Spruch:
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Im gegenständlichen Rechtsstreit macht die Klägerin Gisela S*** neben anderen Schadenersatzforderungen, die aus einem am 16.8.1983 stattgefundenen Verkehrsunfall resultieren, eine Forderung in Höhe von insgesamt S 760.000 für restliches Schmerzengeld geltend. Daß die Beklagten der Klägerin gegenüber zur ungeteilten Hand für alle Schäden aus dem oben erwähnten Verkehrsunfall haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten auf die Versicherungssumme beschränkt ist, die zwischen ihr und dem Erstbeklagten am Unfallstag hinsichtlich des PKWs O-518.884 vereinbart war, ist mit Anerkenntnisteilurteil vom 21.2.1984 bereits rechtskräftig festgestellt worden. Die Beklagten haben der Klägerin an Schmerzengeld bisher einen Betrag von S 210.000 (einschließlich des Privatbeteiligtenzuspruches) bezahlt. Außer Streit steht auch, daß weitere (allfällige) Schmerzengeldforderungen (bis zu einem Höchstbetrag von S 690.000) seit 1.1.1986 fällig sind. Die Klägerin brachte vor, daß auf Grund ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und den daraus resultierenden Folgen ein Schmerzengeld in Höhe von insgesamt S 970.000 gerechtfertigt sei. Neben den von der Klägerin zu erduldenden körperlichen Schmerzen seien für sie auch dadurch enorme Belastungen aufgetreten, daß sie nur durch ganz besonderen persönlichen Einsatz weiterhin als Schauspielerin habe tätig sein können. Bestimmte Theater- und Filmrollen habe sie auf Grund der Unfallfolgen überhaupt nicht annehmen können, worunter sie entsprechend seelisch gelitten habe. Die Beklagten haben eine Schmerzengeldforderung, welche die geleistete Zahlung übersteigt, als unangemessen bestritten und Klagsabweisung beantragt.
Das Erstgericht verhandelte gemäß § 188 ZPO getrennt über den Schmerzengeldanspruch und sprach der Klägerin mit Teilurteil ein weiteres Schmerzengeld von S 690.000 s.A. zu; das Mehrbegehren von S 70.000 s.A. wurde abgewiesen. Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall am 16.8.1983 folgende Verletzungen:
eine Gehirnerschütterung oder Gehirnquetschung; Schnittwunden im Bereich der rechten Stirnseite (vor allem über der rechten Augenbraue und im Bereich der linken Schläfenpartie); wahrscheinlich einen linksseitigen Jochbeinbruch; nachher trat eine Neuralgie des Nervus temporalis auf; auch bestand eine Lockerung des ersten rechten oberen Schneidezahnes. Außerdem hatte die Klägerin ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzriß und Gekröseeinriß. Darüber hinaus hat sie einen Beckenbruch erlitten, nämlich einen Bruch des rechten oberen Schambeinastes und des linken unteren Schambeinastes; möglicherweise auch einen Sprung im oberen Schambeinast mit einer Lockerung des linken Kreuzdarmbeingelenkes. Außerdem bestand rechts eine Verrenkung des Schlüsselbein- und Brustbeingelenkes. Der linke Arm zeigte einen Schrägbruch unter dem Oberarmkopf und einen Trümmerbruch nahe dem Ellbogengelenk. Außerdem bestand ein linksseitiger Schienbeinkopfbruch oder zumindest ein Sprung. Die Klägerin wurde von der Rettung in das Krankenhaus Bad Ischl gebracht und dort sofort operiert. Bei diesem ersten Eingriff wurde die Milz entfernt, eine 10 cm lange Dünndarmresektion gemacht. Es wurden alle Wunden genäht, drei Kirschnerdrähte im Bereich des Oberarmkopfes eingeschlagen und am Oberarm beim Ellbogen eine Verplattung mit einer Verschraubung durchgeführt. Wegen des bestehenden schweren Schocks wurden die weiteren notwendigen Operationen aufgeschoben und die Klägerin wurde zunächst zur Schockbehandlung auf die Intensivstation gelegt; dort mußte sie mit einem Respirator beatmet werden. Nach etwa drei Tagen war das Schockgeschehen beherrscht und am 25.8.1983 wurde ein weiterer operativer Eingriff vorgenommen, bei dem eine AO-Winkelplatte wegen des Oberschenkelbruches gegeben wurde. Am 13.9.1983 wurde die Klägerin in das St.Urban-Krankenhaus in Berlin verlegt, wo sie bis 1.10.1983 (nur) konservativ behandelt wurde. Der dritte stationäre Aufenthalt erfolgte in der Zeit vom 19.10. bis 5.11.1983, wobei am 20.10.1983 eine Operation durchgeführt wurde, bei der eine Verrenkung am rechten Schlüsselbein-Brustgelenk reponiert wurde; mit einer Kunststoffschlinge und Weichteilraffung wurde die verrenkte Stelle fixiert und ein Desaultverband aus Kunststoff angelegt, so daß dann beide Arme lädiert waren. Die Klägerin wurde am 5.11.1983 (mit einem Verband) entlassen und war weiterhin hilfebedürftig. Am 1.12.1983 erfolgte eine ambulante Kontrolle; darüber hinaus waren tägliche Hausbesuche (eines Arztes) notwendig. Der vierte Spitalsaufenthalt dauerte vom 5.12.1983 bis zum 5.1.1984, und zwar wurde am 16.12.1983 wegen einer Pseudoarthrose im Oberarmbruch beim linken Ellbogen eine Rekonstruktionsoperation vorgenommen. Es wurde die Kondylenplatte entnommen und eine Reosteosynthese gemacht; außerdem wurde eine Spongiosaübertragung aus dem linken Radius eingeführt und eine Ulnarisverlagerung gemacht, weil eine Ulnarisparese teilweise bestand; es war nämlich der Kirschnerdraht durch den Ulnaris gegangen. Der fünfte unfallskausale Spitalsaufenthalt erfolgte vom 7.3. bis 24.3.1984, wobei festgestellt wurde, daß eine Oberarmpseudoarthrose bestand. Es wurde ein Nagel entfernt, ein Draht war aber im Oberarmschaft liegengeblieben und war nicht zu entfernen. Am 8.3.1984 wurde vom linken Beckenkamm ein Span entnommen und eine Y-Platte mit 7 Schrauben eingeführt. Allmählich wurden dann Übungen gemacht und vom 24.5. bis 30.5.1984 schloß sich ein 6.Spitalsaufenthalt an, wobei am 25.5.1984 am Ellbogen die Metallteile entfernt wurden; da eine Bewegungseinschränkung bestand, wurde eine Arthrolyse vorgenommen. Der 7.Krankenhausaufenthalt währte vom 11.7. bis 13.7.1984. Dabei wurde am 12.7.1984 die Y-Platte am Oberarm entfernt, wobei eine neuerliche Arthrolyse vorgenommen wurde; ein Draht sowie das Fixationsmaterial am Oberschenkel wurden noch belassen. Die Winkelplatte hatte sich allerdings etwas gelockert, weshalb die Klägerin einen Hülsenentlastungsapparat am linken Bein mit Abstützung im Bereich des Tuberculums erhielt. Dabei wurde festgehalten, daß der Adamsche Bogen im Oberschenkelhals nicht ganz gut rekonstruiert war. Der Hülsenapparat war bis zur 14. oder 16.Woche nach dem Unfall erforderlich. Täglich wurden Gymnastikübungen gemacht (Arm, Bein) und es erfolgten zahlreiche ambulante Kontrollen sowie Röntgenuntersuchungen. Die gesamte Behandlung war sehr langwierig und stellte eine enorme Belastung für die Klägerin dar. In der Zeit vom 28.12. bis 31.12.1984 erfolgte der 8.Spitalsaufenthalt, bei dem die Winkelplatte entfernt wurde. Danach mußte die Klägerin zweimal wöchentlich Gymnastik machen. Sie mußte sich auch noch einer Darmspiegelung unterziehen. Die Klägerin war vom Unfallstag bis etwa Oktober 1984 im Krankenstand; nachher nahm sie zwar ihre Tätigkeit als Schauspielerin wieder auf, jedoch waren immer wieder Krankenstände notwendig; so beispielsweise zwei Wochen nach dem 27.12.1984, dann auch im Februar und August 1985, sowie im April 1986. Insgesamt gesehen war sie zu einer Einschränkung ihrer schauspielerischen Tätigkeit gezwungen; sie mußte Rollenangebote ablehnen und konnte Nebenbeschäftigungen nicht annehmen. Beim längeren Stehen und Gehen traten und treten Schmerzen auf bzw. bestanden früher auch Sprechbeschwerden (im Zusammenhang mit den Nervenverletzungen). In zunehmendem Maße ist es der Klägerin aber gelungen, durch überproportionalen körperlichen und auch geistig-seelischen Einsatz sich wieder in ihr Berufsleben zu integrieren, so daß sie nunmehr wieder als gefeierte Schauspielerin auf der Bühne stehen kann. Ihre volle Leistung als Schauspielerin kann sie etwa seit dem Frühjahr 1985 erbringen, wenn auch - zumindest teilweise, aber jedenfalls abnehmend - unter Mobilisierung zusätzlicher Kräfte. Eine (ins Gewicht fallende) Belastung durch die ca. 3 cm lange Narbe über der rechten Augenbraue besteht nicht mehr, weil diese Narbe so beschaffen ist, daß sie nicht besonders entstellend wirkt und jedenfalls überschminkt werden kann. Die früher bestandenen Sehstörungen (Doppelbildsehen) haben sich praktisch gegeben. Die Sensibiätitsstörungen an der linken Oberlippe (bzw. auch einen vermehrten Speichelfluß) vermag die Klägerin - eben durch ihren besonderen Einsatz - nunmehr zu beherrschen. Als Unfallsfolge bestehen (außerdem) zahlreiche (weitere) Narben; außerdem Bewegungseinschränkungen und Sensibilitätsstörungen; auch bestehen Verdauungsbeschwerden; es bestehen Gangerschwernisse bzw. ist ein Bein um 1 cm verkürzt. Nach wie vor bestehen unter anderem auch Depressionen, die auf den langwierigen und leidvollen Genesungsprozeß zurückzuführen sind, die Unmöglichkeit, eine längere Zeit hindurch eine (geliebte) Berufstätigkeit auszuüben und wohl auch auf die ständige Herausforderung, die darin besteht, daß nur durch besonderen Einsatz das Manko der (allerdings immer geringer werdenden) Unfallfolgen ausgeglichen werden kann. Insgesamt gesehen hat die Klägerin - in geraffter Darstellung - folgende körperlichen und körperlich abhängigen seelischen Schmerzen erlitten bzw. wird sie diese erleiden (da in diesen Schmerzperioden sämtliche überschaubaren zukünftigen Schmerzen mitberücksichtigt sind): durch 8 Tage hindurch sehr starke Schmerzen (wobei anfangs absolute Lebensgefahr bestand);
durch 40 Tage hindurch starke Schmerzen;
durch 4 Monate hindurch mittelstarke Schmerzen;
und durch 14 bis 18 Monate hindurch leichte Schmerzen. In diesen Schmerzperioden sind (also) jene psychischen Belastungen nicht mitberücksichtigt, die darauf zurückzuführen sind, daß die Klägerin eine geraume Zeit ihren Beruf überhaupt nicht ausüben konnte und in der Folge nur durch außergewöhnlichen Einsatz und nur allmählich an ihre früheren Erfolge anzuknüpfen vermochte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Klägerin im Rahmen des Schmerzengeldes neben den körperlichen Schmerzen auch der gesamte Komplex jener Frustrationen abzugelten sei, die mit der Beeinträchtigung ihrer Berufslaufbahn als erfolgreiche Schauspielerin und mit ihren intensiven Versuchen, diese Nachteile in Grenzen zu halten, im Zusammenhang stehen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheine dem Gericht ein Schmerzengeld in Höhe von insgesamt S 900.000 für gerechtfertigt. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß einschließlich der unangefochten gebliebenen und der bestätigten Teile der Entscheidung der Klägerin an Schmerzengeld S 470.000 s.A. zugesprochen wurden, das Mehrbegehren von S 190.000 s.A. jedoch abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht erachtete, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, ein Schmerzengeld in der Höhe von insgesamt S 680.000 für angemessen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen der Klägerin und der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; während die Klägerin Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles der ersten Instanz anstrebt, beantragen die Beklagten Abänderung im Sinne des Zuspruches von lediglich S 290.000 an Schmerzengeld an die Klägerin und Abweisung des Mehrbegehrens von S 180.000.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Klägerin und die Beklagten, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Keine der Revisionen ist berechtigt.
1.) Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, daß sie als beste Schauspielerin des deutschsprachigen Raumes ausgezeichnet wurde und zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles eine der größten Schauspielerinnen ihres Jahrzehntes war. Die Klägerin sei durch den Unfall ohne ihr Verschulden abrupt aus ihrer Karriere gerissen worden. Die aus dieser Tatsache resultierenden seelischen Schmerzen und Depressionen, die insbesondere auch dadurch entstanden seien, daß die Klägerin über lange Zeit hinweg davon ausgehen mußte, daß sie nie mehr auf der Bühne werde stehen können, übersteigen die aus den körperlichen Schmerzen resultierenden Schmerzperioden bei weitem. Die Klägerin werde nach dem Verkehrsunfall nie mehr in gleicher Art und Weise ihrer schauspielerischen Tätigkeit nachgehen können. Sie werde auch in Zukunft nur durch erhöhten Einsatz und unter erheblichen Schmerzen schauspielerische Tätigkeiten verrichten können. Die Herabsetzung des Schmerzengeldes von S 900.000 auf S 680.000 sei daher nicht gerechtfertigt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung (E MGA ABGB32 § 1325/209 uva) ist das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge der Verletzung zu ertragen hat; es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für seine Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Für seine Bemessung sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes maßgebend (ZVR 1983/125 uva). Auf seelische Schmerzen ist in angemessener Weise Bedacht zu nehmen, wenn nach der Lage des Falles mit solchen zu rechnen ist (ZVR 1980/102 uva). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5 175 ff; ZVR 1982/392 ua). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf Bedacht genommen, daß die Klägerin als erfolgreiche Schauspielerin ihre verletzungsbedingte vorübergehende Berufsunfähigkeit seelisch besonders schwer getroffen hat. Allerdings vermögen auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles bei Beachtung des nach der Rechtsprechung erforderlichen objektiven Maßstabes keine Erhöhung des Schmerzengeldes über den vom Berufungsgericht festgesetzten Betrag von insgesamt S 680.000 hinaus zu rechtfertigen. Vielmehr erscheint bei Berücksichtigung der mehrfachen schweren, mit Lebensgefahr verbundenen Verletzungen, des komplizierten Heilungsverlaufes, der zahlreiche Operationen erforderlich machte, der beträchtlichen Schmerzperioden und der ohne Zweifel besonders tiefgreifenden psychischen Beeinträchtigungen, denen die Klägerin als Schauspielerin durch ihre verletzungsbedingte länger dauernde Berufsunfähigkeit und die Ungewißheit, ob sie ihren Beruf überhaupt je wieder werde ausüben können, ausgesetzt war, das vom Berufungsgericht festgesetzte Gesamtschmerzengeld von S 680.000 zwar noch gerechtfertigt, jedenfalls aber nicht zu niedrig bemessen. Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs.2, 392 Abs.2 ZPO.
2.) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, es wäre rechtlich verfehlt, der Klägerin deswegen ein höheres Schmerzengeld zuzuerkennen, weil sie eine bekannte Schauspielerin sei. Es sei darauf hinzuweisen, daß die Klägerin sicherlich durch längere Zeit aber doch nur vorübergehend nicht in der Lage gewesen sei, ihren Beruf auszuüben, und daß es ihr nunmehr wiederum gelungen sei, in ihrem Beruf Fuß zu fassen und in erfolgreichen Produktionen mitzuwirken. In den in der ZVR 1987 unter 124, 125 und 127 veröffentlichten Entscheidungen seien vom Obersten Gerichtshof trotz schwererer Verletzungen und Dauerfolgen der dort Betroffenen lediglich Schmerzengeldbeträge von S 500.000, S 550.000 bzw. S 600.000 zuerkannt worden. Es wären daher auch im vorliegenden Fall nur S 500.000 als Schmerzengeld gerechtfertigt.
Diesen Ausführungen ist zunächst zu erwidern, daß in den vorgenannten Entscheidungen die Kläger keine höheren als die ihnen letztlich zuerkannten Schmerzengeldbeträge gefordert haben und das Revisionsgericht daher gar nicht zu prüfen hatte, ob allenfalls höhere Zusprüche gerechtfertigt gewesen wären. Bei Berücksichtigung der bei Erledigung der Revision der Klägerin dargelegten Grundsätze und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint aber das der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannte Schmerzengeld entgegen der Auffassung der Revison noch im Rahmen vergleichbarer Fälle gelegen und damit nicht zu hoch bemessen.
Es war daher auch der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs.2, 392 Abs.2 ZPO.
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