Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller war aufgrund eines Beschlusses vom 5. 8. 1999 zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 148,98 EUR für den volljährigen Antragsgegner verpflichtet. Am 5. 5. 2008 beantragte er, ihn von dieser Unterhaltsverpflichtung rückwirkend ab 1. 7. 2005 zur Gänze zu entheben.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt.
Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung in teilweiser Stattgebung des Rekurses dahin ab, dass es den Antragsteller erst ab 1. 9. 2007 von seiner Unterhaltsverpflichtung enthob und das Mehrbegehren abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen den stattgebenden, den Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 31. 8. 2007 betreffenden Teil dieser Rekursentscheidung erhob der Antragsteller eine Zulassungsvorstellung, die er mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verband. Hilfsweise, falls die Unterhaltspflicht „als Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur bewertet werden" sollte, erhob er auch einen „außerordentlichen Revisionsrekurs".
Das Rekursgericht wies die Zulassungsvorstellung und den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers sowie die vom Antragsgegner erstattete „Beantwortung der Zulassungsvorstellung und Revisionsrekursbeantwortung" zurück.
Nunmehr legt das Erstgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG). Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Hier liegt der dreifache Jahresbetrag bei 5.363,28 EUR (148,98 EUR x 36). Der Beschluss des Rekursgerichts war daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar, die der Antragsteller auch erhoben hat. Gegen die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung und des ordentlichen Revisionsrekurses ist gemäß § 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG kein Rechtsmittel zulässig. Nach der dargestellten Rechtslage erweist sich aber auch der hilfsweise erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" als absolut unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen (vgl 6 Ob 96/08y).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)