Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 39.799,65 (darin S 6.600,-- Barauslagen und S 3.018,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Nach Eintritt des Ruhens des Verfahrens in dem wegen Aufhebung des Kaufvertrages vom 28. Oktober 1982, abgeschlossen zwischen dem Kläger und der Firma Grete E*** KG (nach dem Vorbringen beider Parteien Rechtsvorgängerin der Beklagten), über den Verkauf der Betriebsliegenschaften EZ 33, 34, 133, 162 und 163 je KG Kirchsteig und EZ 252 KG Wappeltsham durch den Kläger geführten Rechtsstreit 1 Cg 158/85 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, begehrte der Kläger unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Vorprozeß (Vertragsanfechtung bzw. Nichtigkeit wegen Dissenses, Irrtums und Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes) die Feststellung der Ungültigkeit der Eigentumseinverleibung und Löschung (Löschungsklage). Die Vertragspartnerin habe ihre Zusagen nicht eingehalten. Er habe keine gleichwertige Leistung erhalten, sei insbesondere von den Lieferantenverbindlichkeiten nicht befreit worden und entgegen gemachten Zusagen nicht als technischer Betriebsleiter des Ziegelwerkes weiter beschäftigt worden.
Die Beklagte bestritt das Vorbringen des Klägers, beantragte kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens, wandte aber in eventu ein, daß der Kläger Löschung höchstens Zug um Zug gegen Rückerstattung des Empfangenen verlangen könne. Auch die Beklagte bezog sich auf das Vorbringen im Vorprozeß, verneinte selbst eine Streitanhängigkeit und legte eine umfassende, nicht nur die Liegenschaften, sondern auch das Betriebsinventar und das Umlaufvermögen umfassende Globalvereinbarung dar, die der Kläger nicht in Teilbereichen als unwirksam betrachten könne. Der Kläger sei gar nicht in der Lage, entsprechend dem Einwand der Zug-um-Zug-Leistung der Beklagten die seinerzeit empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Kläger habe sich mit einer Tätigkeit als Konsulent und einer Leibrente von S 20.000,-- zufrieden gegeben und auf eine Weiterbeschäftigung als technischer Geschäftsführer, die ihm jedenfalls bei der Konsortialversammlung vom 23. Oktober 1982 nicht wirksam zugesagt worden sei, keinen Anspruch. Der Kläger habe die Betriebsgründe verkaufen können, weil man auf eine Kontinuität mit der früheren BetriebsGmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei, keinen Wert gelegt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe mit Recht eingewendet, daß unter Kaufleuten, und solche seien die Streitteile, der Einwand der laesio enormis nicht erhoben werden könne. Abgesehen davon habe der Kläger keinen Beweis dafür erbringen können, daß er die streitgegenständlichen Liegenschaften unter dem wahren Wert verkauft hätte. Dem Kläger und allen an diesem Rechtsgeschäft Beteiligten sei der Wert der Liegenschaften und des Anlagevermögens, soweit es noch im Eigentum der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft stand, bekannt gewesen, ebenso der Wert der geleasten Anlagen und es sei das Gesamtgeschäft im Sinne des Anbotes der Grete E*** KG vom 27. September 1982 auch abgewickelt und wie abgesprochen, sämtliche Verbindlichkeiten bei den Banken erledigt, die Lastenfreistellungserklärungen erwirkt und die Forderungen der Leasingunternehmen beglichen sowie die damit verbundenen Haftungen beseitigt worden. Wenn irgendwelche Forderungen von Seiten der Oberbank oder S*** R*** den Kläger wieder treffen sollten, so habe er damit rechnen müssen und auch tatsächlich damit gerechnet. Diese Zusage einer völligen Lastenfreistellung auch für die Zukunft habe vom Kläger nicht nachgewiesen werden können. Die Frage der Lastenfreistellung der verbliebenen Grundstücke (Wohnhaus und Garten) und die Frist für die Bezahlung von S 10 Mio vermögen in keiner Weise die bestehenden Vereinbarungen ungültig werden zu lassen, zumal der wesentliche Vertragszweck erfüllt worden sei. Es habe das gesamte Verfahren somit keinen Ansatz für das Vorliegen einer laesio enormis, eines Irrtums oder einer Dissens bzw. anderer Verstöße gegen die Vereinbarungen, die Gegenstand dieses Rechtsstreites seien, ergeben. Ebensowenig habe der Kläger zu erweisen vermocht, daß die Bedingung für den Abschluß des Liegenschaftskaufvertrages seine Anstellung als technischer Leiter war, eine Behauptung, die er selbst nicht mehr ernstlich aufrecht erhalten habe. Wenn der Kläger der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer Dr. H*** betrügerische Vorgangsweisen anlaste, so müsse auch hier darauf verwiesen werden, daß die Abklärung dieser Frage nicht Inhalt dieses Verfahrens war und entsprechend verläßliche Feststellungen hier auch nicht getroffen hätten werden können und müssen, der Kläger jedenfalls nach seiner eigenen Darstellung die dem Bruder angelastete Vorgangsweise zumindest geduldet habe, weshalb derartige Behauptungen auch seinen Prozeßstandpunkt nicht zu unterstützen vermögen.
Die vom Kläger gegen das Urteil des Erstgerichtes nur aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung, der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Berufung blieb erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt; nach Beweisergänzung durch Einvernahme des Zeugen Dr. P***, den das Erstgericht nicht vernommen hatte, sowie Verlesung von Urkunden traf das Berufungsgericht keine ergänzenden Feststellungen, sondern erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm zur Gänze die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Obgleich in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden war, überprüfte das Berufungsgericht auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz und billigte diese. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung an das Erstgericht.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Parteibezeichnung der Beklagten in "Firma Z*** E*** GmbH & Co, 4906, Eberschwang, Hötzing 11", richtigzustellen sowie der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
In der Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß zwischen der Grete E*** KG und der Beklagten keine Identität und keine Kontinuität bestehe, woraus folge, daß er aus den Zusagen des Dr. Rudolf H*** die zum Vertragsabschluß führten, keine Ansprüche gegenüber der Beklagten ableiten könne.
Auf die Ausführungen des Klägers in der Rechtsrüge kann nicht eingegangen werden. Der Kläger hat in der Berufung lediglich die Berufungsgründe der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung, der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht; er hat auch nach dem Inhalt des Berufungsvorbringens keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhoben und zwar auch nicht bezüglich auf unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführender Feststellungsmängel des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Berufungsausführungen erschöpfen sich vielmehr ausschließlich in der Bekämpfung erstgerichtlicher Feststellungen, der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und der Geltendmachung angeblicher Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, der Unterlassung von Beweisaufnahmen, insbesondere der Einvernahme der Zeugen Dr. P*** sowie Karl und Walter R*** und der Beischaffung des Strafaktes gegen Dr. Rudolf H***.
Wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, enthält die Berufung des Klägers keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. Gemäß § 462 Abs 1 ZPO hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungserklärung zu überprüfen. Das Berufungsgericht ist hiebei nicht nur an die geltend gemachten Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden (vgl. MietSlg. 7.666 ua.). Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als rechtlich unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge überhaupt nicht erhoben oder nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl. JBl 1957, 567 ua.). In diesem Fall hätte das Berufungsgericht auch dann nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen können, wenn es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht geteilt hätte.
Die rechtliche Beurteilung kann aber nunmehr auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befaßt hat und daß der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend der Vorschrift des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausführt (vgl. EvBl 1954/345 ua.). Wohl hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Rechtssatz, daß eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in dritter Instanz nicht nachgetragen werden darf, dann nicht gilt, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt infolge einer vom Berufungsgericht durchgeführten Beweiswiederholung oder -ergänzung eine nicht unbedeutende Veränderung erfahren hat (vgl. SZ 51/8 ua.); dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, weil das Berufungsgericht nach Durchführung der Beweisergänzung keine Änderung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes vorgenommen und auch keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern vielmehr die gesamten Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen hat. Auf die Rechtsrüge der Revision konnte daher nicht eingegangen werden.
Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Der nach Klagseinbringung erfolgten Änderung der Firma der Beklagten war durch Richtigstellung der Parteibezeichnung Rechnung zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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