OGH 2Ob486/38 (RS0023969)

OGH2Ob486/3822.7.1938

Rechtssatz

Die Haftung nach § 970 ABGB und das Zurückbehaltungsrecht nach § 970 c ABGB besteht zwar auch an eingebrachten Sachen, die dem Wirte als nicht dem Gaste gehörig bekannt sind. Hat jedoch ein Dritter die Sache ohne eine die Verwahrungspflicht des Gastes ihm gegenüber begründende Vereinbarung in die vom Gaste benutzten Räume eingestellt und dem Gaste eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsermächtigung eingeräumt, dann gilt die Sache als ausschließlich vom Dritten und nicht vom Gaste eingebracht.

Normen

ABGB §970
ABGB §970c

2 Ob 486/38OGH22.07.1938

Veröff: SZ 20/173

1 Ob 248/62OGH29.11.1962

nur: Die Haftung nach § 970 ABGB und das Zurückbehaltungsrecht nach § 970 c ABGB besteht zwar auch an eingebrachten Sachen, die dem Wirte als nicht dem Gaste gehörig bekannt sind. (T1) Veröff: JBl 1963,532 = SZ 35/126

3 Ob 34/12iOGH18.04.2012

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Einwendung des beklagten Dritten dahingehend, dass der Einsteller die Sachen nicht eingebracht habe. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19380722_OGH0002_0020OB00486_3800000_001

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