Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Erblasser setzte mit letztwilliger Verfügung vom 13. April 1949 seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehegattin Helmtraut H***, geborene S***, zur Alleinerbin ein und verfügte weiters, daß der Vermögenswert des Hauses 1190 Wien, Felix Mottlstraße 21, EZ 901, Grundbuch Oberdöbling, bzw. der Gegenwert bei eventuellem Verkauf nach dem Tode der Erbin zu gleichen Teilen an die Nachkommen des verstorbenen Bruders seiner Mutter, des Ing.Gabriel J***, sowie an die Nachkommen des verstorbenen Bruders seines Vaters Dr.Fritz H***, übergehen sollte.
Die Kinder des Ing.Gabriel J*** waren Elisabeth J***, Waldemar J*** und Gabriel J***, jene des Dr.Fritz H*** Nora S***, geborene H***, und Helene H***. Die Genannten haben ihre Nachlegatsrechte angenommen und die Verbücherung der fideikommissarischen Substitutionsbeschränkung zu ihren Gunsten ob der erblasserischen Liegenschaftshälfte beantragt. Die Einantwortungsurkunde vom 28.März (richtig:) 1951, ON 10, enthält dementsprechend auch die Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution auf Grund des Testamentes vom 13.April 1949. Der Einantwortungsurkunde entsprechend wurde auch die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes mit der Beschränkung durch die fideikommissarischen Substitutionen durchgeführt. Dr.Udo S*** ist nach seinem Vorbringen der Großneffe des Erblassers und Sohn der Nacherbin Nora S***. Über sein Ersuchen wurde ihm die Einantwortungsurkunde ON 10 zugestellt.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Einantwortungsurkunde gerichteten Rekurs des Dr.Udo S*** nicht Folge. Das Rekursgericht führte aus, die angefochtene Einantwortungsurkunde entspreche der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung. Auf die fideikommissarische Substitution gemäß den Bestimmungen der letztwilligen Verfügung sei Bedacht genommen worden. Daß darin als Nachlegatare nur die unmittelbaren Nachkommen des Gabriel J*** und des Dr.Fritz H*** namentlich genannt seien, beeinträchtige allfällige Rechte von deren Nachkommen nicht. Inwieweit solche Rechte bestehen, der Erblasser die Nachlegate auch zugunsten der Erben der unmittelbaren Nachvermächtnisnehmer begründen wollte, insbesonders ob diese gleichzeitig mit diesen oder erst nach dem Tod der "unmittelbar" Substitutionsberechtigten wirksam werden sollten, sei nicht zu prüfen. Sollte Dr.Udo S*** in diesem Zusammenhang irgendwelche Rechte ableiten, bleibe es ihm unbenommen, diese, falls mit den übrigen Berechtigten keine Einigung erzielt werden könne, auf dem Rechtsweg durchzusetzen. In diesem Fall werde dann die letztwillige Erklärung auf den wahren Willen des Erblassers überprüft werden müssen. Da die Einantwortung des Nachlasses an die erbl. Witwe ausdrücklich unter Hinweis auf die Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zufolge des Testamentes vom 13. April 1949 erfolgt sei, seien die Rechte aller in Frage kommenden Nachlegatare ausreichend gewahrt. Einer Ergänzung der Einantwortungsurkunde bedürfe es somit nicht.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Dr.Udo S*** mit dem Antrag, die Einantwortungsurkunde entweder durch Aufnahme des wörtlichen Testamentstextes zu ergänzen oder allenfalls seinen Namen als durch die fideikommissarische Substitution Begünstigten in die Einantwortungsurkunde aufzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber führt aus, in der Einantwortungsurkunde wäre nicht bloß die fideikommissarische Substitution zugunsten der Nora S*** und der Helene H***, bzw. zugunsten der Elisabeth J***, des Waldemar J*** und des Gabriel J*** auszusprechen, sondern entweder hinsichtlich aller zum Zeitpunkte der Erlassung der Einantwortungsurkunde lebenden Nachkommen - dies wäre auch er gewesen, wenngleich damals noch minderjährig - oder einfach der Wortlaut des Testamentes hinsichtlich der Nachkommenschaft anzuführen gewesen, welches Testament ja nicht eine Einschränkung etwa der Nachkommenschaft auf bloß eine Generation enthalte. Der grundsätzliche Rechtsirrtum des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes ergebe sich daraus, daß die im Testament vorkommende Wortwahl der fideikommissarischen Substitution von den "Nachkommen des verstorbenen Bruders meiner Mutter" und den "Nachkommen des verstorbenen Bruders meines Vaters" spreche, während der Text der Einantwortungsurkunde lediglich einschränkend und damit unrichtig auf die zum Zeitpunkt der Erlassung der Einantwortungsurkunde unmittelbaren Erben nach Ing.Gabriel J*** und nach Dr.Fritz H*** Bezug genommen habe. Entsprechend dem Gesetz sei die fideikommissarische Substitution nicht etwa auf die unmittelbaren Nacherben beschränkt. Durch den im Testament gewählten Begriff "Nachkommen" werde nämlich eine wesentlich größere Anzahl von Personen begünstigt, als die tatsächlich in der Einantwortungsurkunde genannten Personen. Entsprechend § 611 ABGB sei eine solche Erweiterung der Nacherbenzahl auch gesetzlich gedeckt. Die Einschränkung nur auf die direkten Nacherben der im Testament genannten Personen, bedeute somit eine durch das Gesetz nicht gedeckte Einschränkung von Rechten anderer Nachkommen, die weder durch den Testamentswillen noch durch Gesetz herbeigeführt werden solle. Der Begriff "Nachkommen" umfasse im deutschen Sprachgebrauch eine Gesamtheit aller nach einer bestimmten Person und in verwandtschaftlicher Beziehung in absteigender Linie verbundenen Personen, dies insolange ohne zeitliche Begrenzung, als die verwandtschaftliche Linie noch verfolgbar sei. Werde daher im Testament von Nachkommen gesprochen, so sei es rechtsirrig, die Einantwortungsurkunde lediglich auf die unmittelbaren Nacherben zu beschränken. Die einschränkende Textierung der Einantwortungsurkunde und daraus in der Folge im Grundbuch lasse gegenüber einem außenstehenden Dritten die Rechte weiterer Nachkommen nicht erkennen, so daß im Eintrittsfalle diese unter Umständen erst im mühsamen Rechtsstreit ihre Rechte durchsetzen könnten bzw. erhebliche materielle Folgen hinnehmen müßten, wenn infolge Veräußerungen etc. nur mehr Ausgleichs- oder Schadenvergütungen enthalten werden könnten. Da gerade das Grundbuch möglichst deutlich und richtig jeden relevanten Sachverhalt festhalten solle und nicht etwa falsche "gutgläubige Dritte" bevorzugt werden sollten, sei der Revisionsrekurs gerechtfertigt. Dem Rechtsmittelwerber war zwar die Einantwortungsurkunde zuzustellen und er hatte gegen diese auch das Rekursrecht, weil es sich bei der testamentarischen Verfügung um ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat bezüglich eines Liegenschaftsanteiles handelte (vgl. EFSlg 46.998 u.a.). Da aber das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde nicht Folge gegeben hat, ist die Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz nur aus den im § 16 AußStrG abschließend aufgezählten Gründen, nämlich einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Der Rechtsmittelwerber stützt sich auf keinen dieser Anfechtungsgründe ausdrücklich, er erachtet vielmehr die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung entsprochen habe, für unrichtig. Hiebei wird aber nicht berücksichtigt, daß einem Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nur dann ein Erfolg beschieden sein könnte, wenn eine offenbare Gesetzwidrigkeit aufgezeigt würde. Dieser Begriff ist keineswegs jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichzuhalten (SZ 39/103 u.v.a.); eine offenbare Gesetzwidrigkeit würde vielmehr nur dann vorliegen, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche Frage des materiellen Rechts (EFSlg 44.644 u.a.) im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß die Absicht des Gesetzgebers nicht bezweifelt werden kann, jedoch trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde (SZ 44/180 u.v.a.). Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften könnte diesem Anfechtungsgrund hingegen nicht unterstellt werden. Der Rechtsmittelwerber behauptet eine unrichtige Fassung der Einantwortungsurkunde dadurch, daß darin nur die unmittelbaren Nachkommen, nämlich die Kinder des Gabriel J*** und des Dr.Fritz H*** als Nachlegatare genannt wurden, nicht aber auch er als Sohn der Nachlegatarin Nora S***. Damit rügt er aber in Wahrheit die Verletzung einer den Inhalt der Einantwortungsurkunde betreffenden Verfahrensvorschrift, nämlich des § 174 Abs 2 Z 3 AußStrG (6 Ob 551/83 u.a.). Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können im Rahmen eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG aber nur dann wahrgenommen werden, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) beizumessen ist (EFSlg 44.682 u.a.); eine solche Verletzung der Vorschrift des § 174 Abs 2 Z 3 AußStrG vermochte der Rechtsmittelwerber jedoch in keiner Weise aufzuzeigen; die Einantwortungsurkunde enthält vielmehr die Namen der Substituten, denen das Vermögen beim Eintritt des Substitutionsfalles übergeben werden soll (§ 174 Abs 2 Z 3, zweiter Satz AußStrG). Die Lösung der Frage, ob auch der Name des Rechtsmittelwerbers in die Einantwortungsurkunde aufzunehmen war oder nicht, kann aber weder eine offenbare Gesetzwidrigkeit noch einen Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität begründen. Mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes im Sinne des § 16 AußStrG - die Behauptung der Aktenwidrigkeit läßt sich dem Rechtsmittelvorbringen nicht entnehmen - war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
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