OGH 2Ob449/57 (RS0025334)

OGH2Ob449/5711.12.1957

Rechtssatz

Nach § 874 ABGB ist nur der Schaden zu ersetzen, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf den Willen des Betrogenen verursacht wurde. Dieser Schaden kann darin bestehen, daß der Betrogene infolge des Betruges einem ihm nachteiligen Vertrag geschlossen hat oder darin, daß er infolge des Vertrages, den er unter dem Einfluß des Irrtums eingegangen ist, einen ihm vorteilhaften Vertrag nicht geschlossen hat.

Normen

ABGB §874

2 Ob 449/57OGH11.12.1957
5 Ob 62/18fOGH18.07.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19571211_OGH0002_0020OB00449_5700000_001

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