Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Urteil vom 25.11.1991 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Über Berufung der klagenden Partei wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen; es wurde ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei mit dem Antrag, den Rekurs für zulässig zu erklären, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und entweder durch Urteil in der Sache selbst zu entscheiden oder die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung dem Grunde nach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Eine Abweichung von dieser aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes sich ergebenden Auslegung ist umso weniger berechtigt, als der Gesetzgeber selbst ausdrücklich die Absicht äußerte, daß er diese Formulierung in dem genannten Sinn verstanden wissen will (991 BlgNR 17.GP, 12). Die gegenteilige Ansicht von Fasching in LB2 Rz 1884 wurde vom Obersten Gerichtshof bereits zu 5 Ob 1014/91, 2 Ob 39/91, 8 Ob 520/92 und 2 Ob 517/93 abgelehnt.
Der Rekurs der klagenden Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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