Spruch:
Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg mit dem Auftrag zurückgestellt, hinsichtlich jedes der beiden Kläger gesondert auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteigt sowie ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung
Dem nur noch gegenüber dem Erstbeklagten offenen Klagebegehren der beiden Kläger auf Feststellung seiner Haftung für Baumängel liegen nach der Darlegung des Berufungsgerichtes zwei Architektenverträge zur Errichtung der Dachgeschoßwohnungen Nr 15 (Erstkläger) und Nr 16 (Zweitkläger) des Hauses L*****straße 50, *****, zugrunde. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zwar ausgeführt, daß die daraus möglicherweise resultierenden Forderungen jedenfalls je S 50.000 übersteigen, hat aber im Spruch seines Urteils nur global ausgesprochen, daß der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Zulässigerklärung der Revision begründete es "insbesondere damit, daß der Frage, ob der Verkäufer einer Liegenschaft, der sich sämtliche Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegenüber Architekten und bauausführenden Firmen ausdrücklich vorbehält, zur Klageführung aktiv legitimiert ist", rechtserhebliche Bedeutung zukomme. Diese Frage betrifft aber nur den Erstkläger.
Rechtliche Beurteilung
Die dargelegten Umstände ermöglichen es dem Revisionsgericht daher nicht, mit Sicherheit die vorgenommenen Aussprüche zu deuten; da keine Zusammenrechnung der Streitwerte bei Vorliegen getrennter Architektenverträge stattfindet (vgl 7 Ob 1501/84) und der Revisionswerber bisher auch keine Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision gemacht hat (vgl 8 Ob 647/89), ist dem Berufungsgericht aufzutragen, die entsprechenden Aussprüche hinsichtlich jedes der beiden Kläger getrennt vorzunehmen.
Für den Fall, daß die ordentliche Revision hinsichtlich eines der Kläger nicht zugelassen werden sollte, wäre diesem die Möglichkeit zu geben, auszuführen, warum er dennoch die Revision für zulässig hält (vgl 4 Ob 548/89 ua).
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