Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.433,60 (darin S 905,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der klagende Masseverwalter begehrte vom Beklagten Zahlung des Restkaufpreises von S 84.427 s.A. für eine dem Beklagten von der Gemeinschuldnerin verkaufte und ins Eigentum übertragene Eigentumswohnung. Im Hinblick auf ein gleichgelagertes Verfahren (über eine Klage desselben Masseverwalters gegen einen anderen Wohnungseigentümer) erging ein Unterbrechungsbeschluß. Nach Vorliegen der Entscheidung 4 Ob 542/92 (= tw ZfRV 1993, 123) wurde das Verfahren fortgesetzt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Die ordentliche Revision ließ es zu, weil die Streitteile die zu 4 Ob 542/92 ausgedrückte Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes unterschiedlich auslegen würden.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit der Revision hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Ist eine ordentliche Revision - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Unstrittig ist, daß der vorliegende Fall jenem der Entscheidung 4 Ob 542/92 gleichgelagert ist. Der Oberste Gerichtshof sprach damals aus, daß Kaufvertrag (darin wurde der Kaufpreisrest dem Käufer auf unbestimmte Zeit gestundet) und Zusatzvereinbarung (darin verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin, den Kaufpreisrest nicht fällig zu stellen und die gesamte Rückzahlung der Finanzierung samt Zinsen zu übernehmen, während sich der Käufer für sich und seine Rechtsnachfolger verpflichtete, jederzeit gegen Aufforderung, längstens aber nach Ablauf von acht Jahren - Ende der Laufzeit des Kredites - den Kaufgegenstand an die Gemeinschuldnerin oder deren Rechtsnachfolger gegen Aufrechnung des Kaufpreisrestes und der für ihn bezahlten Kreditkosten zurückzuübertragen) als rechtliche Einheit mit unteilbarem Vertragsinhalt anzusehen seien. Das allein möge zwar einen Teilrücktritt des Masseverwalters im Sinne des § 21 Abs 1 KO von einem einzigen dieser mehreren Verträge noch nicht ausschließen, sondern ihn vielmehr in sinngemäßer Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB dazu berechtigen, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten; die Voraussetzungen auch nur für einen Teilrücktritt lägen aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die gekoppelten Verträge allesamt Umgehungsgeschäfte seien, deren wirtschaftlicher Zweck ("Finanzierungshilfe" für die Gemeinschuldnerin) zur Zeit der Konkurseröffnung bereits längst erreicht worden sei, sodaß insoweit eine vollständige Erfüllung (zumindest auf Seite des Käufers) vorliege. Davon abgesehen sei der Rücktritt des Klägers von der Zusatzvereinbarung auch deshalb wirkungslos, weil es sich dabei zwar um einen zweiseitigen Vertrag handle, der aber vom Käufer bereits vollständig erfüllt worden sei, habe der Käufer doch darin der Gemeinschuldnerin gegen deren Verzicht auf die Fälligstellung des Restkaufpreises und deren Verpflichtung zur Übernahme der Rückzahlung der Finanzierung samt Zinsen ein Wiederkaufsrecht, also ein unter der Bedingung der Rechtsausübung durch die Gemeinschuldnerin als Wiederkaufsberechtigte stehendes einseitiges Gestaltungsrecht eingeräumt. Danach könnte der Kläger erst von dem durch Ausübung des Wiederkaufsrechtes geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten. Eine Erklärung, daß er das der Gemeinschuldnerin bereits obligatorisch eingeräumte Wiederkaufsrecht gar nicht ausüben wolle, sei jedoch durch § 21 Abs 1 KO schon deshalb nicht gedeckt, weil er danach von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechts nicht zurücktreten könne. Die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 KO für einen Rücktritt des Masseverwalters von der Zusatzvereinbarung seien somit nicht gegeben.
Im Hinblick auf diese Entscheidung erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, das Wiederkaufsrecht auszuüben und von dem nach Ausübung dieses Rechts beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurückzutreten. Der Beklagte bleibe bücherlicher Wohnungseigentümer und habe den Kaufpreisrest zu bezahlen.
Die eben genannte Rücktrittserklärung des Klägers hat Bedeutung für die im § 1068 ABGB für den Fall der Ausübung des Wiederkaufsrechtes vorgesehene Rückabwicklung. Daß damit die Verpflichtung zur Rückzahlung des durch den Beklagten (entgegen der Zusage der Gemeinschuldnerin) getragenen Kaufpreisteiles entfällt, heißt nicht, daß der Beklagte nun umgekehrt seinerseits verpflichtet wäre, an den Kläger einen weiteren Kaufpreisteil zu bezahlen. Der Entscheidung 4 Ob 542/92 ist keineswegs zu entnehmen, daß eine solche Rücktrittserklärung Auswirkungen auf die vom Käufer vollständig erfüllte, mit dem Kaufvertrag gekoppelte Zusatzvereinbarung und den darin enthaltenen Verzicht der Gemeinschuldnerin auf die Fälligstellung des Restkaufpreises hätte. Der Kläger hat die zitierte Entscheidung mißverstanden, wenn er darin eine Grundlage erblickt, doch noch Zahlung des vertraglichen Kaufpreisrestes zu erlangen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger nur einen Bereicherungsanspruch geltend machen könnte, falls der Beklagte unter Bedachtnahme auf die von beiden Seiten bisher erbrachten Leistungen auf Kosten der Masse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn der Wert der von der Gemeinschuldnerin bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Teils sowie dessen allfällige Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener Erfüllung überstiegen. Auch dies ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits klargestellt (SZ 54/168, 61/170; WBl 1988, 203).
Einen Bereicherungsanspruch hat der Kläger aber nicht erhoben. Vielmehr hat er noch im Berufungsverfahren Zahlung des vertraglichen Restkaufpreises begehrt. Erstmals in der Revisionsschrift scheint der Kläger zu erkennen, daß es auf eine allfällige Bereicherung des Beklagten ankäme. Hiezu hat er im erstinstanzlichen Verfahren aber kein Vorbringen erstattet. Im übrigen trifft es nicht zu, daß eine Bereicherung des Beklagten dem Rest des für Zwecke der "Finanzierungshilfe" angesetzten Kaufpreises entsprechen müßte. Vielmehr wäre die schon erwähnte Wertgegenüberstellung vorzunehmen.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird in der Revision somit nicht aufgezeigt. Daß die Streitteile aus der Entscheidung 4 Ob 542/92 unterschiedliche Schlüsse gezogen haben, reicht für die Zulässigkeit der Revision des Klägers nicht aus. Sie war daher ungeachtet des Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision zumindest ansatzweise hingewiesen hat, waren ihm die Kosten seiner Beteiligung am Revisionsverfahren zuzusprechen.
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