Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung
Im Verfahren 13 Cg 379/81 des Erstgerichts wurde mit Teilanerkenntnisurteil vom 23.Juli 1981 festgestellt, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle künftigen Schäden aus einem Unfall vom 9.Oktober 1980 bis zur Höhe der Versicherungssumme haftet. Verdienstentgangsansprüche des Klägers bis einschließlich Dezember 1983 wurden durch außergerichtlichen Vergleich erledigt. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis einschließlich Juni 1988 Verdienstentgang in der Höhe von S 682.672,93 samt 12 % Zinsen. Bei der Berechnung dieses Betrages sind dem Beklagten zugekommene Zahlungen an Pensionsvorschuß, Notstandshilfe und Abfindung der Versehrtenrente abgezogen. Der Kläger brachte vor, er könne keine mit seiner Invalidität zu vereinbarende Arbeit finden. Weil die beklagte Partei keine Zahlungen geleistet habe, habe er Bankkredite in Anspruch nehmen müssen, für die er durchschnittlich 12 % Zinsen bezahlen müsse.
Die beklagte Partei wendete ein, es seien keine Unfallsfolgen mehr vorhanden, die den Kläger bei der Arbeit behinderten. Sollte der Kläger wegen allfälliger Beschwerden einer Arbeit nicht nachgehen können, so seien diese nicht auf den Unfall zurückzuführen. Der Kläger habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er seit Jänner 1984 keiner Arbeit mehr nachgegangen sei. Bei entsprechenden Bemühungen hätte der Kläger ohne weiters eine ihm angemessene Arbeit, etwa als Außendienstmitarbeiter einer Versicherung oder einer anderen Firma, finden können. Der Kläger sei aber nicht gewillt, irgendeine Arbeit anzunehmen. Der Verdienstentgang werde auch der Höhe nach bestritten, ebenso der geltend gemachte Zinssatz.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Als Unfallsfolge verblieb beim Kläger nach einer Knieverletzung eine eingeschränkte Funktion des rechten Beins im Sinne einer Trittunsicherheit und geringen Restinstabilität, welche Schwerarbeit und anhaltend mittelschwere Tätigkeit ausschließt. Der Zustand ist, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, mit einer 20 %-igen Dauerrente einzuschätzen. Seit 1981 konnte der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, er konnte also etwa einer Tätigkeit eines Vertreters im Außendienst einer Versicherung nachgehen. Hiebei sind allerdings lediglich die Folgen der Knieverletzung berücksichtigt. Im Dezember 1982 hatte der Kläger erstmals Magenschmerzen, es wurden ein Gallenstein und Zwölffingerdarmgeschwüre diagnostiziert. Am 13.April 1983 wurde der Gallenstein operativ entfernt, am 14.November 1983 wurde wegen Zellatypien eine Magenresektion vorgenommen, bei der auch die Zwölffingerdarmgeschwüre entfernt wurden. Die Gallensteinbildung und die Zellatypien stehen mit dem Unfall in keinem Zusammenhang. Die Zwölffingerdarmgeschwüre waren zu einem Drittel auf eine Veranlagung des Klägers zurückzuführen. Unfallskausale körperliche und psychische Belastungen und damit verbundene chronische Streßsituationen, wie der Verlust der Arbeitsstelle, finanzielle Engpässe und Schulden, haben zu einer Verschlechterung dieses Anlageleidens beigetragen, wobei deren Anteil mit zwei Dritteln als unfallskausal zu werten ist. Mit der Entfernung der Zwölffingerdarmgeschwüre bei der Operation vom 14.November 1983 wurden die unfallskausalen Folgen beseitigt, die unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % kam in Wegfall. Die weiterhin bestehenden dyseptischen Beschwerden des Klägers sind auf das unfallsunabhängige Gallen-Magenleiden zurückzuführen, sie bedingen aber keine Berufsunfähigkeit. Der Kläger hat nach dem Unfall am 1.Juni 1981 wieder eine Arbeit angenommen, und zwar als Außendienstmitarbeiter bei der "DAS"-Versicherung. Dieses Dienstverhältnis kündigte der Kläger nach zwei Monaten selbst auf, da er sich bei der "Z*** K***"-Versicherung, bei der er dann als Außendienstmitarbeiter eintrat, mehr Berufserfolg erhoffte. Bei der "Z***-K***"-Versicherung war der Kläger dann bis 15.April 1983 tätig, infolge rapiden Leistungsabfalls im Zusammenhang mit seinem Magenleiden wurde er dann gekündigt. Seit Anfang 1984 war der Kläger beim Arbeitsamt Imst als arbeitssuchend gemeldet. Da er erklärte, nur leichte Arbeiten verrichten zu können, war es nicht möglich, ihm einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln. Der Kläger meldete sich zunächst alle 14 Tage beim Arbeitsamt, während des Verfahrens zur Erlangung einer Pension aber nicht mehr. Pensionsanträge stellte der Kläger im Jahre 1984 sowie am 1.Dezember 1986. "Nicht festgestellt werden konnte, daß sich der Kläger intensivst um eine geeignete Arbeitsstelle gekümmert hat."
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten, und wäre verpflichtet, einer geeigneten Arbeit nachzugehen. Den ihm obliegenden Beweis, daß er sich immer wieder bemüht habe, eine angemessene Arbeit zu finden, habe er nicht erbracht. Nach den Beweisergebnissen seien die Bemühungen des Klägers, eine Arbeit zu finden, nicht allzu groß gewesen. Aus der gesamten Verhaltensweise des Klägers gehe hervor, daß es ihm unter entsprechenden Bemühungen durchaus möglich gewesen wäre, eine geeignete Arbeit zu finden, insbesondere dann, wenn er jene Energien, mit welchen er dieses Verfahren betrieben habe, bei der Arbeitssuche aufgewendet hätte.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte im wesentlichen aus, es komme nicht auf die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit, sondern auf die wirtschaftliche Erwerbsfähigkeit an. Mit dieser habe sich das Erstgericht nicht beschäftigt, sodaß Feststellungsmängel vorlägen. Die Feststellung, es bestehe eine unfallskausale Arbeitsunfähigkeit nicht mehr, beziehe sich offensichtlich auf die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit. Sollte sich die Feststellung auf die rein internistisch einzuschätzende medizinische Arbeitsfähigkeit beziehen, wäre sie durch das internistische Sachverständigengutachten gedeckt, sollte damit die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit insgesamt gemeint sein, stünde die Feststellung im Widerspruch zur vorher getroffenen Feststellung, wonach der Zustand nach den chirurgisch einzuschätzenden Unfallsfolgen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen mit einer 20 %-igen Dauerrente einzuschätzen sei, was nicht anders verstanden werden könne, als daß durch die unfallschirurgisch einzuschätzenden Unfallsfolgen die Erwerbsfähigkeit des Klägers auch für die Zeit ab 1. Jänner 1984 um 20 % gemindert werde. Schon aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe sich somit eine auch nach diesem Zeitpunkt verbliebene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Auf das Vorliegen einer Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften komme es nicht an. Das Erstgericht werde sich im fortgesetzten Verfahren auch damit auseinanderzusetzen haben, ob der im Frühjahr 1983 aufgetretene rapide Leistungsabfall auch mit dem teilweise unfallskausalen Zwölffingerdarmgeschwür und nicht nur mit dem Magenleiden im Zusammenhang gestanden sei. Bei Beurteilung der Frage, ob einem Geschädigten ein Verdienstentgang entstanden sei, sei zu prüfen, welchen Verdienst er ohne Unfall bei gewöhnlichem Lauf der Dinge erzielt hätte. Dafür bedürfe es hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf. Schon eine geringe Minderung der medizinischen Arbeitsfähigkeit könne die Möglichkeit, einen zumutbaren Beruf auszuüben, stark beeinträchtigen oder gar beseitigen, sie könne insbesondere bei einem älteren Arbeitnehmer zum Verlust der Lebensstellung und zur Unmöglichkeit, wieder eine angemessene Stellung zu erlangen, führen. Zu ersetzen sei aber auch jener Verdienstausfall, der nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit dadurch eintrete, daß der Verletzte nunmehr keinen Arbeitsplatz oder nur mehr einen mit geringerer Bezahlung finde. Der Vermögensnachteil, den der Verletzte durch den Verlust der Erwerbsstellung infolge vorübergehender Erwerbsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit erleide, werde nicht schon mit der Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit, sondern erst mit der Erlangung einer gleichwertigen Erwerbsstellung beseitigt. Selbst wenn eine unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers somit bereits vor dem 1.Jänner 1984 zur Gänze weggefallen wäre, so wäre damit noch nicht ausgeschlossen, daß der Kläger auch nach dem 1. Jänner 1984 einen unfallskausalen Verdienstentgang erleide, der ihm vom Schädiger zu ersetzen sei. Dies gelte umso mehr, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als Unfallsfolge auf Dauer verblieben sei, auch wenn diese an sich nur geringgradig sei. Schließlich könne es sein, daß ein wieder arbeitsfähiger Geschädigter aufgrund der unfallsbedingten Unterbrechung seiner Tätigkeit wegen seines Alters und wegen der Arbeitsmarktsituation keine Chance auf Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß habe. Ob und allenfalls in welchem Ausmaß eine Einschränkung der wirtschaftlichen Erwerbsfähigkeit aufgrund der unfallsbedingten Erwerbsminderung gegeben sei, könne erst nach Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden. Was die Frage der Beweislast betreffe, so müsse grundsätzlich der Geschädigte das Vorliegen eines Verdienstentgangs und dessen Unfallskausalität beweisen. Im vorliegenden Fall habe sich im Vorprozeß 13 Cg 308/83 ergeben, daß der Kläger als Unfallsfolge tatsächlich zunächst erwerbsunfähig und dann in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei und dadurch eine Verdiensteinbuße erlitten habe. Es sei daher Aufgabe der beklagten Partei, zu behaupten und zu beweisen, daß die unfallskausale Erwerbsunfähigkeit bzw Erwerbsminderung zu Ende gegangen oder teilweise behoben worden sei. Sollte sich dabei herausstellen, daß der Kläger im Hinblick auf die Unfallsfolgen vor dem 1.Jänner 1984 die volle Erwerbsfähigkeit wiedererlangt habe, so hätte allerdings der Kläger den Beweis dafür zu erbringen, daß er trotzdem keinen Arbeitsplatz mehr habe finden können. Die Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe der Kläger einen Verdienstentgang erlitten habe, könne aufgrund der Feststellungen nicht beurteilt werden. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Erwerbsfähigkeit und ihrer unfallskausalen Einschränkung werde es erforderlich sein, Feststellungen darüber zu treffen, welche Berufsausbildung der Kläger genossen habe, welchen Beruf er tatsächlich vor dem Unfall ausgeübt habe, ob und in welchem Ausmaß die Fähigkeit, in einem der Ausbildung, den Anlagen und der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen, durch die Unfallsfolgen gemindert worden sei, ob und wann der Kläger wegen der Unfallsfolgen seine vor dem Unfall ausgeübte Stellung verloren habe, ob die in der Folge bei zwei Versicherungen aufgenommene Erwerbstätigkeit gleichwertig gewesen sei oder nur ein geringeres Einkommen ermöglicht habe, sowie ob, seit wann und aus welchem Grund der Kläger eine Berufsunfähigkeitspension beziehe. Schwierigkeiten ergäben sich bei Beurteilung eines unfallskausalen Verdienstentgangs vor allem dadurch, daß der Kläger einige Zeit nach dem Unfall an einem nicht unfallskausalen Leiden erkrankt sei, welches ebenfalls zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, möglicherweise sogar zur Erwerbsunfähigkeit geführt habe. In einem solchen Fall der überholenden Kausalität würde grundsätzlich die Haftung für den durch ein widerrechtliches Verhalten (früheres Ereignis) herbeigeführten Schaden nicht dadurch aufgehoben, daß nachher ein weiteres Ereignis eintrete, das den Schaden gleichfalls herbeigeführt hätte. Bei Vorhandensein einer krankhaften Anlage komme die Ursächlichkeit einer früher herbeigeführten Körperverletzung allerdings nur soweit in Betracht, als die krankhafte Anlage durch die Körperverletzung zum Ausbruch oder in die Entwicklung zum Schlimmeren oder zur Beschleunigung ihrer Entwicklung gebracht worden sei, nicht aber wenn die krankhafte Anlage auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen Gesundheitszustand herbeigeführt hätte. Möglich sei auch, daß weder die unfallskausalen noch die akausalen Leiden für sich allein, sondern nur beide zusammen ab 1.Jänner 1984 die wirtschaftliche Erwerbsfähigkeit herbeigeführt hätten. Würde ein solcher Fall kumulativer Kausalität vorliegen, so müßte geprüft werden, was der Kläger ohne den Unfall, aber mit dem akausalen Leiden ab 1.Jänner 1984 verdient hätte; nur der Entgang dieses Einkommens wäre ihm dann zu ersetzen. Das Erstgericht werde daher Feststellungen darüber zu treffen haben, ob eine allenfalls ab 1.Jänner 1984 gegebene Erwerbsunfähigkeit des Klägers im wirtschaftlichen Sinne schon allein aufgrund der Unfallsfolgen oder aufgrund des akausalen Leidens oder nur im Zusammenhang beider gegeben gewesen sei und welchen Einkommensentgang der Kläger in letzterem Fall allein aufgrund der Unfallsfolgen gehabt hätte. Schließlich sei aus dem Akt ersichtlich, daß der Kläger ab Herbst 1986 eine Berufsunfähigkeitspension beziehe und eine solche schon im Jahre 1984 vorübergehend bezogen habe. Selbst wenn dies ausschließlich auf das akausale Leiden zurückzuführen sein sollte (worüber ebenso wie über den Zeitpunkt der Pensionsgewährung Feststellungen zu treffen wären), müßte dies nicht bedeuten, daß der Kläger für die Zeit ab dem Pensionsbezug überhaupt keinen unfallskausalen Verdienstentgang erleide. Ein solcher könnte auch für die Zeit des Pensionsbezuges - selbst wenn dieser unfallsunabhängig wäre - insoweit bestehen, als der Kläger wegen der Unfallsfolgen in den letzten Jahren vor der Pensionsgewährung ein geringeres Einkommen erzielt hätte und daher wegen der Verringerung der Bemessungsgrundlage eine niedrigere Pension beziehen würde. Zumindest dieser Verdienstentgang wäre dem Kläger also auf jeden Fall auch für die Zeit ab dem Pensionsbezug zuzusprechen. Für die Zeit vor dem Pensionsbezug werde dem Kläger ein Schadenersatz für Verdienstentgang dann nicht zuzusprechen sein, wenn sich herausstellen sollte, daß allein aufgrund der Unfallsfolgen ab dem 1. Jänner 1984 eine wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger nicht gegeben gewesen wäre, der Kläger also ohne das Hinzutreten der weiteren, nicht unfallskausalen Krankheiten ab dem 1.Jänner 1984 gleichviel hätte verdienen können, wie vor dem Unfall. In diesem Fall hätte ausschließlich der Eintritt der weiteren, nicht unfallskausalen Krankheiten den Verdienstentgang ab 1.Jänner 1984 verursacht. Falls ein unfallskausaler Verdienstentgang vorliege, sei weiters zu prüfen, ob der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Dabei sei es nicht Pflicht des Geschädigten, zu beweisen, sich bemüht zu haben, eine Arbeit zu finden. Die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht treffe den Schädiger. Dieser müsse nachweisen, daß der Geschädigte eine konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen habe. Diesen Beweis habe die beklagte Partei nicht erbracht. Nur dann, wenn der Kläger in dem vor dem Unfall ausgeübten Beruf die volle Erwerbsfähigkeit wiedererlangt hätte (wofür die beklagte Partei beweispflichtig sei) müßte der Kläger behaupten und beweisen, daß er trotz wiedererlangter voller Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, einen Arbeitsplatz zu finden, an dem er einen seinem früheren Einkommen entsprechenden Verdienst hätte erzielen können. Gehe man davon aus, daß sich der Kläger beim zuständigen Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet habe, er jedoch nicht habe vermittelt werden können, sei dieser Beweis wohl erbracht.
Die beklagte Partei bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichts mit Rekurs und beantragt die Aufhebung der beantragten Entscheidung. Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei geht in ihrem Rekurs davon aus, der Kläger sei seit 1981 wieder arbeitsfähig gewesen, er habe auch tatsächlich wieder gearbeitet, das Arbeitsverhältnis habe wegen des nicht unfallskausalen Leidens geendet. Die seither bestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit stehe mit dem Unfall in keinem Zusammenhang.
Wäre der Sachverhalt tatsächlich in diesem Sinne eindeutig geklärt, dann stünde dem Kläger - abgesehen von dem vom Berufungsgericht angeführten Fall einer Beeinträchtigung einer Pensionsbemessungsgrundlage durch eine auf den Unfall zurückzuführende vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit - kein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs zu. Fragen überholender und kumulativer Kausalität würden nicht auftauchen, weil Ursache eines Verdienstentgangs allein ein vom Unfall unabhängiges Leiden wäre. Die Rekurswerberin läßt bei ihren Ausführungen jedoch unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht die Frage, ob der rapide Leistungsabfall im Frühjahr 1983, der zum Verlust des Arbeitsplatzes führte, außer mit dem Magenleiden nicht doch auch mit den teilweise unfallskausalen Zwölffingerdarmgeschwüren in Zusammenhang gestanden sei, als nicht hinreichend geklärt erachtete. Dem kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Wenn das unabhängig vom Unfall aufgetretene Magenleiden schon für sich allein zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hätte, käme einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die teilweise unfallskausalen Zwölffingerdarmgeschwüre zwar keine Bedeutung zu. Falls ohne die Zwölffingerdarmgeschwüre die Leistungsfähigkeit aber nicht so herabgesetzt gewesen wäre, daß der Kläger gekündigt worden wäre, dann wäre der Unfall für den Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 1983 kausal gewesen. Der vom Berufungsgericht als nicht hinreichend geklärt bezeichneten Frage der Ursache des Verlustes des Arbeitsplatzes im Jahr 1983 kommt daher rechtliche Bedeutung zu. Obwohl die Zwölffingerdarmgeschwüre in der Folge beseitigt wurden, könnte dem Kläger, falls dieses Leiden Ursache für den Verlust des Arbeitsplatzes war, ein Anspruch auf Verdienstentgang zustehen, wenn er, insbesondere wegen seiner noch immer bestehenden Beeinträchtigung durch die Knieverletzung sowie wegen seines Alters keine ihm zumutbare Arbeitsstelle finden konnte. Die Feststellungen über die 20 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit einerseits sowie, daß durch die Operation der Zwölffingerdarmgeschwüre die unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zum Wegfall gekommen sei andererseits, sind überdies widersprüchlich und bedürfen einer entsprechenden Klarstellung.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß im Hinblick auf die offensichtlich nach wie vor bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Knieverletzung die Möglichkeit besteht, daß eine wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht allein auf das Magenleiden zurückzuführen ist, sondern auf ein Zusammenwirken dieses Leidens mit den Folgen der Unfallsverletzung, was ebenfalls zu einem Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Verdienstentgangs führen könnte.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislast hinsichtlich der Verletzung der Schadensminderungspflicht entsprechen der Rechtsprechung. Soweit das Berufungsgericht dabei davon ausgeht, der Kläger habe sich beim zuständigen Arbeitsamt für eine ihm zumutbare Beschäftigung als arbeitssuchend gemeldet, weshalb ihm ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht zur Last gelegt werden könne, ist allerdings darauf hinzuweisen, daß der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts trotz der unfallskausalen Behinderung und des unfallsunabhängigen Magenleidens noch immer leichte und teilweise mittelschwere Arbeiten verrichten könnte, er beim Arbeitsamt aber erklärte, nur leichte Arbeiten verrichten zu können und eine Vermittlung deshalb nicht möglich war. Die vom Erstgericht vorgenommene Abweisung des Klagebegehrens wäre somit jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Kläger trotz einer gewissen Beeinträchtigung durch die Folgen der Knieverletzung wirtschaftlich erwerbsfähig war und der Verlust des Arbeitsplatzes und eine allenfalls bestehende wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit allein auf ein mit dem Unfall in keinem Zusammenhang stehendes Leiden zurückzuführen wären. Anderenfalls könnte ein Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Verdienstentgangs ab 1984 bestehen. Die vom Berufungsgericht aufgetragenen Ergänzungen des Verfahrens sind daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreites erforderlich. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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