OGH 2Ob519/91

OGH2Ob519/9113.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Dominik G*****, vertreten durch seine Mutter Christina G*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Klaus S*****, wegen Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1990, GZ R 1165/90-46, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 21. Mai 1990, GZ 1 C 1/90-31, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der mj. Kläger beantragte, den Beklagten als seinen unehelichen Vater festzustellen und ihm aufzutragen, von Geburt an bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag von monatlich S 1.525 zu bezahlen (ON 1). Mit dem Schriftsatz vom 19. April 1990 (ON 28) verwies der Kläger darauf, daß der Beklagte seit dem 1. September 1989 wieder berufstätig sei, weshalb er das Unterhaltsbegehren ab diesem Zeitpunkt auf monatlich S 2.200 ausdehne. Dieser Schriftsatz wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht vorgetragen. Dem Antrag auf Protokollsberichtigung dahin, daß die Klageausdehnung vorgetragen worden sei, wurde nicht Folge gegeben (ON 33). Das Erstgericht verwies sinngemäß darauf, daß zur ehesten urteilsmäßigen Erledigung der Vortrag des Schriftsatzes ON 28 im Einverständnis mit den Parteien unterblieb ("wurde ausdrücklich nicht vorgetragen"). Dem Widerspruch gegen das Verhandlungsprotokoll wurde nicht stattgegeben (ON 38). Der erhobene Rekurs blieb erfolglos (ON 42).

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (ON 1) zur Gänze statt. Das Berufungsgericht wies die dagegen erhobene Berufung des Klägers zurück. Es verwies auf den oben dargestellten Sachverhalt und vertrat zutreffend die Auffassung, daß dem Kläger die Beschwer zur Einbringung der Berufung fehlte, weil er mit der erstgerichtlichen Entscheidung alles erhielt, was er (rite) begehrte. Das Fehlen der Beschwer, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen muß, hatte die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge (vgl. hiezu aus jüngerer Zeit EvBl 1984/84; 3 Ob 568/90 uza). Die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht vorgetragene Klageausdehnung zeitigte keine (als Bedingung für die Klagestattgebung im ausgedehnten Umfang jedoch unerläßliche) prozessuale Wirkung (vgl EvBl 1989/135 - verstärkter Senat). Das Rekursgericht ging daher mit Recht davon aus, daß dem voll obsiegenden Kläger das Beschwerdeinteresse zur Anfechtung der Entscheidung des Erstgerichtes mittels Berufung fehlte. Die gegenteiligen Rechtsmittelausführungen sind nicht stichhältig (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).

Dem Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) war somit der Erfolg zu versagen.

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