OGH 2Ob45/16f

OGH2Ob45/16f17.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hon.‑Prof. Dr. N***** G*****, und 2. H***** G*****, vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Otto Urban, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen (restlich) 30.000 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2016, GZ 3 R 168/15v‑41, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Endurteil des Landesgerichts Wels vom 28. Oktober 2015, GZ 26 Cg 3/14s‑37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00045.16F.0317.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Die Kläger machten zuletzt Ansprüche von 230.000 EUR sA gegen die beklagte Partei geltend.

Im ersten Rechtsgang bestätigte das Berufungsgericht mit Teilurteil vom 4. 9. 2014 die Abweisung eines Teilbegehrens von 200.000 EUR sA. Im Umfang des weiteren Teilbegehrens von 30.000 EUR sA hob es das erstinstanzliche Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auf. Die gegen das Teilurteil erhobene außerordentliche Revision der Kläger wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. 4. 2015, 2 Ob 196/14h, zurückgewiesen.

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht mit Endurteil das verbliebene Teilbegehren von 30.000 EUR sA neuerlich ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die „außerordentliche Revision“ der Kläger, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR (an Hauptsache: § 54 Abs 2 JN) übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS‑Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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