OGH 2Ob504/96

OGH2Ob504/9625.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S***** ***** ***** vertreten durch Dr.Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien 1.) M*****gesellschaft mbH, ***** und 2.) Stefanie R*****, ***** ***** beide vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Dr.Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wegen S 410.585 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 16.November 1994, GZ 4 R 144/95-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5.Oktober 1995, GZ 26 Cg 179/95k-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies die Klagebeantwortung als verspätet zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls zulässig sei.

Dagegen richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs der beklagten Parteien. Diese vertreten die Ansicht, ihr Rechtsmittel sei deshalb nicht absolut unzulässig, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei. Durch die Zurückweisung der Klagebeantwortung als verspätet sei die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, jedenfalls unzulässig, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 66/118 ausgeführt hat, geht es bei der Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung nicht um die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage. Die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO erstreckt sich nur auf formell begründete Klagszurückweisungen (EvBl 1994/170).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der beklagten Parteien war daher zurückzuweisen.

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