel keine Bedeutung zuerkannte, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß in diesem über ein Räumungsbegehren des Erlagsgegners als Kläger abgeführten Verfahren Feststellungen über die Vereinbarungen der dortigen Streitteile – hier Erlagsparteien – hinsichtlich des Grundstückskaufes getroffen und insbesondere festgestellt wurde, daß die Parteien über den Kaufpreis von S 21.000,‑‑ hinaus nicht noch die Zahlung eines „Goodwill-Betrages“ von S 10.000,‑‑ vereinbart haben. Damit ist jedoch für die Erleger nichts zu gewinnen. Denn dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil über die Abweisung des Räumungsbegehrens und den dazu getroffenen Feststellungen kommt keine Rechtskraft- oder Tatbestandswirkung für das vorliegende Erlagsverfahren zu. Die wahren Gründe für den Erlag und damit die Fragen der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Erlages können nur in einem eigens darüber geführten Rechtsstreit geklärt werden. Ein solcher Rechtsstreit wurde aber nicht anhängig gemacht. Dagegen hat der Erlagsgegner mittlerweile die Annahme des – seitens der Erleger vorbehaltlos geschehenen – Erlages erklärt, weshalb das Erstgericht zutreffend die Ausfolgung des Erlagsteilbetrages von S 10.000,‑‑ an den Erlagsgegner verfügt hat.

Dem Revisionsrekurs des Erlagsgegners war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erlagsgerichtes wieder herzustellen.

Über das Kostenbegehren des Erlagsgegners konnte mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht entschieden werden.

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