OGH 2Ob514/80 (RS0021785)

OGH2Ob514/8016.9.1989

Rechtssatz

Kein Frachtvertrag, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern beispielsweise ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat. Es liegt vielmehr ein sogenannter Lohnfuhrvertrag vor, sodaß weder die OMR noch die Vorschriften des HGB über den Frachtvertrag selbst anzuwenden sind. Daher kann der Empfänger seine Ansprüche aus dem Frachtvertrag, die ihm aus diesem gemäß den §§ 433 Abs 2, 434 und 435 HGB gegen den Frachtführer zustehen, nicht auch gegen den von letzterem beauftragten Lohnfuhrwerker geltendmachen.

Normen

ABGB §1165 B
HGB §425
HGB §433 ff

5 Ob 679/81OGH12.01.1982

Vgl; nur: Kein Frachtvertrag, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern beispielsweise ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat. Es liegt vielmehr ein sogenannter Lohnfuhrvertrag vor. (T1)

7 Ob 643/83OGH08.09.1983

Veröff: SZ 56/129 = EvBl 1984/13 S 46

7 Ob 29/84OGH30.05.1985

Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1986/7 S 26 = VersR 1987,112

4 Ob 592/87OGH17.11.1987

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Lohnfuhrvertrag verneint Beweislast für Vorliegen eines (Unterfrachtvertrages) Frachtvertrages. (T2)

8 Ob 1532/89OGH07.09.1989
2 Ob 514/80OGH16.09.1989

Veröff: HS X/XI/29 = ZfRV 1981,44 (kritisch Hoyer)

6 Ob 1678/95OGH09.11.1995

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890916_OGH0002_0020OB00514_8000000_001

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