European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00504.76.0408.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 1.239,74 (darin S 82,94 Umsatzsteuer und S 120,‑‑ Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger besorgte in seiner Eigenschaft als öffentlicher Notar im Auftrag des Beklagten in den Jahren 1973 bis 1974 die Errichtung und Verbücherung eines Liegenschaftskaufvertrages. Nach Abschluß seiner Tätigkeit gab er dem Beklagten schriftlich seinen Honoraranspruch mit S 27.727,80 und, nach Aufforderung des Beklagten, mittels detaillierter Kostennote mit S 36.316,95 bekannt.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger unter Zugrundelegung des Betrages von S 27.727,28 zuzüglich S 324,‑‑ für die Verfassung des aufgeschlüsselten Kostenverzeichnisses (= S 28.051,80) nach Abzug a‑conto erhaltener S 10.000,‑‑ die Zahlung restlicher S 18.051,80 samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 1974.
Außer Streit steht, daß der Kläger die von ihm verrechneten Einzelleistungen erbracht hat und daß diese notwendig oder zweckmäßig waren. Der Beklagte bekämpfte jedoch das Klagebegehren als überhöht mit der Behauptung, daß der Kläger für verschiedene Einzelleistungen entweder überhaupt keinen gesonderten oder aber nicht den von ihm geltendgemachten Gebührenanspruch habe.
Das Erstgericht ermittelte den Gesamtanspruch des Klägers mit S 21.934,92, sprach ihm daher S 1.934,92 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 6.116,88 s.A. ab.
Die Berufung des Klägers hatte Erfolg; das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es kam zu dem Ergebnis, daß das Erstgericht die Einzelansprüche des Klägers auf Entlohnung für eine Abgabenerklärung mit S 252,‑‑, für Briefe und Besprechungen mit S 7.531,20 und für das detaillierte Kostenverzeichnis mit S 300,‑‑, insgesamt zuzüglich 8 % Umsatzsteuer S 8.729,85, zu Unrecht verneint habe, welcher Betrag den vom Erstgericht abgewiesenen Teil des Klagebegehrens (S 6.116,88) übersteige, weshalb der Berufung im Ergebnis voller Erfolg beschieden sein müsse.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte Revision aus dem Grunde des § 503 Z 4 ZPO insoweit, „als dem Kläger für Briefe und Besprechungen ein Betrag von S 7.531,20 plus Mehrwertsteuer und für die Erstellung eines detaillierten Kostenverzeichnisses ein Betrag von S 300,‑‑ plus Mehrwertsteuer zugesprochen“ wird. Der Beklagte beantragt aber ausdrücklich Bestätigung des Ersturteiles (wobei er den Revisionsstreitwert mit S 6.116,88 beziffert), weshalb eine Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteiles nur in der Höhe des vom Erstgericht abgewiesenen Betrages von S 6.116,88 anzunehmen ist.
Der Kläger, der eine Revisionsbeantwortung erstattete, beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Beizupflichten ist dem Beklagten darin, daß dem Kläger für die Verfassung des detaillierten Kostenverzeichnisses kein Honorar gebührt. Da die Tätigkeit des Klägers im vorliegenden Fall überwiegend keine der im § 1 NTG angeführten Leistungen darstellt und daher nicht gemäß § 2 NTG zu entlohnen ist, hat die Entlohnung des Notars im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 RAT nach dem Rechtsanwaltstarif zu erfolgen. Dieser bestimmt aber in seinem § 18, daß für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die vertretene Partei im Betrage von S 300,‑‑ plus 8 % = S 324,‑‑ kein Anspruch auf Entlohnung besteht.
Hinsichtlich des für Briefe und Besprechungen begehrten Betrages war das Erstgericht der Meinung, daß dem Kläger, weil er gemäß § 23 Abs. 2 RAT den Einheitssatz verrechnet habe, die zusätzliche Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen nicht gebühre. Das Berufungsgericht war dagegen der Ansicht, daß schon nach der Zahl der verzeichneten Nebenleistungen diese bei weitem das sonst übliche Maß überstiegen und somit einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe im Sinne des § 23 Abs. 4 RAT darstellten, sodaß sie vom Einheitssatz nicht umfaßt seien, sondern nach den für sie geltenden jeweiligen Tarifposten gesondert zu entlohnen seien.
Der Revisionswerber macht hiezu geltend, daß nach dem Rechtsanwaltstarif bloß die Wahl zwischen der Verrechnung des Einheitssatzes und der Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen bestehe, daher nicht Einheitssatz und gesonderte Abgeltung der Einzelleistungen verlangt werden könne.
Der Revision ist auch diesbezüglich zuzustimmen. Dem nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 und 2 RAT zu entlohnenden Rechtsanwalt oder Notar gebührt in Bezug auf die genannten Nebenleistungen entweder der Einheitssatz oder die Entlohnung für die einzelnen Nebenleistungen. Wird jedoch sowohl der Einheitssatz verrechnet als auch eine Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen verlangt, dann ist die Gebühr nach dem für den Rechtsanwalt oder Notar günstigeren Ergebnis zu bestimmen. Es kann nämlich nicht gesagt werden, daß mit der Verzeichnung des Einheitssatzes eine Präklusion hinsichtlich der gesonderten Entlohnung nach (ebenfalls verzeichneten) Einzelleistungen eingetreten sei, und es kann auch nicht angenommen werden, daß der Rechnungsleger auf eine ihm an sich zustehende höhere Entlohnung (im Falle, daß die gesonderte Abgeltung der Einzelleistungen den Einheitssatz überstiege) verzichten wolle.
Das hat für den vorliegenden Fall zur Folge, daß dem Kläger der verzeichnete Einheitssatz für die Eingabe an die Grundverkehrskommission (S 630,‑‑), für das Grundbuchsgesuch vom 28. Mai 1974 (S 630,‑‑) und für das Grundbuchsgesuch betreffend eine Pfandrechtseinverleibung (S 720,‑‑) – so die unbekämpften Ansätze im erstgerichtlichen Urteil (Seite 27 und 28) – nicht gebührt. Zuzüglich 8 % Umsatzsteuer steht dem Kläger daher der Betrag von S 2.138,40 weniger als vom Berufungsgericht für angemessen erachtet wurde, an Honorar für Briefe und Besprechungen zu. Wird dieser Betrag und die Gebühr für die Abgabenerklärung (S 324,‑‑) von dem vom Berufungsgericht für angemessen erachteten weiteren Kostenbeträge von S 8.729,85 abgezogen, verbleibt als restlicher Honoraranspruch des Klägers ein Betrag von S 6.267,45, der den vom Erstgericht abgewiesenen, vom Berufungsgericht hingegen zugesprochenen und in Revision gezogenen Betrag von S 6.116,88 übersteigt.
Demzufolge erweist sich die Revision aber als nicht gerechtfertigt, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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