Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Beklagte wurde aus Anlass eines Verkehrsunfalles wegen Vergehens nach §§ 335, 337 lit b StG rechtskräftig verurteilt. Die klagende Partei als sein Haftpflichtversicherer nimmt die ihr gemäß Art II lit a der Verordnung vom 6. 12. 1956, BGBl 1956 Nr 234, zustehende Leistungsbefreiung in Anspruch und begehrt vom Beklagten die Bezahlung von 5.000 S.
Das Erstgericht gab dem Antrag des Beklagten, das Verfahren zu unterbrechen, weil über seinen Antrag eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens eingeleitet worden sei, unter Hinweis auf § 191 ZPO mit der Begründung statt, dass der Ausgang dieses Wiederaufnahmeverfahrens für den gegenständlichen Rechtsstreit prozessentscheidend sei.
Das Rekursgericht änderte ab und wies den Unterbrechungsantrag ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte bekämpft den Beschluss des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs, der jedoch unzulässig ist.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes, dass ein Rekurs gemäß § 192 Abs 2 ZPO nur gegen die Entscheidung zulässig ist, mit der das Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen Beschluss, mit dem die Unterbrechung versagt wird, findet kein weiterer Rechtszug statt, weil § 192 ZPO Rechtsmittel nur gegen Beschlüsse offenhält, die eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen. Ob die Unterbrechung schon in erster Instanz oder infolge eines Rekurses gegen die in erster Instanz beschlossene Unterbrechung erst in zweiter Instanz verweigert wurde, macht keinen Unterschied. Die Aufhebung einer vom Erstgericht bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann daher nicht angefochten werden (vgl die in der großen Manz'schen Ausgabe der ZPO, 12. Aufl., S 611, unter 2. zitierten Entscheidungen).
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