Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 18.502,20 (darin Umsatzsteuer von S 3.083,70, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die drittbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 13.872,60 (darin Umsatzsteuer von S 2.312,16, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 5. November 1984 lenkte der Erstbeklagte gegen 6,45 Uhr den auf Annelore Elke L***, die Ehegattin des Zweitbeklagten, zugelassenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen T 272.083 in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholgehalt 2,5 %o) und ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein auf der Fernpaßstraße B 314 von Imst in Richtung Tarrenz. In einer langgezogenen Linkskurve geriet er mit den rechten Rädern auf das Bankett und schleuderte in der Folge auf die linke (nördliche) Fahrbahnseite, wo er mit dem entgegenkommenden vom Kläger gelenkten und gehaltenen PKW mit dem deutschen Kennzeichen GAP-Y 941 frontal zusammenstieß. Der Schleudervorgang des vom Erstbeklagten gelenkten PKW entstand durch unachtsame Fahrweise und Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit. Daß sich der Kläger in irgendeiner Weise verkehrswidrig verhalten hätte, konnte nicht festgestellt werden. Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Kläger schwer verletzt und sein PKW beschädigt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Oktober 1985 wurde der Erstbeklagte rechtskräftig schuldig erkannt, widerrechtlich nachdem er sich fahrlässig durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, den von ihm gelenkten PKW ohne Einwilligung des berechtigten Zweitbeklagten in Gebrauch genommen und den eingangs dargestellten Verkehrsunfall durch unachtsame Fahrweise und Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit verschuldet zu haben.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 42 S 233) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1,025.418,40 sA; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand, der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags, für alle seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren des Klägers umfaßt einen Betrag von S 850.000,-- aus dem Titel des Schmerzengelds und einen Betrag von S 100.000,-- aus dem Titel der Verunstaltungsentschädigung.
Der Kläger brachte im wesentlichen vor, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet. Der Zweitbeklagte hafte als Halter des vom Erstbeklagten gelenkten PKWs für die Unfallsfolgen. Er habe dem Erstbeklagten dieses Fahrzeug zum Lenken überlassen. Selbst wenn es sich aber um eine Schwarzfahrt des Erstbeklagten gehandelt haben sollte, hafte der Zweitbeklagte, weil er sie schuldhaft ermöglicht habe. Es seien mehrere Umstände vorgelegen, die in besonderer Weise eine Schwarzfahrt begünstigt hätten und sie auch als vorhersehbar erkennen hätten lassen. Zwischen dem Erst- und dem Zweitbeklagten habe ein besonderes Vertrauens- und Freundschaftsverhältnis bestanden, weshalb der Erstbeklagte auch mit den örtlichen Gegebenheiten im Haus des Zweitbeklagten vertraut gewesen sei. Der Zweitbeklagte habe dem Erstbeklagten bereits mehrmals sein Fahrzeug überlassen, obwohl der Erstbeklagte nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei. Überdies sei der Erstbeklagte schon mehrmals wegen Vergehens der unbefugten Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen strafgerichtlich verurteilt worden. Bei Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch den Erstbeklagten sei sowohl dieser als auch der Zweitbeklagte alkoholisiert gewesen. Auch wenn der PKW nicht auf den Namen des Zweitbeklagten zugelassen und versichert gewesen sei, sei dieser zum Fahrzeug doch in einer solchen wirtschaftlichen Beziehung gestanden, die seine Haltereigenschaft begründe.
Die Schwere der dem Kläger zugefügten Verletzungen rechtfertige ein Schmerzengeld von S 850.000,--.
Es seien auch die Voraussetzungen für eine Verunstaltungsentschädigung in der Höhe von S 100.000,-- gegeben. Insbesondere die auftretenden Lähmungen im rechten und linken Arm, das linksseitige Hinken, die Innenohrschwerhörigkeit sowie Stimmstörungen und Stimmschwächen und zahlreiche Narben an Armen und Beinen hätten zu einer nachteiligen Veränderung des Erscheinungsbilds des Klägers geführt. Dieser sei deshalb in seinem besseren Fortkommen, insbesondere in dem von ihm angestrebten Beruf eines Pädagogen, schwer behindert. Die Weiterführung des Pädagogikstudiums und die Ausübung des Berufs eines Pädagogen sei dem Kläger vor allem auch wegen der Hirnleistungsschwäche und der herabgesetzten Merk- und Konzentrationsfähigkeit nicht mehr möglich. Der Erstbeklagte bestritt sein Alleinverschulden an dem Unfall und die Höhe der geltend gemachten Forderungen, ohne ein konkretes Vorbringen zu erstatten, aus welchem ein Mitverschulden des Klägers abgeleitet werden kann.
Der Zweit- und die Drittbeklagte wendeten im wesentlichen übereinstimmend ein, daß sie für die Unfallsfolgen deshalb nicht hafteten, weil sich der Unfall bei einer Schwarzfahrt des Erstbeklagten ereignet habe, die vom Zweitbeklagten nicht schuldhaft ermöglicht worden sei; überdies sei der Zweitbeklagte nicht Halter des PKW gewesen. Er habe den Erstbeklagten nach dem gemeinsamen Genuß alkoholischer Getränke in seinem Wochenendhaus übernachten lassen. Er habe den PKW ordnungsgemäß verschlossen und den Schlüsselbund in seiner Rocktasche verwahrt. Während er geschlafen habe, habe der Erstbeklagte den Schlüsselbund entwendet und das Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen. Die Verwahrung des Autoschlüssels in der Rocktasche sei ausreichend, da kein konkreter Grund zur Annahme bestanden habe, daß der alkoholisierte Erstbeklagte während der Nacht eine Schwarzfahrt unternehmen werde. Auf Grund des Vertrauensverhältnisses zwischen Erst- und Zweitbeklagten habe damit nicht gerechnet werden müssen. Halter des PKW sei nicht der Zweitbeklagte, sondern dessen Ehegattin gewesen, die dem Zweitbeklagten das Fahrzeug lediglich gelegentlich zur Verfügung stelle.
Die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzansprüche an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung wurde bestritten. Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 907.268,60 sA und gab dem Feststellungsbegehren statt; das auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 118.149,80 sA gerichtete Leistungsmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen von Interesse, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Erst- und der Zweitbeklagte kennen sich bereits seit Jahren; es bestand zwischen ihnen ein eher freundschaftliches Verhältnis. Insbesondere unternahmen sie gelegentlich zusammen einen Lokalbummel, wobei auch ausgiebig Alkohol konsumiert wurde. Dabei kam es dann auch vor, daß sich der alkoholisierte Zweitbeklagte vom meistens ebenfalls alkoholisierten Erstbeklagten nach Hause fahren ließ. Bereits früher war der Erstbeklagte auch ohne Begleitung des Zweitbeklagten mit dem am Unfall beteiligten Fahrzeug und dessen Vorgänger mit Zustimmung des Zweitbeklagten allein unterwegs gewesen. Der Zweitbeklagte wußte, daß der Erstbeklagte keinen Führerschein besitzt. Der Erstbeklagte ist relativ häufig selbst Auto gefahren. Er war auch bereits vor dem hier zu beurteilenden Unfall wegen unbefugter Inbetriebnahme von Fahrzeugen verurteilt worden. Auch dies war dem Zweitbeklagten bekannt.
Der Erstbeklagte war am 3. November 1984 nach Verbüßung einer 8-monatigen Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen worden und begann noch am selben Tag in Imster Lokalen eine Zechtour. Dabei traf er bereits am ersten Abend den Zweitbeklagten, mit dem er im Cafe S*** in Imst einige Bier trank. Der Zweitbeklagte ließ sich dann vom Erstbeklagten zu seiner Wochenendhütte in den Linser Gründen fahren. Der Grund dafür war, daß der Zweitbeklagte glaubte, einen über 0,8 Promille liegenden Blutalkoholgehalt zu haben. In der Wochenendhütte übernachteten der Erst- und der Zweitbeklagte. Am nächsten Tag begaben sie sich zum Gasthaus L*** in Imst zum Bruder des Zweitbeklagten Werner L***. Sie tranken dort ein Bier und anschließend in der Wochenendhütte des Zweitbeklagten ca 3 bis 4 Whisky. Gegen 21 Uhr begab sich der Zweitbeklagte zur Ruhe. Zu diesem Zeitpunkt steckte der Schlüssel der Wochenendhütte, an welchem Schlüsselbund sich auch der PKW-Schlüssel befand, im Haustürschloß des Wochenendhauses. Der Zweitbeklagte schlief im Wohnraum, der Erstbeklagte einige Stufen tiefer in der Küche, in der sich ein ausziehbares Bett befindet. Die Küche ist vom Wohnraum aus über einige Stufen zu erreichen. Eine Tür zwischen diesen beiden Räumen existiert nicht. Wann sich der Erstbeklagte zur Ruhe begab, konnte nicht festgestellt werden. Er hat auch in der Folge noch weiteren Alkohol konsumiert. Schlußendlich nahm er zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit vor dem Unfall das Fahrzeug in Betrieb, und zwar mit dem Schlüssel, der sich am Schlüsselbund an der Haustür des Wochenendhauses befand.
Der Zweitbeklagte hatte von diesem Unternehmen nichts bemerkt. Er hat auch nicht in der Unfallnacht eingewilligt, daß der Erstbeklagte das Fahrzeug in Betrieb nimmt. Der PKW war auf die Ehegattin des Zweitbeklagten zugelassen. In erster Linie wurde dieses Fahrzeug jedoch vom Zweitbeklagten benützt, während seine Frau mit einem zweiten im Besitz der Familie befindlichen Fahrzeug zu fahren pflegte. Nur ausnahmsweise fuhr die Frau des Zweitbeklagten mit dem in Frage stehenden PKW. Nur aus versicherungstechnischen Gründen war das Fahrzeug auf die Ehefrau des Zweitbeklagten zugelassen, weil dadurch ein Bonus bei der Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden konnte. Der Zweitbeklagte war beispielsweise auch einige Zeit vor dem Unfall mit dem Fahrzeug in Italien auf Urlaub gewesen. Er war derjenige, der bestimmte, wann und wohin mit dem Fahrzeug gefahren wurde. Der Zweitbeklagte hielt sich sehr häufig im Wochenendhaus in Imst auf, auch unter der Woche, und war dabei immer mit dem am Unfall beteiligten PKW unterwegs.
Sowohl der Erst- als auch der Zweitbeklagte wußten, daß die Ehegattin des Zweitbeklagten es nicht wünschte, daß der Erstbeklagte mit diesem PKW fährt. Annelore L*** hatte dem Erstbeklagten das Fahren mit dem PKW ausdrücklich und im Beisein auch des Zweitbeklagten untersagt.
Der Kläger wurde nach dem Unfall gegen 7,30 Uhr morgens schwer schockiert und nicht ansprechbar in das Krankenhaus Zams eingeliefert. Während der Aufnahme kam es bereits zu einem epileptischen Anfall. Als unfallkausale Verletzungen wurden festgestellt ein Schädelhirntrauma, ein Nasenbeinbruch, eine Rißquetschwunde an der Zunge, Prellungen und Abschürfungen im Gesicht, Brustkorb- und Beckenprellung mit Hämaturie, Oberschenkeltrümmerbruch links, ein proximaler Unterschenkelbruch links mit Kniegelenksbeteiligung und Peronäusparese, ein Schulterblattbruch links, ein Unterarmbruch links, ein offener Kniescheibenbruch rechts, ein offener Ellenhakenbruch rechts sowie eine Prellung der linken Hüfte mit Hautnekrose. Die Verletzungen waren lebensgefährlich.
Vor intensiver Schockbekämpfung, Intubation, künstlicher Beatmung, parenteraler Ernährung erfolgte vorerst eine Notversorgung. Die Verletzungen konnten erst nach und nach, soweit erforderlich, operativ versorgt werden. Wenige Tage nach dem Unfall kam es zum Auftreten einer posttraumatischen Psychose mit Verwirrtheitszuständen. Es wurde auch eine linksseitige Hemiparese infolge eines rechtsseitigen Hirnprellungsherds diagnostiziert. Erst am 13. November 1984 konnte der Kläger von der Intensivstation auf die normale Station verlegt werden. Der Heilungsverlauf war keinesfalls komplikationslos. Erst am 21. Dezember 1984 wurde mit der Mobilisierung des Klägers in der Gehschule begonnen. Als die Kniegipshülse entfernt wurde, kam es zum Auftreten einer Diastase im Bruch der rechten Kniescheibe. Am 2. Jänner 1985 kam es nach selbständigem Aufstehen zu einem vollkommenen Auseinanderweichen der Kniescheibenfraktur, sodaß am 3. Jänner 1985 eine erneute Osteosynthese an der rechten Patella durchgeführt werden mußte. Es erfolgte dann im Jänner 1985 die Transferierung vom Krankenhaus Zams in die Unfallklinik Murnau, wo am 24. Jänner 1985 sämtliche Gipsverbände abgenommen und Röntgenkontrollen durchgeführt wurden. Auf Grund einer radiologisch festgestellten, nicht übungsstabilen Osteosynthese am linken Oberschenkel erfolgte am 14. Februar 1985 die operative Entfernung der Oberschenkeldruckplatte. Ferner wurde ein abgebrochener Bohrer aus dem Markraum des linken Oberschenkels entfernt und der Oberschenkel links mittels Verriegelungsnagel statisch verriegelt.
Der Kläger hatte im Krankenhaus Zams ca zehn Blutkonserven erhalten. Am 13. März 1985 kam es zu einem erheblichen Anstieg der Leberserumstransaminasen im Sinne einer Hepatitis. Erst im Juli 1985 wurden wieder normale Leberfunktionswerte festgestellt. Der stationäre Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 24. April 1985. In der Folge wurden zweimal wöchentlich physikotherapeutische Maßnahmen durchgeführt. Eine neuerliche stationäre Aufnahme erfolgte am 8. Mai 1985. Dieser Aufenthalt dauerte bis zum 22. Mai 1985; dabei wurde ein weiterer Eingriff im Bereich des Oberschenkels und eine Mobilisation des rechten Ellbogens durchgeführt.
In der Folge kam es zum Auftreten einer gedeckten Ruptur der langen Daumenstrecksehne links, sodaß im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 17. Juli bis 24. Juli 1985 eine Plastik zur Wiederherstellung der langen Daumenstrecksehne links durchgeführt wurde.
Es erfolgten sodann regelmäßige ambulante Nachbehandlungen. Physikotherapeutische Nachbehandlung wurde bis zum 11. Oktober 1985 durchgeführt.
Am 23. April 1986 wurde der Kläger erneut stationär aufgenommen. Es waren wiederum erhöhte Leberwerte aufgetreten. Eine vorgesehene Operation zum Lösen von Verwachsungen im rechten Ellbogen zur Verbesserung der Beweglichkeit und zur Entfernung von Osteosynthesematerial im rechten Ellbogen, im linken Unterarm und an der rechten Kniescheibe konnte nicht durchgeführt werden. Diese Maßnahmen wurden dann erst im Juni 1986 durchgeführt. Der Kläger wurde am 9. Juli 1986 aus der stationären Behandlung entlassen.
Es bestehen noch folgende Unfallfolgen: Von Seiten der Schulterblattfraktur links liegen keine Dauerfolgen vor. Die Nase ist äußerlich gerade und weist eine zarte, oberflächliche, nicht verunstaltende Narbe auf. Am rechten Arm findet sich eine deutliche muskuläre Kraftminderung. Am rechten Ellbogen findet sich eine 19 cm lange s-förmige auf der Unterlage verschiebliche Narbe. Der Ellbogen rechts ist verdickt. Es besteht ein Druckschmerz im Bereich des nervus ulnaris am Ellbogen. Der Druck auf den Nerv führt zur Auslösung von Parästhesien im Bereich des vom Ellennerv versorgten
4. und 5. Fingers. Faßbare motorische Ausfälle im Bereich dieses Nervs sind nicht gegeben, wohl aber eine Streckhemmung des rechten Ellbogens von 40 Grad sowie eine Beugehemmung von 30 Grad im Seitenvergleich.
Nach dem Unterarmbruch links findet sich als Dauerfolge eine geringe Verkürzung des Ellenschaftes. Am linken Unterarm über der Speiche verblieb eine 20 cm lange, ellenseitig eine 13 cm lange Narbe ohne Zeichen einer Entzündung oder Fistelbildung. Die Narben sind nicht berührungsempfindlich und auf der Unterlage verschieblich. Die Pronation im Rahmen der Unterarmdrehung ist links zur Hälfte eingeschränkt. Auch besteht eine Einschränkung der Streckung im Handgelenk sowie der endlagigen Beugung. Auch die Radial- und Ulnarduktion sind behindert. Der linke Arm ist deutlich kraftgemindert.
Am linken Handgelenk findet sich eine s-förmige 6 cm lange Narbe nach der durchgeführten Plastik. Die lange Daumenstrecksehne ist deutlich verdickt, in der Funktion jedoch intakt. Das Hautgefühl am linken Daumen ist herabgesetzt.
Der Oberschenkeltrümmerbruch links heilte in günstiger Achsenstellung. Das Osteosynthesematerial ist zwischenzeitlich entfernt. Am linken Kniegelenk findet sich eine 22 cm lange s-förmige Narbe über dem äußeren Schienbeinkopf mit einer Narbenhernie am proximalen Unterschenkel. Der proximale Unterschenkelbruch mit Beteiligung des Schienbeinkopfes ist ebenfalls knöchern geheilt. Als Unfallfolge resultiert am linken Knie eine vordere Kreuzbandinstabilität mit mäßiggradiger medialer Instabilität, ferner eine posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenks mit subjektiven Beschwerden und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks. Auch die Beweglichkeit des linken Sprunggelenks ist gegenüber rechts eingeschränkt.
Als Folge der Peroneus-Parese links zeigt sich eine Zehenhebeschwäche, insbesondere der linken Großzehe. Der Fersenstand ist deutlich abgeschwächt und der Einbeinstand links unsicher. Eine Beinlängendifferenz besteht nicht. Am linken Bein ist aber eine deutliche Kraftminderung gegeben. Dadurch ergibt sich auch links ein hinkendes Gangbild. Das normale Abrollen des linken Fußes ist durch die Einschränkung der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk gestört. Am rechten Kniegelenk findet sich eine 19 x 1 cm große leicht geschwungene Narbe. Das rechte Kniegelenk ist bei Beugung endlagig eingeschränkt, die Streckung ist frei. Es bestehen Zeichen einer posttraumatischen Arthrose des rechten Femuropatellargelenkes. Es besteht eine hintere Knieinstabilität rechts mit Lockerung des lateralen Knieseitenbandes. Der Kläger leidet immer noch unter Narbenschmerzen, insbesondere in Form von Wetterfühligkeit wie auch Kälteempfindlichkeit.
Auch die non A-non B-Hepatitis ist als Unfallfolge aufzufassen, allerdings bestand bei der letzten Begutachtung im Juli 1987 keine Aktivität mehr.
Von unfallchirurgischer Seite liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % vor, welcher Zustand sich bis 1989 vorerst nicht verbessern wird. Eine völlige Wiederherstellung des Klägers kann nicht erwartet werden. Aus neurologischer Sicht bestehen als direkte Folge des beim Unfall erlittenen Schädelhirntraumas eine diffuse cortikale Funktionsstörung mit einem klinisch und auch psychodiagnostisch deutlich nachweisbaren Leistungsdefizit mit stark verminderter Konzentrations- und Merkfähigkeit, verminderter Reaktionsleistung und Auffassungsgeschwindigkeit. Außerdem ist es zu einer depressiven ängstlichen Verstimmung und erhöhter Reizbarkeit, zu eingeschränkter Belastbarkeit und vorschneller Ermüdbarkeit als Unfallfolge gekommen. Mit einer Änderung dieses Zustandes ist nicht mehr zu rechnen.
Im Zeitpunkt des Unfalls stand der Kläger, der im zweiten Bildungsweg die Matura nachgeholt hatte, im Dissertationsstadium seines Studiums Pädagogik und Psychologie an der Universität Innsbruck, welches er bis zum Unfall mit bestmöglichem Erfolg absolviert hatte. Nach dem Schädelhirntrauma ist an eine Wiederaufnahme des Studiums infolge der bestehenden Schäden nicht mehr zu denken. Auf Grund der positiven Studienerfolge ist davon auszugehen, daß der Kläger sein Hochschulstudium ohne das Unfallgeschehen mit positivem Erfolg abgeschlossen hätte. Nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch in Zukunft noch epileptische Anfälle auftreten werden.
Als Unfallfolge sind ferner zwei Nervenläsionen zurückgeblieben, und zwar im nervus ulnaris rechts und im nervus peroneus links. Auch diese bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen 15 %. Insgesamt ist aus neurologischer Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 % gegeben. Buchhalterische Aufgaben im Zuge seiner Tätigkeit eines Schiservicemannes kann der Kläger trotz dieser Unfallfolgen unbeeinträchtigt verrichten.
Der Kläger wollte nach Abschluß seines Hochschulstudiums in einer Heimleiterposition oder in der offenen Jugendarbeit tätig werden. Daran ist auf Grund der aus neurologischer Sicht bestehenden Verletzungsfolgen nicht mehr zu denken.
Durch eine Labyrinthkontusion im Zuge des Schädelhirntraumas ist beim Kläger eine Innenohrhörstörung mit Senkenbildung im Hochtonbereich verblieben. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist damit allerdings nicht verbunden. Von Seiten der nach dem Unfall akut versorgten Nasenbeinfraktur bestehen außer einer leichten Rhinitis sicca anterior keine funktionellen kosmetischen Folgebeschwerden. Nicht festgestellt werden konnte eine vom Kläger behauptete Veränderung der Singstimme oder sonstige Stimmveränderungen.
Vor dem Unfall hat der Kläger häufig Sport ausgeübt. Insbesondere im Sommer ging er häufig klettern, zum Teil auch extrem, welche Sportausübung ihm heute nicht mehr möglich ist. Bei seiner Tätigkeit als Schiservicemann im Betrieb seiner Ehegattin ist der Kläger durch die bestehenden Bewegungseinschränkungen behindert. Bis zum Jahresende 1986 hatte der Kläger unter Berücksichtigung der mehrfachen Operationen und des schweren Schädelhirntraumas sowie des ingesamt 238 Tage dauernden stationären Krankenhausaufenthalts und der ambulanten physikotherapeutischen Nachbehandlung komprimiert 30 Tage starke Schmerzen, 10 bis 11 Wochen mittelgradige Schmerzen und 24 bis 25 Wochen leichte Schmerzen zu erleiden. Pro Lebensjahr sind weiter komprimiert 3 Wochen leichte Schmerzen als Unfallfolge zu erwarten. Eventuell noch auftretene Spätschäden, wie sie als Arthrosen in beiden Kniegelenken nicht ausgeschlossen werden können, sind in diesen Schmerzperioden noch nicht berücksichtigt. Weiters sind dem Kläger durch die Entfernung der Marknagelung im linken Oberschenkel, der Platten im linken Unterschenkel und der Drähte im rechten Bein im Frühjahr 1987 2 Tage starke Schmerzen, 6 Tage mittlere Schmerzen und 2 bis 3 Wochen leichte Schmerzen entstanden. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Erstbeklagte bereits auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung für die Unfallschäden des Klägers hafte. Ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers sei weder konkret behauptet worden noch feststellbar gewesen, sodaß eine Schadensteilung nicht in Betracht komme.
Nach den Feststellungen liege zwar eine Schwarzfahrt des Erstbeklagten vor. Der Zweit- und die Drittbeklagte seien aber dennoch nicht von der Haftung befreit, weil der Zweitbeklagte, der als Halter des Fahrzeugs anzusehen sei, durch sein sorgloses Verhalten diese Schwarzfahrt ermöglicht habe. Der Zweitbeklagte hafte für die Schäden des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 EKHG, wenn er im Sinne des § 6 Abs. 1 EKHG die Schwarzfahrt des Erstbeklagten schuldhaft ermöglicht habe. Den Beweis dafür habe der hiefür beweispflichtige Kläger erbracht. Der Zweitbeklagte habe gewußt, daß der Erstbeklagte bereits Fahrzeuge unbefugt in Betrieb genommen hat, und hätte deshalb für eine sichere Verwahrung des Schlüssels Sorge tragen müssen. Ein Schlüssel, der an der Haustür stecke, sei nicht sicher verwahrt. Nachdem sich Erst- und Zweitbeklagter des öfteren gemeinsam im Wochenendhaus des Zweitbeklagten aufgehalten hätten, habe dem Zweitbeklagten auch klar sein müssen, daß der Erstbeklagte um seine Gewohnheiten gewußt habe. Der Zweitbeklagte habe keine Umstände dartun können, die geeignet seien, sein Verschulden auszuschließen und die zur Verhinderung der Schwarzfahrt getroffenen Maßnahmen zu beweisen.
Mit der Haftung des Zweitbeklagten nach den §§ 5 und 6 EKHG sei auch die Haftung der Drittbeklagten gemäß § 63 KFG gegeben. Das Schmerzengeld sei in der eingeklagten Höhe von S 850.000,-- gerechtfertigt.
Nicht berechtigt sei die geltend gemachte Verunstaltungsentschädigung. Da der Kläger verheiratet sei, komme nur eine Behinderung des besseren Fortkommens in beruflicher Hinsicht in Betracht. Daß der Kläger sein Hochschulstudium nicht mehr beenden könne, sei eine Folge der Herabsetzung der corticalen Leistungsfähigkeit und nicht auf wesentlich nachteilige Veränderungen der äußeren Erscheinung zurückzuführen. Somit liege eine Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB als Ursache für eine Behinderung des besseren Fortkommens nicht vor.
Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde vom Kläger sowie dem Zweit- und der Drittbeklagten mit Berufung bekämpft. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers keine Folge. Hingegen gab es den Berufungen des Zweit- und der Drittbeklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts, die es im Umfang des Abspruchs über das Feststellungsbegehren bestätigte, im Umfang des Abspruchs über das Leistungsbegehren dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrags von S 757.268,60 s.A. und den Erstbeklagten darüber hinaus zur Zahlung eines weiteren Betrags von S 150.000,-- an den Kläger verurteilte und dessen auf Zahlung eines Betrags von S 118.149,80 s.A. gegenüber allen drei Beklagten und auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 150.000,-- s.A. gegenüber dem Zweit- und der Drittbeklagten gerichtetes Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, gegen die Annahme zumindest einer Mithaltereigenschaft des Zweitbeklagten für das vom Erstbeklagten beim Unfall gelenkte Fahrzeug bestünden keine Bedenken. Für die Beurteilung der Haltereigenschaft seien vor allem die wirtschaftlichen und tatsächlichen und erst in letzter Linie die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Es komme daher weniger darauf an, wer Eigentümer des Fahrzeugs sei, auch nicht, auf wessen Namen es zugelassen und haftpflichtversichert sei, sondern darauf, wer tatsächlich bestimmen könne, wann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb genommen werden solle, wer also über das Fahrzeug die Verfügungsgewalt besitze und das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch habe. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeugs sowie der Betriebsmittel trage.
Das Erstgericht habe zwar zur Frage der Kostentragung keine Feststellungen getroffen. Selbst wenn man aber davon ausginge, daß tatsächlich die Ehegattin des Zweitbeklagten den PKW gekauft habe, als Eigentümerin im Typenschein eingetragen gewesen sei und alle mit dem Betrieb verbundenen Kosten getragen habe, könnte dies zumindest im Ergebnis an der Mithaltereigenschaft des Zweitbeklagten nichts ändern. Es stehe nämlich unbekämpft fest, daß das Fahrzeug vom Zweitbeklagten benützt worden sei, während seine Frau mit einem zweiten im Besitz der Familie befindlichen Fahrzeug gefahren sei, und daß der Zweitbeklagte auch bestimmt habe, wann und wohin mit dem hier in Frage stehenden Fahrzeug gefahren werde. Die Ehegattin des Zweitbeklagten sei nur ausnahmsweise mit diesem PKW gefahren. Die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug sei nach diesen unbekämpften Feststellungen zweifelsfrei dem Zweitbeklagten zugestanden. Wenn die beiden für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale, nämlich Verfügungsgewalt und Gebrauch auf eigene Rechnung, auf verschiedene Personen zuträfen, sei zu prüfen, welches der beiden Merkmale im gegebenen Fall die größere Bedeutung habe; derjenige, auf den dieses Merkmal zutreffe, gelte als Halter. Habe daher das Merkmal der Verfügungsgewalt größere Bedeutung als das Merkmal des Gebrauchs des Kraftfahrzeugs auf eigene Rechnung, so sei der Verfügungsberechtigte als Halter anzusehen. Letzteres würde hier selbst dann zutreffen, wenn die Ehegattin des Zweitbeklagten wirklich - im Wege der Verrechnung als Betriebsausgaben in dem von ihr geführten Betriebsberatungsunternehmen - sämtliche mit dem Betrieb und der Instandhaltung des Fahrzeugs verbundenen Kosten getragen hätte. Berücksichtige man nämlich die Tatsache, daß das Fahrzeug nur deshalb aus versicherungstechnischen Gründen auf die Ehegattin des Zweitbeklagten zugelassen gewesen sei, weil dadurch ein Bonus bei der Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden konnte, daß die Frau des Zweitbeklagten noch ein weiteres Auto hatte, daß beim Betrieb der beiden Kraftfahrzeuge zwischen den Ehegatten nicht so scharf getrennt wurde, daß der Zweitbeklagte im Betriebsberatungsunternehmen seiner Ehegattin als Versicherungsberater "werkvertragsmäßig und honorarmäßig" tätig sei und die Ehegatten Zahlungen grundsätzlich bargeldlos abwickelten, die Ehegattin für den Zweitbeklagten insbesondere auch viele Taxirechnungen bezahle, so könne der Kostentragung durch die Frau des Zweitbeklagten im Rahmen ihres Unternehmens für die Beurteilung der Haltereigenschaft keine so große Bedeutung zukommen wie der dem Zweitbeklagten zustehenden Verfügungsgewalt über das Fahrzeug. Berücksichtige man, daß beide Ehegatten berufstätig seien und ihnen für berufliche und private Zwecke zwei Personenkraftwagen zur Verfügung stünden, so sei es naheliegend, daß entweder jeder von ihnen Halter eines der beiden Fahrzeuge sei oder daß sie beide gemeinsam Halter der beiden Fahrzeuge seien. Berücksichtige man die festgestellten tatsächlichen Nutzungsverhältnisse, so spreche alles dafür, daß der Zweitbeklagte Halter des in den Unfall verwickelten PKW gewesen sei, zumal dieser nur aus versicherungstechnischen Gründen, nämlich wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Bonus, auf seine Ehegattin zugelassen gewesen sei. Ebenso möge es steuerliche Gründe gegeben haben, die eine Zurechnung des Fahrzeugs zum Betrieb der Ehegattin des Zweitbeklagten als zweckmäßig erschienen ließen.
Selbst wenn man aber bei Annahme der Kostentragung durch die Ehegattin den Zweitbeklagten nicht als alleinigen Halter des PKW betrachten wollte, müßte er zumindest als Mithalter qualifiziert werden. Es könnten auch mehrere Beteiligte als Halter angesehen werden, wenn bei Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs die für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale bei mehreren Personen in so großer Zahl und so sehr gegeben seien, daß die Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspreche. Diese Voraussetzungen seien häufig bei Ehegatten und Lebensgefährten gegeben, die sich durch Vereinbarungen und gütliche Absprache die Verfügung über ein Kraftfahrzeug teilten. Könne das Überwiegen einer der beiden für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale (nämlich Verfügungsgewalt und Gebrauch auf eigene Rechnung) die alleinige Haltereigenschaft begründen, so müsse dies auch für eine gemeinsame Haltereigenschaft gelten und diese auch dann begründet werden können, wenn beiden Merkmalen etwa dasselbe Gewicht zukomme. Letzteres würde im vorliegenden Fall aber auf jeden Fall zutreffen, da bei Berücksichtigung der dargestellten Gründe einer allfälligen Kostentragung durch die Ehegattin des Zweitbeklagten jedenfalls nicht die überwiegende Bedeutung zugebilligt werden könnte.
Es bestünden somit keine Bedenken dagegen, daß das Erstgericht zumindest eine Mithaltereigenschaft des Zweitbeklagten angenommen habe.
Abgesehen davon komme aber der Frage, ob der Zweitbeklagte Halter gewesen sei, weder für die Haftung des Zweitbeklagten noch für die Haftung der Drittbeklagten entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Drittbeklagte hafte als Haftpflichtversicherer nach Art. 1 AKHG 1967 bzw. § 59 a KFG für die Befriedigung begründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Mitversicherte Personen seien unter anderem der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig seien. Auch wenn nicht der Zweitbeklagte, sondern ausschließlich dessen Ehegattin Eigentümer, Halter und Versicherungsnehmer gewesen wäre, könnte dies an der Haftung der Drittbeklagten, die für begründete Ersatzansprüche, welche gegen den Halter oder andere mitversicherte Personen erhoben werden, einzustehen habe, nichts ändern. Die Haftung des Halters neben dem Schwarzfahrer im Sinne des § 6 Abs. 1 zweiter Satz EKHG bestehe nicht nur dann, wenn der Halter selbst die Benützung des Kraftfahrzeugs durch sein eigenes Verschulden ermöglicht habe, sondern auch dann, wenn die Benützung des Kraftfahrzeugs durch das Verschulden jener Personen ermöglicht worden sei, die mit Willen des Halters beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig gewesen seien. Letzteres treffe aber auf den Zweitbeklagten jedenfalls zu, weil er mit Willen seiner Ehegattin das Fahrzeug benützt habe. Selbst wenn also die Ehegattin des Zweitbeklagten und nicht dieser selbst Halter des Fahrzeugs gewesen wäre, würde die Drittbeklagte für den Ersatz des Schadens als Haftpflichtversicherer haften, wenn der Zweitbeklagte die Benützung des Kraftfahrzeugs schuldhaft ermöglicht hätte.
Auch an der Haftung des Zweitbeklagten würde sich nichts ändern, wenn er nicht Halter des Kraftfahrzeugs gewesen wäre. Nicht nur der Halter, sondern auch der Lenker sei nämlich nach § 102 Abs. 6 KFG dann, wenn er sich vom Kraftfahrzeug so lange oder so weit entferne, daß er es nicht mehr überwachen könne, verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur unter Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden könne. Diese kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die Verhinderung der unbefugten Benützung seien sinngemäß auch auf den Halter anzuwenden. Die Bestimmung des § 102 Abs. 6 KFG sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Wer diese Bestimmung übertrete, hafte daher für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre. Wenn der Lenker eines Kraftfahrzeugs diese Sicherungspflicht nach § 102 Abs. 6 KFG verletze und ein Dritter dieses Fahrzeug zu einer Schwarzfahrt benütze, hafte der Lenker und in der Regel auch der Halter für jenen Schaden, der bei dieser Schwarzfahrt durch den unbefugten Benützer verschuldet werde, es sei denn, der Lenker könne den in der Praxis kaum möglichen Beweis erbringen, daß dieser Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er das Kraftfahrzeug nach § 102 Abs. 6 KFG gesichert hätte.
Der Zweitbeklagte habe aber tatsächlich gegen die Bestimmung des § 102 Abs. 6 KFG schuldhaft verstoßen und dadurch die Schwarzfahrt des Erstbeklagten ermöglicht. Ermöglichen im Sinne des § 6 Abs. 1 EKHG sei das Setzen günstiger Bedingungen für die Benützung des Fahrzeugs. Die Sicherungspflicht gegen mißbräuchliche Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs sei streng auszulegen. Der Halter und Lenker müsse bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden könne. Welche konkreten Maßnahmen der Lenker oder Halter zu ergreifen habe, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als Sicherungsmaßnahmen kämen vor allem die Entfernung und Verwahrung des Zündschlüssels, die Betätigung einer Lenkradsperre, das Versperren von Türen und Schließen der Fenster in Betracht. Ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht müsse dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt von Personen gerechnet werden müsse, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stünden, insbesondere wenn dem Halter bekannt sei, daß solche Personen ein Fahrzeug schon einmal zu einer Schwarzfahrt benützt hätten. Solche Gründe für die Anwendung besonderer Vorsicht seien hier gegeben gewesen. Der Zweitbeklagte sei mit dem Erstbeklagten gut bekannt gewesen und habe ihm schon wiederholt allein oder in seiner Begleitung die Lenkung seines PKW anvertraut, obwohl er gewußt habe, daß der Erstbeklagte über keine Lenkerberechtigung verfügte. Er habe den Erstbeklagten sogar dann seinen PKW lenken lassen, wenn dieser alkoholisiert gewesen sei. Damit sei an sich schon die Hemmschwelle für eine Benützung des Fahrzeugs durch den Erstbeklagten ohne ausdrückliche Erlaubnis des Zweitbeklagten verhältnismäßig gering gewesen. Dazu komme, daß der Erstbeklagte mehrfach - auch wegen unbefugter Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen - strafgerichtlich verurteilt worden sei, was auch dem Zweitbeklagten bekannt gewesen sei. Schließlich habe die damals gegebene Alkoholisierung des Erstbeklagten eine weitere Herabsetzung der Hemmschwelle dargestellt. Der Erst- und der Zweitbeklagte hätten allein in einem abgelegenen Wochenendhaus übernachtet; ein Hindernis seitens einer dritten Person sei somit einer Schwarzfahrt nicht entgegengestanden. Der Erstbeklagte habe nur den Fahrzeugschlüssel zu finden brauchen und habe dann während des Schlafs des - ebenfalls alkoholisierten - Zweitbeklagten das Wochenendhaus verlassen und ohne Schwierigkeiten mit dem PKW wegfahren können.
Die Tatsache, daß das Wochenendhaus sehr abgelegen weit von einer Ortschaft entfernt liege, sei für den Zweitbeklagten keineswegs eine Sicherheit dafür gewesen, daß der Erstbeklagte nicht unbefugt mit dem PKW wegfahren werde. Im Gegenteil, es habe gerade dieser Umstand die Möglichkeit einer Schwarzfahrt nahegelegt, weil der Erstbeklagte sonst einen langen Fußweg unternehmen hätte müssen, um zur nächsten Ortschaft zu kommen.
Bei Berücksichtigung der gegebenen Sachlage und der Persönlichkeit des Erstbeklagten habe sich somit der Zweitbeklagte keinesfalls darauf verlassen können, daß der Erstbeklagte nicht den Schlaf des Zweitbeklagten ausnützen würde, um unbefugt eine Fahrt mit dem PKW zu unternehmen. Eine sichere Verwahrung des Autoschlüssels wäre daher besonders wichtig gewesen. Ein Steckenlassen des Schlüsselbunds mit dem Autoschlüssel an der Haustür sei wohl die schlechteste denkbare Verwahrung für einen Autoschlüssel gewesen und habe dem Erstbeklagten die Benützung des Kraftfahrzeugs erleichtert. Es könne wohl nicht ernsthaft bestritten werden, daß das Steckenlassen des Schlüssels an der Haustür günstigere Bedingungen für eine Schwarzfahrt geschaffen habe als die Verwahrung des Schlüssels in der Sakkotasche. Auch eine derartige Verwahrung wäre allerdings unzureichend gewesen, weil auch dieser Aufbewahrungsplatz dem mit den Verhältnissen des Zweitbeklagten gut vertrauten Erstbeklagten bekannt gewesen sei.
Der Zweitbeklagte habe durch unzureichende Verwahrung des Autoschlüssels gegen die Schutznorm des § 102 Abs. 6 KFG verstoßen und die Benützung des Kraftfahrzeugs durch den Erstbeklagten schuldhaft ermöglicht. Der Zweitbeklagte hafte daher zur ungeteilten Hand mit dem Erst- und der Drittbeklagten für den Schaden des Klägers, der bei dieser Schwarzfahrt durch den Erstbeklagten als unbefugten Benützer des Kraftfahrzeugs verschuldet worden sei. Die Haftung der Beklagten sei nicht auf die Haftungshöchstgrenzen nach dem EKHG beschränkt. Eine Haftung ausschließlich nach dem EKHG wäre dann gegeben, wenn sich das Verschulden in der Ermöglichung der Benützung erschöpfte. Nach § 19 Abs. 1 EKHG blieben aber die Vorschriften des ABGB oder andere Vorschriften, nach denen der Halter in weiterem Umfang hafte, unberührt. Eine Haftung nach bürgerlichem Recht für eine Schwarzfahrt sei dann zu bejahen, wenn das Verschulden des Halters eine über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung des Kraftfahrzeugs hinausgehende Bedeutung habe, insbesondere dann, wenn der Halter nicht bloß die unbefugte, sondern eine von vornherein ungewöhnliche gefährliche Benützung ermöglicht habe, etwa die Benützung durch einen Fahrer ohne Führerschein oder durch einen alkoholisierten Lenker, oder wenn eine Schutzvorschrift, etwa jene des § 102 Abs. 6 KFG, verletzt worden sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, sodaß eine Haftung nach bürgerlichem Recht bestehe. Das Erstgericht habe daher mit Recht einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen alle drei Beklagten dem Grunde nach bejaht.
Das dem Kläger zustehende angemessene Schmerzengeld sei allerdings nur mit S 700.000,-- zu bemessen. Gegenüber dem Erstbeklagten könne eine Herabsetzung des Schmerzengelds auf diesen Betrag nicht mehr erfolgen, weil er das Urteil des Erstgerichts nicht angefochten habe.
Als Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB sei jede nicht völlig unwesentliche nachteilige Veränderung in der äußeren Erscheinung des Verletzten anzusehen. Es sei nicht erforderlich, daß die Verunstaltung am normal bekleideten Menschen äußerlich sichtbar, mitleiderweckend oder gar abscheuerregend sei.
Die beim Kläger als Unfallsfolge gegebene Innenohrhörstörung sei nur geringgradig und könne nicht einer Taubheit gleichgestellt werden. Ebenso sei nicht hervorgekommen, daß die als Unfallsfolge bestehenden Bewegungseinschränkungen bestimmter Gelenke - soweit sie nicht Ursache für das hinkende Gangbild seien - von einem derartigen Ausmaß wären, daß sie nach außenhin etwa als Unbeholfenheit in Erscheinung träten. Bei den festgestellten Parästhesien des 4. und 5. Fingers handle es sich um abnorme Empfindungen wie Kribbeln oder Taubsein; mangels nachteiliger Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds könne dies nicht als Verunstaltung beurteilt werden. Das Auftreten epileptischer Anfälle könne zwar für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden und würde eine Verunstaltung darstellen. Es sei aber keineswegs sicher, daß beim Kläger jemals epileptische Anfälle auftreten werden, weshalb dafür auch eine Verunstaltungsentschädigung derzeit nicht zugesprochen werden könne. Daß das als Unfallsfolge bestehende psychische Leistungsdefizit auch zu einer nachteiligen Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds geführt habe, sei nicht hervorgekommen. Daß dieses psychische Leistungsdefizit das bessere Fortkommen des Klägers zu verhindern vermöge, sei zwar richtig, jedoch auf die damit verbundene Minderung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zurückzuführen. Wenn und soweit eine Verletzung zur Erwerbsunfähigkeit geführt habe, komme aber ein Anspruch wegen Verhinderung des besseren Fortkommens im Sinne des § 1326 ABGB nicht in Betracht. Für einen solchen Anspruch mangle es bezüglich des psychischen Leistungsdefizits am Erfordernis des Vorliegens einer Verunstaltung.
Somit verblieben als Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB beim Kläger nur noch das hinkende Gangbild und die festgestellten Narben an den Armen und Beinen. Es sei zu prüfen, ob dadurch das bessere Fortkommen des verheirateten Klägers in beruflicher Hinsicht verhindert werden könne. Diese Frage könne aber nicht in Bezug auf den vom Kläger nach Abschluß seines Studiums angestrebten akademischen Beruf auf pädagogischem Gebiet geprüft werden, da das Erreichen einer derartigen Berufslaufbahn bereits auf Grund des unfallsbedingten Leistungsdefizits nicht mehr in Betracht komme, für einen derartigen Beruf also als Folge der Unfallsverletzung Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die damit verbundenen Nachteile seien bei der Bemessung des Schmerzengelds berücksichtigt worden und könnten allenfalls auch im Zusammenhang mit der Höhe eines Verdienstentgangs von Bedeutung sein. Eine Verunstaltungsentschädigung komme dafür jedoch nicht in Betracht. Für den Anspruch nach § 1326 ABGB sei von der bisherigen Berufslaufbahn des Klägers auszugehen. Er habe nach seinen eigenen Angaben den Beruf eines Schlossers erlernt und mehrere Jahre ausgeübt. Er sei als Mitarbeiter im Schiserviceunternehmen seiner Ehegattin tätig. Durch das hinkende Gangbild und die festgestellten Narben an Armen und Beinen sei eine Behinderung des besseren Fortkommens des Klägers in Berufen, die auf Grund dieser Berufsausbildung in Betracht kämen, nicht zu erwarten. Der Kläger habe diesbezüglich auch gar keine Behauptungen aufgestellt, sondern sein Begehren auf die Behinderung in der Weiterführung des Pädagogikstudiums und in dem von ihm angestrebten Beruf eines Pädagogen gestützt.
Eine Verunstaltungsentschädigung stehe unter diesen Umständen dem Kläger nicht zu.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen des Klägers, des Zweit- und der Drittbeklagten. Der Kläger bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihm ein weiterer Betrag von S 100.000,-- s.A. zugesprochen werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Der Zweitbeklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise beantragt er die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts dahin, "daß das Feststellungsbegehren in Punkt 3) dieses Berufungsurteils auch für den Zweitbeklagten mit der Versicherungssumme der für das Fahrzeug T 272.083 bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt wird". Die Drittbeklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des gegen die Drittbeklagte gerichteten Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag und den weiteren Eventualantrag, "das über S 500.000,-- hinausgehende Schmerzengeldbegehren abzuweisen und den Urteilsspruch zu Punkt 3) dahingehend abzuändern, daß die Haftung der drittbeklagten Partei für alle zukünftigen Schäden mit den Haftungshöchstgrenzen des EKHG begrenzt ist".
Der Kläger und die Drittbeklagte haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben. Der Erst- und der Zweitbeklagte haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der in der Revision des Zweitbeklagten ausgeführte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers sind im Hinblick auf den Unfallsort im Sinne des Art. 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Zu Unrecht wenden sich der Zweit- und die Drittbeklagte in ihren Rechtsmitteln dagegen, daß die Vorinstanzen den Zweitbeklagten als Halter bzw. zumindest als Mithalter des vom Erstbeklagten gelenkten PKW qualifizierten.
Die Haltereigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 EKHG ist nach ständiger Rechtsprechung weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis (ZVR 1982/197; ZVR 1982/116; ZVR 1984/99 uva.). Für die Haltereigenschaft kommt es weniger darauf an, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist, auch nicht, auf wessen Namen es zugelassen und haftpflichtversichert ist, sondern wer atsächlich bestimmen kann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb genommen werden soll (ZVR 1979/259; ZVR 1982/197 ua.). Bei der Beurteilung der Haltereigenschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, daß es sich hier um einen Fall der Gefährdungshaftung handelt, die auf dem Gedanken aufbaut, daß in erster Linie derjenige den durch die gefährliche Sache verursachten Schaden zu tragen hat, dem die Möglichkeit der Gefahrenabwendung offensteht. Dem entsprechend ist auch in der Gewahrsame mit Verfügungsgewalt über ein Kraftfahrzeug ein wesentliches Kriterium der Haltereigenschaft zu erblicken. Bei Beurteilung der Haltereigenschaft darf allerdings auch das Interesse an der Verwendung des Kraftfahrzeugs nicht außer Acht gelassen werden (ZVR 1985/44). Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wurde in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes etwa der Inhaber einer sogenannten "Schlichtgarage" hinsichtlich der garagierten Fahrzeuge ebenso als Halter qualifiziert (ZVR 1985/44) wie der Verwahrer eines Kraftfahrzeugs, der während eines Zeitraums von zwei Wochen die tatsächliche Verfügungsgewalt über das von ihm verwahrte Kraftfahrzeug hatte (ZVR 1988/102).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg bekämpft werden kann (soweit der Zweitbeklagte dies in seiner Revision versucht, ist dazu nicht Stellung zu nehmen), wurde das hier in Frage stehende Kraftfahrzeug in erster Linie vom Zweitbeklagten benützt, während seine Ehegattin mit einem anderen PKW zu fahren pflegte. Der Zweitbeklagte war derjenige, der bestimmte, wann und wohin mit diesem Fahrzeug gefahren wurde. Unter diesen Umständen hatte im Sinne obiger Rechtsausführungen der Zweitbeklagte ständig (so auch zur Unfallszeit) die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Fahrzeug und verwendete es im eigenen Interesse. Dies begründet ein solches tatsächliches und wirtschaftliches Naheverhältnis des Zweitbeklagten zu diesem Kraftfahrzeug, daß es im Sinne obiger Rechtsausführungen durchaus gerechtfertigt ist, ihn als Halter (zumindest als Mithalter) zu qualifizieren, mag dieses Fahrzeug auch (aus welchen Gründen immer) von seiner Ehegattin angeschafft und erhalten worden sein und mag seine Ehegattin auch Zulassungsbesitzerin und Versicherungsnehmerin aus dem mit der Drittbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag gewesen sein.
Zutreffend sind daher die Vorinstanzen von der Haltereigenschaft des Zweitbeklagten ausgegangen.
Die Drittbeklagte versucht in ihrem Rechtsmittel darzutun, daß der Zweitbeklagte seinen Verpflichtungen im Sinne des § 102 Abs. 6 KFG nachgekommen sei und daß selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, daß der Zweitbeklagte die Benützung des PKW durch den Erstbeklagten schuldhaft ermöglichte, ihre Haftung (und wohl auch die des Zweitbeklagten) mit den im EKHG normierten Haftungshöchstbeträgen zu begrenzen wäre.
Auch dem ist, geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, nicht zu folgen.
Gemäß § 6 Abs. 1 EKHG haftet der Halter neben dem Schwarzfahrer für den Ersatz des Schadens, wenn die Benützung des Kraftfahrzeugs durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren. Nach dieser Gesetzesstelle haftet der Halter nach Haftpflichtrecht für Schwarzfahrten, wenn sich sein Verschulden in der Ermöglichung der Benützung des Kraftfahrzeugs erschöpft. Es handelt sich hier um eine reine Gefährdungshaftung mit den Rechtsfolgen des EKHG. Hat das Verschulden des Halters aber eine darüber hinausgehende Bedeutung, insbesondere dann, wenn er eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB verletzt (so die sinngemäß auch auf den Halter anzuwendende Vorschrift des § 102 Abs. 6 KFG) und die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet, dann haftet er für die Folgen der Schwarzfahrt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. In beiden Fällen muß zwischen dem Verschulden des Halters und dem eingetretenen Schaden kein adäquater Zusammenhang bestehen; es genügt, daß ein solcher Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Halters und der Benützung des Fahrzeugs zur Schwarzfahrt besteht (JBl. 1987, 785 mwN uva.). Daß im vorliegenden Fall der Zweitbeklagte seiner aus § 102 Abs. 6 KFG abzuleitenden (streng auszulegenden) Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der PKW von einem Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte, nicht nachkam, wenn er den Schlüsselbund, an dem sich auch der Zündschlüssel befand, im Haustürschloß des Wochenendhauses für den Erstbeklagten erkennbar und frei zugänglich stecken ließ, bedarf keiner weiteren Begründung. Dem in der Revision der Drittbeklagten gebrauchten Argument, der Erstbeklagte hätte in dem karg ausgestatteten Wochenendhaus den Zündschlüssel jedenfalls gefunden, ist zu entgegnen, daß dem Zweitbeklagten dann, wenn er diesen Schlüssel gehörig verwahrt hätte, nicht der Vorwurf einer Übertretung der Schutzvorschrift des § 102 Abs. 6 KFG gemacht werden könnte. Tatsächlich hat der Zweitbeklagte aber, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, diesen Zündschlüssel überhaupt nicht verwahrt, sondern ihn ohne jede Vorsichtsmaßnahme dem Zugriff des Erstbeklagten ausgesetzt. Zieht man dazu noch in Betracht, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen dem Zweitbeklagten bekannt war, daß der Erstbeklagte keinen Führerschein hatte, bereits wegen unbefugter Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen strafgerichtlich verurteilt war und zudem Alkohol genossen hatte, dann besteht kein Zweifel daran, daß der Zweitbeklagte in verstärktem Maße mit der Möglichkeit eines Zugriffs des Erstbeklagten auf den PKW rechnen mußte. Unter diesen Umständen hat er aber im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung nach den Vorschriften des ABGB für den dem Erstbeklagten anläßlich seiner Schwarzfahrt zuzurechnenden Schaden einzustehen. Die rechtlichen Voraussetzungen hiefür ergeben sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen, die sich durchaus im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds halten.
Die Vorinstanzen haben daher die (betraglich unbeschränkte) Ersatzpflicht des Zweitbeklagten (und damit die auf den Rahmen des Versicherungsvertrags beschränkte Ersatzpflicht der Drittbeklagten) durchaus mit Recht bejaht. Es bestand weder (im Sinne des Revisionsantrags des Zweitbeklagten) ein Anlaß, seine Haftung für künftige Schäden des Klägers mit der Versicherungssumme des für den vom Erstbeklagten gelenkten PKW mit der Drittbeklagten geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags noch (im Sinne der Revisionsausführungen der Drittbeklagten) die Haftung der Drittbeklagten für künftige Schäden des Klägers mit den im EKHG normierten Haftungshöchstbeträgen zu begrenzen.
Auch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schmerzengeldbemessung (mit S 700.000,--) wendet sich die Drittbeklagte in ihrer Revision zu Unrecht. Sie gesteht hier dem Kläger nur ein Schmerzengeld von S 500.000,-- zu. Berücksichtigt man die Vielzahl und die Schwere der dem Kläger zugefügten Verletzungen, die Kompliziertheit des Heilungsverlaufs, Grad und Dauer der vom Kläger zu ertragenden Schmerzen und die verbliebenen schwerwiegenden Dauerfolgen, insbesondere auf intellektuellem Gebiet, dann kann in der Schmerzengeldbemessung des Berufungsgerichts ein Rechtsirrtum zu Lasten der Beklagten nicht erblickt werden.
Der Kläger versucht in seiner Revision darzutun, daß ihm entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen im Sinne des § 1326 ABGB eine Verunstaltungsentschädigung in der Höhe von S 100.000,-- gebühre.
Auch dem ist nicht zu folgen.
Für die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung im Sinne des § 1326 ABGB genügt bereits die bloße Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens des Geschädigten durch die erlittene Verunstaltung. Wenn dies auch nicht bedeutet, daß damit jede nur im Bereich des Denkbaren gelegene Möglichkeit umfaßt würde, so reicht doch bereits eine auch nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aus. Der Geschädigte, der den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nach dieser Gesetzesstelle verlangt, hat daher nicht nur den Eintritt einer Verunstaltung, sondern auch den Umstand zu behaupten und zu beweisen, daß durch diese Verunstaltung sein besseres Fortkommen behindert werden kann. Obwohl hier der Natur der Sache nach an den Geschädigten bezüglich seiner Behauptungs- und Beweispflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können, muß sich doch aus seinem Vorbringen zumindest ableiten lassen, worin er die Möglichkeit der Behinderung seines besseren
Fortkommens durch die erlittene Verunstaltung erblickt (ZVR 1988/131 mwN uva.).
Im vorliegenden Fall ist der Kläger durch die verbliebenen Verletzungsfolgen sicher verunstaltet im Sinne des § 1326 ABGB; daß er aber durch diese Verunstaltung in seinem besseren Fortkommen behindert wäre, ergibt sich weder aus den Behauptungen des Klägers noch aus den getroffenen Feststellungen. Der Kläger war zur Unfallszeit verheiratet; eine Möglichkeit der Behinderung seines besseren Fortkommens durch Verminderung von Heiratsaussichten scheidet daher aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Unmöglichkeit des Abschlusses des vom Kläger zur Unfallszeit betriebenen Studiums und damit einer Berufswahl, die den Abschluß dieses Studiums voraussetzt, nicht auf die Verunstaltung des Klägers, sondern auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Verletzungsfolgen zurückzuführen ist. Die damit für den Kläger verbundenen Nachteile mögen daher bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen den Zuspruch eines Ersatzes für Verdienstentgang rechtfertigen; für den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung genügen sie nicht, weil sie nicht durch die Verunstaltung des Klägers bedingt sind (vgl. ZVR 1984/322 mwN uva.). Daß und in welcher Weise aber der Kläger in seinem tatsächlich ausgeübten Beruf als Mitarbeiter im Schiserviceunternehmen seiner Ehegattin durch seine Verunstaltung in seinem besseren Fortkommen behindert werden könnte, ergibt sich aus seinem Vorbringen und den getroffenen Feststellungen ebensowenig wie eine mögliche Behinderung seines besseren Fortkommens in anderer Weise.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung an den Kläger abgelehnt. Allen vorliegenden Revisionen muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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