Spruch:
Die Rücknahme des Antrages der mütterlichen Großmutter auf Einräumung eines Besuchsrechtes wird zur Kenntnis genommen. Die Akten werden dem Erstgericht im Wege der zweiten Instanz zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes wurde der mütterlichen Großmutter Franziska P*** ein Besuchsrecht eingeräumt. Nach Einbringung des dagegen gerichteten Revisionsrekurses der ehelichen Mutter erklärte die mütterliche Großmutter mit einem am 3. Jänner 1986 beim Erstgericht eingelangten Schreiben, sie ziehe ihren Antrag auf Besuchsrecht zurück. Im außerstreitigen Verfahren ist die Rücknahme des Antrages in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Sie hat durch Erklärung gegenüber dem Gericht zu erfolgen und beendet das Verfahren. Eine Antragsrücknahme zwischen den Instanzen bewirkt, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ohne besondere Aufhebung wirkungslos wird (EFSlg. 44.425).
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