OGH 2Ob511/54 (RS0019150)

OGH2Ob511/5429.9.1954

Rechtssatz

Der Alimentationszweck bei Unterhaltsverträgen (hier: anlässlich der Ehescheidung) erfordert die ausdrückliche Ausschließung der clausula rebus sic stantibus, weil sonst im Sinne des redlichen Verkehrs anzunehmen wäre, daß die Parteien die Unterhaltsfrage nur für den Fall gleichbleibender Verhältnisse regeln wollten. Denkbar wäre auch, dass die Parteien die Umstandsklausel nur teilweise ausschließen, dass heißt auf eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltes nur für den Fall einer Änderung der persönlichen Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten verzichten, aber den Fall der Geldentwertung davon ausgenommen wissen wollen.

Normen

ABGB §936 VIIc

2 Ob 511/54OGH29.09.1954
2 Ob 40/56OGH01.02.1956
1 Ob 509/91OGH16.01.1991

Auch; Beisatz: Ein Ausschluß der Umstandsklausel liegt nicht schon dann vor, wenn ein geringerer als der sich aus dem Gesetz ergebende Unterhaltsbetrag vereinbart wurde. (T1)

4 Ob 191/16sOGH25.10.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19540929_OGH0002_0020OB00511_5400000_001

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