European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00524.76.0625.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 1.814,64 (darin S 240,‑‑ Barauslagen und S 116,64 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ 4, 5 und 25 je Katastralgemeinde * sowie EZ 15 Katastralgemeinde *. Mit dem am 2. 4. 1970 in Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen Übereinkommen hat sie sich verpflichtet, diese land- und forstwirtschaftlichen Güter bis längstens 7. 2. 1975 ihrem ehelichen Sohn, dem Beklagten, allenfalls auch gemeinsam mit dessen Gattin, zu übergeben, und zwar zu solchen Bedingungen, daß der oder die Übernehmer wohl bestehen können. Die Klägerin hat sich außerdem verpflichtet, den Betrieb bis zur Übergabe in ungefähr gleich gutem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Abschluß des Übereinkommens befand, und zu größeren Veränderungen, insbesondere auch im Viehbestand, die Zustimmung des Beklagten einzuholen. Schließlich hat sich die Klägerin noch verpflichtet, die Liegenschaften ohne Zustimmung des Beklagten weder zu veräußern noch zu belasten; sie hat auch die ausdrückliche Bewilligung erteilt, daß im Grundbuch die Beschränkung ihres Eigentums durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Beklagten einverleibt wird. Das ist in der Folge auch geschehen.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden, seit 14. 5. 1973 anhängigen Prozeß die Feststellung, daß das am 2. 4. 1970 geschlossene Übereinkommen unwirksam sei. Im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten, dem sie die Liegenschaften bereits zur Bewirtschaftung übergeben habe, dessen Verhalten aber zu Schwierigkeiten geführt habe, weil er sich wie ein Eigentümer gebärde und die Klägerin und ihren Mann sowie den Sohn W* tyrannisiere, einer Vereinbarung über die Ausbezahlung der Erbteilsrechte und sonstigen Ansprüche der weiteren ehelichen Kinder nicht zugänglich sei und mit der Klägerin nur in schreiendem Ton verkehre, sei sie nicht bereit, mit ihm einen Übergabsvertrag abzuschließen. Das Übereinkommen enthalte wesentliche Vertragsbestimmungen nicht, so insbesondere über die Bestimmtheit des Übergabspreises. Infolge Änderung der Umstände könne es ihr nicht zugemutet werden, dem Beklagten die Liegenschaften zu übergeben und neben ihm ein kümmerliches Auszugsleben zu führen.
Der Beklagte hat eingewendet, daß er keinen Grund zur Aufhebung des mit dem Notariatsakt abgeschlossenen Übereinkommens gesetzt habe. Er sei bereits im Jahre 1963 von der Klägerin auf den Hof geholt worden und habe seit dieser Zeit mit einer Unterbrechung von etwa zwei Jahren mit der Klägerin den Hof bewirtschaftet. Die Absicht der Klägerin, bereits 1969/70 ihm die Liegenschaft zu übergeben, sei nur daran gescheitert, daß sie erst am 7. 2. 1975 55 Jahre alt und damit pensionsberechtigt werde; es sei zu seiner Sicherung das Übereinkommen vom 2. 4. 1970 abgeschlossen worden und man sei sich klar darüber gewesen, daß die weichenden Geschwister durch Baugründe abgefertigt werden würden und die Klägerin eine angemessene Leibrente mit lebenslangem Ausgedinge zu erhalten habe. Zu einer Trübung des bis dahin guten Einvernehmens sei es gekommen, als die Klägerin im Mai 1970 einen Altbauern geheiratet und Ende 1970 der Beklagte sich geweigert habe, einen Notariatsakt, mit welchem die Klägerin der Schwester des Beklagten die Hälfte der zur Landwirtschaft gehörenden Alm ins Eigentum übertragen habe, zu genehmigen, Das Übereinkommen vom 2. 4. 1970 bestimme im übrigen sehr wohl den Übergabspreis, da es sich um einen Erbhof handle, den die Klägerin nach ihrem 1963 verstorbenen Gatten – dem Vater des Beklagten – als Anerbin führe. Die Formulierung im Übereinkommen vom 2. 4. 1970 verweise eindeutig auf die Bestimmung des Übergabspreises nach dem Anerbengesetz (§ 11), wonach der Übernahmspreis nach billigem Ermessen auf Grund der Gutachten zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen sei, daß der Anerbe wohl bestehen könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 14. 11. 1975 ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Beim landwirtschaftlichen Anwesen der Klägerin handelt es sich um einen Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes 1958. Zweck des am 2. 4. 1970 geschlossenen Übereinkommens war, den Beklagten enger an die Liegenschaft zu binden und ihm einen Ersatz für den von ihm erlernten und dann aus familiären Rücksichten nicht ergriffenen Försterberuf durch die in Aussicht genommene Übergabe der Liegenschaften zu bieten. Dem Abschluß des Übereinkommens sind wiederholte Besprechungen vorangegangen. Die Klägerin hat den Vertrag vollinhaltlich akzeptiert und unterfertigt. Der Beklagte hat gleich nach seiner vorzeitigen Rückkehr vom Präsenzdienst im Jahre 1963 die Hauptlast der Bewirtschaftung getragen, er hat die gesamte Feldarbeit und die Schweinehaltung allein, die Rinderhaltung gemeinsam mit der Klägerin durchgeführt. Der Beklagte hat für die Klägerin auch wirtschaftliche Transaktionen abgewickelt, hiebei jedoch keinesfalls zum Schaden der Klägerin gehandelte. Mit der Wirtschaftsführung des Beklagten war die Klägerin grundsätzlich zufrieden. Die Verhältnisse auf der Liegenschaft der Klägerin haben sich keinesfalls primär durch das Verhalten des Beklagten geändert. Vielmehr hat die Klägerin den Vertrag vom 2. 4. 1970 nachträglich bedauert und die bis dahin im Einvernehmen mit dem Beklagten durchgeführte Bewirtschaftung durch verschiedene, mit dem Zweck des Vertrages vom 2. 4. 1970 in Widerspruch stehende Aktionen erschwert, indem sie ihrem (offenbar nur kirchlich angetrauten) Gatten einen ungebührlichen Einfluß auf die Bewirtschaftung einräumte und sowohl unangemessene, als auch verfrühte Abfertigungsansprüche ihrer übrigen Kinder unterstützte. Auch bei der am 12. 3. 1974 stattgefundenen Auseinandersetzung hat der Beklagte keine feindselige Absicht gegen die Klägerin verfolgt.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der zwischen den Parteien am 2. 4. 1970 abgeschlossene Vorvertrag rechtswirksam sei. Er enthalte die wesentlichen Bestimmungen des abzuschließenden Hauptvertrages und sei auch genügend bestimmt, da es sich beim gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb um einen Erbhof handle und durch die Formulierung des Punktes 2.) des Notariatsaktes, wonach der Übernahmspreis so zu bestimmen sei, daß der Übernehmer wohl bestehen könne, die Bestimmbarkeit des Übernahmspreises im Hinblick auf die Vorschriften des Anerbengesetzes gewährleistet sei. Der Beklagte habe keine Änderung der Verhältnisse zu verantworten, die den Vertragszweck vereiteln oder das Zutrauen der Klägerin erschüttern könnten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,‑‑ übersteige.
Gegen das Urteil der zweiten Instanz wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, der Vorvertrag sei als ungültig anzusehen, weil er weder im Sinne des § 936 ABGB bestimmt, noch der Übernahmspreis bestimmbar sei. Die Vorschriften des Anerbengesetzes könnten nicht herangezogen werden, da es sich nicht um eine Übertragung im Erbwege handle. Weiters sei über die Art des vereinbarten Ausgedinges aus dem Übereinkommen vom 2. 4. 1970 nichts zu entnehmen. Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der vom Beklagten zu erbringenden Ausgedingsleistung handle es sich um eine Reallast, sei unrichtig, da nicht jedes Ausgedinge zwingend dinglicher Natur sei und auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Punkt 5.) des Übereinkommens nicht als Reallast angesehen werden könne. Mit Rücksicht auf das wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeitsverhältnis, welches eine Reallast unbestimmten Inhaltes bewirke, müßte die clausula rebus sic stantibus sorgfältig beachtet werden. Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Vertragspartner generell alle Umstände zu tragen habe, die sich in seiner Sphäre ereigneten, sei unrichtig. Das Übereinkommen vom 2. 4. 1970 sei daher von Anfang an nicht wirksam gewesen, habe aber selbst bei anfänglicher Wirksamkeit diese auf Grund der geänderten Umstände verloren.
Die vorliegende Feststellungsklage ist auf die Unwirksamkeit eines Übereinkommens gerichtet, betrifft somit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO (vgl. Fasching, Komm. III, 60). Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß das Feststellungsinteresse der Klägerin, dessen Vorliegen im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. die in der GMA der ZPO13 zu § 228 ZPO unter A, 23. und 24. zitierten E.) schon im Hinblick auf das auf der Liegenschaft der Klägerin zugunsten des Beklagten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot und des Festhaltens des Beklagten an dem Übereinkommen vom 2. 4. 1970 zu bejahen ist.
Die Vorinstanzen haben ebenso wie die Revisionswerberin dieses Übereinkommen rechtlich als Vorvertrag angesehen. Ein Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB ist die Verabredung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen. Er ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des abzuschließenden Vertrages bestimmt sind. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist somit der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluß erst zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtung, da die Zeit noch nicht reif ist (Call in FS Herdlitczka, 75, vgl. auch Gschnitzer Lehrbuch/Schuldrecht‑Allgem. Teil 12 sowie in Klang 2 IV/1, 570, Koziol‑Welser, Grundriß3 I, 88).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien mit Notariatsakt vereinbart, daß sich die Klägerin verpflichte, den in ihrem Alleineigentum stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bis längstens 7. Februar 1975 an den Beklagten zu solchen Bedingungen in das Eigentum zu übergeben, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Zur Gültigkeit des Vorvertrages ist erforderlich, daß er schon alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages enthält, weil sonst nicht feststünde, welcher Vertrag künftig geschlossen werden soll (Koziol‑Welser a.a.O.). Der Abschluß eines Vorvertrages ist etwa dann am Platz, wenn Fragen des Hauptvertrages nicht allgemein geklärt sind, aber eine Bindung an die bereits erzielte Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte herbeigeführt werden soll (3 Ob 50/75 u.a.). Im Streitfall muß der Inhalt des abgeschlossenen Hauptvertrages durch den Richter festgestellt werden können. Dafür genügt meist Bestimmbarkeit; Vertragsteile, die durch subsidiäre Normen ersetzbar sind, können ganz fehlen. Es darf nur nicht die Erzwingung des Hauptvertrages unmöglich oder unpraktisch sein (Gschnitzer, Lehrbuch a.a.O. sowie in Klang 2 IV/1 576, II/1.). Der Vorvertrag muß also so bestimmt sein, daß er auch als Hauptvertrag verbindlich wäre (Call in FS Herdlitczka, 66).
Das gegenständliche Übereinkommen hat nach dem Parteiwillen den Abschluß eines bäuerlichen Gutsübergabsvertrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Gegenstand, wobei der Vertragsgegenstand und die Leistung der Klägerin bereits bestimmt, hinsichtlich der Gegenleistung des Beklagten aber festgesetzt wurde, daß die Übergabe zu solchen Bedingungen zu erfolgen habe, daß der Übernehmer – der Beklagte – wohl bestehen könne. Der bäuerliche Übergabsvertrag ist als ein Vertrag eigener Art anzusehen, der am ehesten einem Kauf gegen Stundung des Kaufpreises gleichkommt (EvBl 1970/223, 5 Ob 78/75 u.a.) Für Gutsübergabsverträge können daher hinsichtlich der Bestimmtheit des Entgeltes die kaufrechtlichen Vorschriften analog angewendet werden. Das bestimmbare Entgelt genügt damit ebenso den Anforderungen des § 1054 ABGB wie das bestimmte, da auch der bestimmbare Kaufpreis kein unbestimmter Preis ist (Mayer‑Maly in Klang 2 IV, 229). Nach der gegenständlichen Vereinbarung hat die Gegenleistung des Beklagten für die Gutsübergabe nach seinem „Wohlbestehenkönnen“ zu erfolgen. Bei Beurteilung der Bestimmbarkeit der Gegenleistung ist davon auszugehen, daß es sich beim gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes um einen Erbhof in der Steiermark handelt. Das „Wohlbestehenkönnen“ des Übernehmers ist einer der tragenden Grundsätze des auch in der Steiermark anzuwendenden Anerbengesetzes und gilt darüber hinaus in allen ähnlich gelagerten Fällen, vor allem bei Hofübergabe unter Lebenden, als von der Rechtsprechung stets anerkanntes und daher anzuwendendes Gewohnheitsrecht (vgl. SZ 45/89 u.a,). Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der bäuerlichen Lebensverhältnisse, der Erbhofeigenschaft des Betriebes und des ausdrücklichen Hinweises auf das „Wohlbestehenkönnen“, kann zwanglos davon ausgegangen werden, daß die Parteien bei Abschluß des Übereinkommens stillschweigend die tragenden Grundsätze des Anerbenrechtes zu Grunde gelegt haben. Der Beklagte, der ja als Übernehmer die Gegenleistung zu erbringen haben wird, hat diesbezüglich vorgebracht, schon in den Jahren 1969 und 1970 habe zwischen den Streitteilen volle Klarheit darüber geherrscht, daß er als Übernehmer des Hofes seine weichenden Geschwister durch Baugründe abfertigen und der Klägerin eine angemessene Leibrente sowie ein lebenslängliches Ausgedinge leisten werde (AS 10). Daß dies unrichtig wäre, ist nicht hervorgekommen. Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Festlegung des Übernahmspreises in analoger Anwendung des § 11 Anerbengesetz ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Abzug allfälliger Abfindungsansprüche der Geschwister des Klägers (§ 10 Abs. 2 AnerbenG), kann das der Klägerin zustehende Ausgedinge nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 1 AnerbenG bemessen und aus dem Rest des Übernahmspreises die Leibrente für die Klägerin bestimmt werden. Für den Unvergleichsfall bestünde die Möglichkeit einer Geldersatzleistung (vgl. SZ 31/150 u.a.). Aus diesen Erwägungen ist aber mit den Vorinstanzen die Bestimmbarkeit der Gegenleistung des Beklagten nach seinem „Wohlbestehenkönnen“ im vorliegenden Fall zu bejahen.
Die vor geraumer Zeit in einer nichtveröffentlichten Entscheidung (1 Ob 166/56) vertretene gegenteilige Auffassung kann in ihrer allgemeinen Form schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil diese Entscheidung vor Inkrafttreten des Anerbengesetzes erging und daher die in der Zwischenzeit erfolgte Ausformung der tragenden Grundsätze des Anerbenrechtes durch die Judikatur, die eine Anwendung dieser Grundsätze, insbesondere des „Wohlbestehenkönnens“ als bäuerliches Gewohnheitsrecht auch bei Hofübergabe unter Lebenden noch erleichtert, nicht berücksichtigen konnte. Der der Entscheidung SZ 32/12 zugrunde liegende Sachverhalt – sie sprach die Unwirksamkeit eines Gutsübergabsvertrages, in dem der Übernahmspreis mit dem gerichtlichen Schätzwert oder einem zu vereinbarenden Übergabspreis festgesetzt wurde, aus, stieß aber in der Lehre auf Ablehnung (vgl. Mayer‑Maly in Klang 2 IV/2, 256 f. vor Anm. 59) – war insofern anders gelagert, als es sich dort offenbar nicht um einen Erbhof handelte und der Übergabsvertrag keinen Hinweis auf das Wohlbestehenkönnen des Übernehmers, also auf einen bestimmten Bewertungsmaßstab, enthielt. Eine die Unwirksamkeit des Zustandekommens des Vorvertrages bewirkende Unbestimmtheit liegt daher diesmal nicht vor.
Was die Frage einer nachträglichen Hinfälligkeit des Vorvertrages durch eine solche Änderung der Umstände, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen eines oder des anderen Teiles verloren wird (§ 936 ABGB), anlangt, ist davon auszugehen, daß sich nach den Feststellungen die gegenseitigen Beziehungen der Streitteile und die Verhältnisse auf der Liegenschaft nicht durch das Verhalten des Beklagten, sondern durch das der Klägerin, die den Abschluß des Übereinkommens nachträglich bedauerte und die bis dahin im Einvernehmen mit dem Beklagten durchgeführte Bewirtschaftung durch verschiedene Aktionen erschwerte, geändert haben. Beim Vorvertrag berücksichtigt das Gesetz in Gestalt der clausula rebus sic stantibus den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Gschnitzer, Lehrbuch a.a.O., 13; Koziol-Welser, a.a.O, 89). Eine Partei kann sich aber nicht auf das Nichtvorhandensein oder den Wegfall einer Vertragsvoraussetzung berufen, wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht und die Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Vertragsvoraussetzung war, vorhersehbar war (Koziol-Welser, a.a.O., 101 f.). Dies trifft aber im vorliegenden Fall auf die primär durch das Verhalten der Klägerin und nicht des Beklagten bewirkte Verschlechterung der gegenseitigen Beziehungen der Streitteile zu. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht der Klägerin das Recht, aus diesem Anlaß eine Unwirksamkeit des Vorvertrages geltend zu machen, abgesprochen. Was schließlich die von der Revision bekämpfte Qualifikation der Gegenleistung als Reallast anlangt, ist diese für die Beurteilung der Wirksamkeit des Vorvertrages ohne Bedeutung.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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